Gibt es das Recht auf anonymisierte Internetnutzung?

Gibt es das Recht auf anonymisierte Internetnutzung?

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Ein spannende Frage: gibt es ein Recht auf anonymisierte Internetnutzung? Vor kurzer Zeit hatte sich in diesem Sinne das OLG Hamm geäussert:

Mit Beschluss vom 03.08. 2011 (Az. I-3 U 196/10 / Oberlandesgericht Hamm, I-3 U 196/10)  ging der dortige Senat davon aus, dass § 13 Abs. 7 Telemediengesetz (TMG) einer Person, die durch ein Werturteil belastet wird, welches im Rahmen ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ihre Sozialsphäre tangiert, kein Recht gewährt, Auskunft von einem Dienstanbieter über den Nutzer zu verlangen, der dieses negative Werturteil abgegeben hat.

Begründet wurde dies damit, dass die genannte Vorschrift ausschließlich das Anbieter-Nutzer-Verhältnis betreffe und deswegen für diese Konstellation nicht anwendbar sei.

Gleiches gelte für Art. 15 Abs. 2 der E-Commerce-Richtlinie (ECRL), denn diese begründe auch keinen Auskunftsanspruch für den Betroffenen gegen einen Dienstanbieter über einen Nutzer des Dienstes. Aus Art. 15 lasse sich lediglich die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten herleiten, bestimmte Informationspflichten für Dienstanbieter zu bestimmen, jedoch keine Verpflichtung – und damit bei Nichtumsetzung einen direkten Anspruch des betroffenen Bürgers.

Letztendlich begründete das OLG Hamm seine ablehnende Haltung aus der (angeblich) typischen Nutzungsart des Internets: man nutze es anonym, diese Anonymität sei auch umfasst von der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit, denn ansonsten bestehe die Gefahr, dass der Einzelne seine Meinung aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen nicht frei äußere, wenn er sich namentlich zu einer bestimmten Meinung bekennen müsse.

Trotz der vom Senat durchgeführten Abwägung stellt sich bei dieser Begründung natürlich die Frage: besteht im Internet die Möglichkeit, sich über andere abwertend, ehrverletzend, herabwürdigend und dabei eben anonym zu äussern, wird dadurch nicht gerade derjenige, der eine Reputation im öffentlichen Leben zu verlieren hat, daran gehindert, seine Meinung dort öffentlich zu verkünden – und wird damit nicht die Meinung an sich zur Belanglosigkeit verurteilt, weil eigentlich jeder nur noch anonym im Netz seine Meinung einstellen kann, um sich so vor “virtuellen Heckenschützen” zu wappnen? Und weiter: ist es wirklich einem demokratischen Rechtsstaat adäquat, wenn solche Meinungen verdrängt werden, nur um damit den Pöbler zu schützen?

Der Beschluss des OLG Hamm ist insoweit durchaus kritisch zu betrachten – und wird auch in der Rechtsprechung kritisch hinterfragt: das OLG Dresden jedenfalls ging in seinem Beschluss vom 08.02.2012 zum Az. 4 U 1850/11 (Klick) sehr wohl von einem Auskunftsausspruch eine Betroffenen aus, wenn sich die anonymen Einträge nicht mehr im verfassungsrechtlich zulässigen Bereich bewegen.

Der dortige Senat lehnte zwar einen Auskunftsanspruch aus den § 101 UrhG, § 140b PatG, §§ 13, 13a UKlaG oder 19 MarkenG ab, bejahte aber einen solchen aus den §§ 242, 259, 260 BGB, der auch auf Dritte als Nicht-Verletzer anwendbar sei.

Reachtsanwalt Jan Lennart Müller, München, zitiert dazu das OLG Dresden wie folgt (OLG Dresden: Auskunftsanspruch gegen den Blogbetreiber bei persönlichkeitsrechtverletzendem Blogbeitrag)

Er besteht grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtet unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (…). Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der in Anspruch Genommene, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (…). Eine für den Anspruch erforderliche rechtliche Sonderverbindung folgt dann aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis. Stellt sich ein Kommentar in einem Blog als rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verletzten dar, unterliegt nämlich auch der Blogbetreiber ebenso wie ein Hostprovider unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich bei Verletzung von Prüfpflichten der allgemeinen Störerhaftung (…). Der Auskunftsanspruch ergibt sich dann als Minus zu den ansonsten bestehenden Ansprüchen auf Unterlassung und Löschung persönlichkeitsverletzender Einträge.

Beleidiger und Menschen, die anderen gerne Übles nachsehen, sollten sich also im Internet nicht (mehr) zu sicher wähnen – wobei darüber hinaus zu bedenken ist, dass auch die Anonymität des Internets nur eine sehr scheinbare ist; häufig werden die Namen derjenigen, die jegliche Grenzen des guten Geschmacks überschreiten, mit der Zeit bekannt.

Photo: www.Pixelio.de


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