Gesetzliche Krankenversicherung: Kündigung und Wiederaufnahme bei Auslandsaufenthalt

Von Sebastian Kuehn

Es gilt in Deutschland eine allgemeine Versicherungspflicht, die aber nicht alle Personengruppen, betrifft. Deshalb sollte die Kündigung der GKV vor einem Auslandsaufenthalt gut überlegt sein. Hier erfährst du, wann eine Anwartschaft Sinn macht und wie du nach der Rückkehr wieder versichert wirst.

Kaum ein anderes Thema wird hier auf dem Blog so heiß diskutiert, wie der Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung und der Sinn einer Anwartschaft. Leser berichten von widersprüchlichen Aussagen der Versicherer, weshalb die Kündigung der GKV vielleicht auch dir Kopfschmerzen bereitet.

Möglich ist der Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung dann, wenn du eine selbständige Tätigkeit aufnimmst, über der Versicherungspflichtgrenze verdienst oder für längere Zeit ins Ausland gehst. Besonders um letztere Gruppe geht es in diesem Beitrag.

Bevor wir uns mit gesetzlichen Grundlagen und Regelungen der Krankenkassen beschäftigen, noch kurz zum allgemeinen Verständnis. Es gibt drei Gruppen von Versicherten:

  • Gesetzlich Pflichtversichert: seit 2007 gilt in Deutschland eine allgemeine Versicherungspflicht nach §5 SGB V. Verischerungspflichtig sind demnach alle im Inland gemeldeten Personen, die nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind oder speziellen Berufsgruppen angehören.
  • Privat versichert: versicherungsfrei sind nach § 6 SGB V sind Selbständige, Freiberufler und bestimmte Berufsgruppen (z.B. Beamte, Richter, Zeitsoldaten) sowie alle, die mehr als 54.900 Euro im Jahr verdienen (Versicherungspflichtgrenze für 2015). Sie können sich freiwillig in der GKV versichern lassen oder einkommensunabhängig in einer privaten Krankenversicherung.
  • Freiwillig gesetzlich versichert: wer nach  § 6 SGB V versicherungsfrei ist, muss sich nicht privat versichern lassen, sondern hat die Wahl zur freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV (§ 9 SGB V). Abhängig von Alter, Einkommen und Gesundheitszustand kann die freiwillige GKV die bessere Wahl sein.

Um für dich so konkrete und verlässliche Informationen wie möglich zu sammeln, habe ich mir Unterstützung von einer Expertin für das Thema geholt.

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Gesetzliche Versicherungspflicht in Deutschland

Die gesetzliche Grundlage für die Versicherungspflicht in Deutschland ist im §5 SGB V geregelt. Versicherungspflichtig sind demnach alle im Inland gemeldeten Personen, die nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und speziellen Berufsgruppen (z.B. Beamte, Richter, Zeitsoldaten) angehören.

Diese gesetzliche Versicherungspflicht gilt natürlich auch dann, wenn du nach der vorübergehenden Abmeldung wegen Auslandsaufenthalt wieder nach Deutschland zurückkehrst und dich polizeilich anmeldest. Die Aufnahme einer Beschäftigung ist keine Voraussetzung für die Versicherungspflicht, wohl aber dein vorangegangener Versicherungsstatus.

Madeleine: Seit dem 1. April 2007 besteht für Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt (in Deutschland) gesetzlich krankenversichert waren eine Versicherungspflicht in der GKV. Für Personen, die aus dem Ausland zurück nach Deutschland kommen, bedeutet dies, dass sie ab dem ersten Tag im Inland Anspruch auf Krankenversicherungsschutz haben. Regulär kann man sagen, dass jeder, der behördlich in Deutschland gemeldet ist auch versicherungspflichtig ist, d.h. sich krankenversichern muss.

Trotz der Versicherungspflicht gibt es immer wieder Beispiele, bei denen die gesetzliche Krankenversicherung die Wiederaufnahme verweigert. Das ist vor allem dann der Fall, wenn du vor der Abmeldung aus Deutschland freiwillig gesetzlich versichert warst.

