Gesetzliche Vorschriften für Auszubildende Teil 2: Der Ausbildungsvertrag

In unserer bürokratisierten Welt sind keine Abkommen ohne schriftliche Verträge mehr möglich. Gut so, denn das gibt weniger Raum für Betrug und Spekulationen. Auch wer eine Ausbildung angehen will, wird dabei eine Unterschrift auf einem sehr wichtigen Stück Papier setzen.

Der Ausbildungsvertrag

Der Ausbildungsvertrag wird durch § 10 des Bundesbildungsgesetzes (BBiG) gerechtfertigt. Darin wird in 5 Absätzen festgelegt, dass die Einstellung von Personen zur Berufsausbildung einen Vertrag erfordert (1), die geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden sind (2), gesetzliche Vertreter von § 181 des BGB (Insichgeschäft bzw. Vetternwirtschaft) befreit sind, wenn sie ihre eigenen Kinder einen Ausbildungsvertrag unterschreiben lassen (3), die Wirksamkeit des Vertrages nicht tangiert wird, wenn ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen, vorliegt (4), und dass mehrere juristische und natürliche Personen bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Auszubildenden zusammenwirken dürfen (5).

Die Vertragsniederschrift

Was muss alles in einem Vertrag drin stehen, damit dieser als geltend erachtet werden kann? Dazu nimmt § 11 des BBiG eine sehr genaue Auflistung vor. Demzufolge soll ein Ausbildungsvertrag folgendes beinhalten:

  1. Beschreibung der Art und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung,
  2. Beginn und Dauer der Ausbildung,
  3. Die Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  4. Die tägliche regelmäßige Dauer der Ausbildungszeit,
  5. Die Dauer der Probezeit,
  6. Zahlungsmodalitäten und Höhe der Ausbildungsvergütung,
  7. Länge des Urlaubs,
  8. Die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann,
  9. Ein allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind.

In weiteren Absätzen legt der Paragraph dann noch fest, dass Auszubildende und Ausbilder oder deren gesetzliche Vertreter den Vertrag unterzeichnen müssen, dass die Auszubildenden eine Ausfertigung des unterzeichneten Vertrages bekommen, und bei Änderungen des Vertrages die Absätze 1 bis 3 entsprechend gelten.

Nichtige Vereinbarungen

Unter bestimmten Gesichtspunkten ist ein Ausbildungsvertrag ungültig (egal, ob alle Punkte des § 11 eingehalten wurden), da er sonst den Auszubildenden benachteiligen würde, etwa wenn:

  1. Der Azubi nach der Ausbildung im selben Betrieb arbeiten muss (es sei denn, die Übernahme wird in den letzten 6 Monaten der Ausbildung ausgehandelt).
  2. Der Azubi nach der Ausbildung den Beruf nur eingeschränkt oder gar nicht ausüben darf.
  3. Für die Ausbildung seitens der Auszubildenden irgendetwas bezahlt werden muss.
  4. Angaben zu Vertragsstrafen enthalten sind.
  5. Schadensersatzansprüche enthalten sind.

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