Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Computer für rechtens erklärt, egal ob die Geräte zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen genutzt werden oder nicht. Die Richter wiesen damit Klagen von Anwälten und einem Studenten ab.
Internetfähige Rechner sind in der Lage Radio- und Fernsehprogramme zu empfangen und damit gebührenpflichtige Empfangsgeräte. Für die Gebührenpflicht käme es nicht darauf an, ob die Besitzer tatsächlich Radio- beziehungsweise Fernsehsendungen mit dem Rechner empfangen. Ebenso wenig sei es erheblich, ob der Computer mit dem Internet verbunden sei. Es würde bereits ausreichen, wenn der Rechner hierzu technisch in der Lage sei, teilte das Gericht mit.
Zwar stellten die Richter auch fest, dass die Gebührenpflicht für internetfähige Rechner die im Grundgesetz verankerten Rechte auf Informationsfreiheit sowie Berufsausübung verletze. Dies sei jedoch gerechtfertigt, da auch die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender durch Gebühren von der Verfassung vorgeschrieben werden. Es handele sich daher um keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte.
Allerdings merkten die Richter an, dass die Rundfunkanstalten an der Gebührenpflicht von internetfähigen Computern dauerhaft nur festhalten können, wenn sie diese auch tatsächlich durchsetzen können. Andernfalls sehen die Richter den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verletzt und die Gebühren seien damit womöglich verfassungswidrig. Der Heidelberger Professor Paul Kirchhoff hat bereits ein neues Modell zur Erhebung der Abgaben entworfen.
In den entschiedenen Fällen hatten ein Student und zwei Anwälte gegen die Gebührenpflicht geklagt. Die Anwaltskanzleien erklärten ihre Rechner nur für berufliche Zwecke zu nutzen, der Student gab an, gar keine öffentlich-rechtlichen Sendungen zu empfangen.