Madeleine: Zur Annahmepflicht einer GKV der Hinweis: es kommt darüber hinaus immer etwas auf die individuelle Situation an. Das bezieht sich aber vielmehr darauf, wie die Person vor der Ausreise aus Deutschland versichert war: freiwillig gesetzlich oder pflichtversichert oder sogar privat versichert. Deshalb kann keine grundsätzliche Auskunft gegeben werden. Für die meisten Globetrotter wird jedoch zutreffen: Sie waren vorher und sind wieder versicherungspflichtig und damit muss die zuletzt da gewesene GKV sie auch wieder versichern, egal ob Sie krank oder gesund aus dem Ausland zurückkehren.

Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung

Aufgrund der gesetzlichen Versicherungspflicht kannst du dich nicht einfach so aus der GKV abmelden. Du musst nachweisen, dass du nicht mehr in Deutschland wohnst, was in der Regel mit der Abmeldebescheinigung geschieht. Ob ein Flugticket oder ein Visum ausreicht, liegt in der Kulanz der Versicherer.

§ 190 Abs. 13 Nr. 2 SGB V: “Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem:
1. ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder
2. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.”

Das entscheidende Wort in diesem Gesetz ist das “oder” (nicht: und). Nach der offiziellen Abmeldung aus Deutschland ist der Ausstieg aus der GKV problemlos möglich. Aber auch dann, wenn du noch in Deutschland gemeldet bist, sich aber dein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland befindet.

Das Problem mit dem gewöhnlichen Aufenthaltsort ist, dass dieser nicht immer klar zu bestimmen ist. Es gibt zwar die 183-Tage-Regelung, die aber alleine nicht zur Begründung reicht. Es ist also nicht nur wichtig, wo du dich mehr als 6 Monate im Jahr zusammenhängend aufhältst, sondern auch, wo du deine soziale und berufliche Bindung hast.

Madeleine: Es muss die behördliche Abmeldebestätigung aus Deutschland (über das Einwohnermeldeamt zu bekommen) vorliegen, weil die Person erst dann nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegt. Manchmal reicht auch als Nachweis schon die Auslandskrankenversicherung über einen längeren Aufenthalt (nicht nur 6 Wochen Urlaub). Einige Kassen sträuben sich dagegen, eine gesetzlich versicherte Person wegen eines „vorübergehenden“ Auslandsaufenthaltes aus der GKV raus zulassen.

Wenn dein gewöhnlicher Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland ist, dann muss dich die GKV aus der Mitgliedschaft herauslassen. Wie weist du nun also trotz nicht vorhandener Abmeldebescheinigung nach, dass sich dein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht mehr in Deutschland befindet? Folgende Unterlagen

  • Beurlaubung durch den Arbeitgeber
  • Police der Reise-/Auslandskrankenversicherung
  • Reiseunterlagen wie Flugtickets und Hotelbuchungen
  • Meldebescheinigungen oder Mietverträge im Ausland
  • Visa oder Aufenthaltsgenehmigungen für Drittländer

Gut zu wissen: Nachdem deine gesetzliche Versicherungspflicht aufgrund des Auslandsaufenthaltes erlischt, dann gilt eine Nachversicherungspflicht für gesetzliche Krankenversicherungen. Damit hast du nach Beendigung der Mitgliedschaft als Pflichtversicherter noch einen Monat lang Anspruch auf Leistungen, solange du keine andere Beschäftigung ausübst.

 § 19 Abs. 2 SGB V: “Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.”

Wiedereintritt in die gesetzliche Krankenversicherung

Die Kündigung der GKV ist die eine Sache. Kopfschmerzen bereitet aber eher die Wiederaufnahme nach der Rückkehr. Wie bereits geschildert, gibt es für gesetzlich Versicherte die Versicherungspflicht. Das bedeutet, dass dich die Krankenkasse wieder aufnehmen muss.

Was ist aber, wenn ich nach meiner Rückkehr nach Deutschland nicht mehr in meine alte GKV zurück möchte, sondern zu einem anderen Versicherer? Besteht die Pflicht zur Wiederaufnahme nur für meine vorherige Kasse oder kann ich frei wählen?

