GEZ Gebührenzahlung hat sich erst einmal erledigt

Von Fritze

Von Wolfgang Schlichting – Publizist + Buchautor

Die Satzungen der Rundfunkanstalten, nach denen Sie die Gebühren nur per Überweisung von Ihr Bankkonto zahlen, oder im Lastschrifteinzugsverfahren von Ihrem Konto abbuchen lassen können, sind gesetzwidrig und somit nicht rechtsverbindlich, als Institutionen des öffentlichen Rechts unterliegen die Rundfunkanstalten einem Bargeld Annahmezwang, den sie gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG nicht ausschließen können. Dies wurde vom BVerwG (Bundesverwaltungsgericht) in einem Beschluss im März 2019 festgelegt, weil öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten verpflichtet sind.

Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten gilt auch, oder gerade in Bezug auf sogenannte Massenverfahren wie die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag bar zu zahlen, die verfassungsrechtlich gebotene Finanzausstattung der Rundfunkanstalten gefährden könnte, sind nicht erkennbar. BVerwG 6 C 6.18
Die Rundfunkanstalten werden zwar über den EuGH versuchen, diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zu kippen, doch das kann dauern und bis dahin kann man Ihnen nicht verwehren, die GEZ Gebühren in bar zu bezahlen.

Wenn Sie diesen Weg gehen wollen stellen Sie die Zahlung der GEZ Gebühren über Ihr Konto ein und schreiben an die Institution „ARD ZDF DEUTSCHLANDRADIO“, Beitragsservice, in 50656 Köln einen netten Brief, dass Sie eine eventuell erteilte Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen, bzw. den Beitrag auch nicht mehr überweisen, sondern die Gebühren entsprechend ihrem Recht auf Barzahlung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG“ bar bezahlen wollen und bitten Sie den Beitragsservice auch darum, ihnen ein Bankinstitut in Ihrem Ort zu benennen, wo sie die Gebühren ohne zusätzliche Kosten einzahlen können.

Man wird Ihnen sehr wahrscheinlich ein bitterböses Briefchen schreiben, was allerdings an der Rechtslage nichts ändert und angedrohte Vollstreckungsmaßnahmen werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesetzt, bis der EuGH entschieden hat, ob der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen bleibt, oder wider Erwarten gekippt wird. Sollten Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, sollten Sie sofort Widerspruch einlegen, denn wer rechtswidrige Satzungen aufstellt versucht eventuell auch, rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen, was man in einem Staat, in dem von der Regentin rechtwidrig Millionen Ausländer importiert wurden und werden, nicht ausschließen sollte.