Gestörte Gesamtschuldnerschaft

Erstellt am 31. Juli 2017 von Juraeinmaleins @juraeinmaleins
  1. Vorliegen einer Gesamtschuldnerschaft gem. § 421 BGB
  2. Haftungsprivilegierung eines Schuldners, z.B.
    1. §§ 690, 277 BGB
    2. §§ 708, 277 BGB
    3. §§ 1359, 277 BGB
    4. §§ 1664 Abs. 1, 277 BGB
    5. §§ 2131, 277 BGB
    6. § 104 Abs. 1 SGB VII
    7. § 105 Abs. 1 SGB VII
    8. § 106 Abs. 3 SGB VII
    9. § 86 Abs. 3 VVG
  3. Lösungsansätze
    1. Zulasten des nicht privilegierten Schuldners
    2. Zulasten des privilegierten Schuldners
    3. Zulasten des Gläubigers
      1. Regresszirkel
      2. Direkte Kürzung des Anspruchs
III.1. Zulasten des nicht privilegierten Schuldners (BGH)

Der Gläubiger kann gegenüber dem nicht privilegierten Schuldner seinen Anspruch in voller Höhe geltend machen. Der privilegierte Schuldner haftet gegenüber dem Gläubiger nicht, sodass gar kein Gesamtschuldverhältnis entsteht und der nicht privilegierte Schuldner dann auch nicht ihm gegenüber einen Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 oder 2 BGB hat.1

III.2. Zulasten des privilegierten Schuldners

Auch hier hat der Gläubiger einen Anspruch in voller Höhe gegen den nicht privilegierten Schuldner. Allerdings wird aus Billigkeitsgründen dem nicht privilegierten Schuldner ein Ausgleichsanspruch gegen den privilegierten Schuldner gewährt gem. § 426 Abs. 1 BGB analog. Dazu wird das Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses fingiert.2

III.3. Zulasten des Gläubigers
III.3.a. Regresszirkel

Bei der zweiten Lösung spricht dagegen, dass dadurch die Haftungsprivilegierung des privilegierten Schuldners den Bach herunter gehen würde.3 Um dies zu verhindern, gewährt man dem privilegierten Schuldner dann einen Rückgriffsanspruch gegen den Gläubiger. Es findet somit ein Regresszirkel statt, bei dem der Gläubiger den einen Schuldner in Anspruch nimmt, dieser dann mittels fingiertem Gesamtschuldnerverhältnis den anderen Schuldner (privilegierter) und schließlich dieser wegen seiner Privilegierung dann wiederum beim Gläubiger „zurückgreifen“ kann.4 Beachte, dass auch hier der Gläubiger zunächst einen Anspruch in voller Höhe gegen den nicht privilegierten Schuldner hat.

III.3.b. Direkte Kürzung des Anspruchs (Lit.)

Schließlich kann das Ziel des Regresszirkels auch dadurch erreicht werden, indem der Gläubiger direkt von Anfang an einen gekürzten Anspruch (um den Anteil des privilegierten Schuldners) gegen den nicht privilegierten Schuldner hat.5


1 – Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 14. Auflage 2016, § 54, Rn. 1292.
2 – Looschelders, (Fn. 1), § 54, Rn. 1293.
3 – Supra.
4 – Supra (Fn. 2).
5 – Supra (Fn. 2).