Madeleine: Es gilt eine reguläre Frist von 3 Monaten, in denen man sich (sofern man die Voraussetzungen erfüllt) in einer gesetzlichen Krankenkasse seiner Wahl versichern kann. Verpasst man diese Frist, muss man in die Kasse, in der man vorher versichert war. In den meisten Fällen wird es einfacher sein, die zuletzt da gewesene Kasse gleich zu kontaktieren statt eine andere GKV.

Die Wiederaufnahme für gesetzlich Versicherte ist also problemlos. Anders sieht es bei freiwillig gesetzlich und privat Versicherten aus. Genau für diese Gruppen gibt es die Anwartschaftsversicherung.

Wann macht die Anwartschaftsversicherung Sinn?

Ein heiß diskutiertes Thema ist die Anwartschaft bei Auslandsaufenthalt. Damit wird gegen eine monatliche Zahlung der einfache Wiedereinstieg in die KV nach der Rückkehr gesichert. Während der Dauer der Anwartschaftsversicherung besteht natürlich kein Leistungsanspruch. Bedeutet also, dass Kosten für Krankenhaus- und Arztbesuche, Medikamente, Hilfsmittel usw. nicht von der Krankenkasse übernommen werden.

Die Kosten für die Anwartschaftsversicherung decken die Verwaltungskosten und die Alterungsrückstellungen für den Versicherer. Der Beitrag wird nicht am Einkommen bemessen, sondern errechnet sich aus einer Bezugsgröße, die im Jahr 2012 monatlich 2.625 Euro betrug. Daraus ergeben sich Beiträge in Höhe von 40,69 Euro plus 5,12 Euro für die Pflegeversicherung (5,78 für Kinderlose).

Als Argument für die Anwartschaft sprechen Versicherungen immer wieder vom Leistungsausschluss:

§ 52a SGB V (Leistungsausschluss): “Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Nähere zur Durchführung regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung.”

Das bedeutet im Grunde, dass die GKV nicht leistet, wenn du krank aus dem Ausland zurückkehrst. Das wäre besonders dann fatal, wenn du arbeitsunfähig bist und damit nicht durch die Aufnahme einer Beschäftigung oder die Meldung bei der Arbeitsagentur wieder in die GKV aufgenommen werden kannst.

Dazu schrieb ein Leser in einem Kommentar, dass “nach § 52a SGB V nur solche Fälle erfasst werden, in denen der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland lediglich begründet wird, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen.”. Danach trifft dieser Leistungsausschluss nur auf Personen zu, die nie die Absicht für eine Rückkehr nach Deutschland hatten, sich dann aber aufgrund einer Krankheit die Behandlung über das heimische Gesundheitssystem erschleichen wollen.

Der Leistungsausschluss gilt demnach nur für Personen, die nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht nach § 5 SGB V unterliegen und die vorsätzlich die Leistungen der GKV missbrauchen. Demnach ist dieser Paragraph zumindest für gesetzlich Pflichtversicherte nicht mehr als ein Verkaufsargument für die Anwartschaft.

Gesetzlich Pflichtversicherte brauchen also in keinem Fall eine Anwartschaft, da die GKV keine Vorerkrankungen ausschließen darf. Für wen macht der Abschluss dann also Sinn?

Madeleine: Für die Anwartschaft spricht ein einfaches, schnelles und unbürokratisches Wiederinkraftsetzen des ursprünglichen Versicherungsschutzes. Bei nicht pflichtigen weil freiwillig gesetzlich Versicherten (also Personen, die die Kasse nach Ihrer Rückkehr ablehnen kann) ist die Anwartschaft ratsam.

Freiwillig Versicherte: Bei freiwillig Versicherten macht die Anwartschaft Sinn, wenn du für längere Zeit ins Ausland gehst, da die GKV nicht zur Wiederaufnahme verpflichtet ist. Kehrst du arbeitsunfähig zurück, dann hast du kaum eine Chance auf Mitgliedschaft in der GKV und musst auf eine private Krankenversicherung ausweichen.

Eine Versicherungspflicht gibt es nur, wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Rückkehr eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird oder du dich arbeitslos meldest.

Eine Ausnahme besteht hier, wenn du innerhalb der EU entsendet wist, da in diesem Fall die Zeit im Ausland als Vorversicherungszeit anerkannt wird. Die Beitragsbemessung und der Leistungsanspruch für freiwillig gesetzlich Versicherte wird in §240 Abs. 4a SGB V geregelt.

Mitversicherte Familienmitglieder: Für den speziellen Fall, dass du als Versicherter ohne mitversicherte Familienmitglieder für längere Zeit ins Ausland gehst, solltest du auf gar keinen Fall eine Anwartschaft abschließen.

Madeleine: Bleiben die in der GKV mitversicherten Familienangehörigen in Deutschland, sollte keine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden, da für diese sonst kein Versicherungsschutz mehr besteht. Deshalb ist es in dieser Situation ratsam, die bestehende Versicherung weiterlaufen zu lassen.

Gesetzesänderungen: Sinnvoll kann die Anwartschaft außerdem bei längeren Auslandsaufenthalten über mehrere Jahre sein. Denn dann besteht das Risiko, dass sich Gesetze ändern und damit die Wiederaufnahme nicht garantiert wird. Madeleine sagte dazu Folgendes:

Madeleine: Zu berücksichtigen ist, dass sich die Gesetzeslage – insbesondere nach Regierungswechseln – ändern kann. Zwar gilt auch in diesem Zusammenhang, dass Besitzstände zu wahren sind, dennoch warnen auch einige Auslandskrankenversicherer davor, sich darauf nicht zu verlassen. Mit einer Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung stellt man zwar sicher, bei der Rückkehr nach Deutschland in jedem Fall wieder von der Kasse aufgenommen zu werden aber zum aktuellen Zeitpunkt sind die Kassen eben auch ohne Anwartschaft dazu verpflichtet.

Abhängig davon, wie wahrscheinlich eine Rückkehr aus dem Ausland ist und wie lange der Auslandsaufenthalt andauert, kann die Anwartschaft als im Einzelfall Sinn machen. Wenn du dir unsicher darüber bist, kannst du dich persönlich von Madeleine und ihrem Team beraten lassen.

Besteuerung von Rentnern: Sinn macht die Anwartschaftsversicherung auch für Menschen in der “zweiten Lebenshälfte”. Eine Leserin schrieb dazu: “Die Anwartschaft wird auch für die erforderliche Vorversicherungszeit für die spätere Krankenversicherung der Rentner angerechnet. Der Unterschied zeigt sich insbesondere, wenn der Auslandsaufenthalt in der 2. Hälfte des Berufslebens stattfindet. Ist man als Rentner pflichtversichert in der GKV bezahlt man nur Beiträge auf die Einkünfte aus der Rente, ist man als Rentner in der GKV aber freiwillig versichert zahlt man Beiträge auf alle Einkommensarten, also auch auf Einkünfte aus Kapitalerträgen sowie Vermietung und Verpachtung. Für manche Zeitgenossen kann das einen gewaltige Beitragsunterschied ausmachen. Für eine (beitragsschonende) Pflichtversicherung als Rentner ist jedoch eine Vorversicherungszeit in der GKV zwingend erforderlich – diese beträgt mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte des Berufslebens. Dies kann durch eine Anwartschaft ebenfalls sichergestellt werden, denn diese wird auf die Vorversicherungszeit angerechnet.”

Um die gesamte Argumentation auf den Punkt zu bringen, siehst du hier, ob eine Anwartschaft für dich Sinn macht oder nicht:

  • Gesetzlich Pflichtversicherte: die Anwartschaft ist in den meisten Fällen absolut unnötig, da die vorherige GKV zur Wiederaufnahme verpflichtet ist und keine Vorerkrankungen ausschließen darf.
  • Freiwillig gesetzlich Versicherte: die Anwartschaft macht sehr viel Sinn, da für die GKV keine Pflicht zur Wiederaufnahme besteht und als Option dann nur eine eventuell kostspielige private Versicherung bliebe.
  • Privat Versicherte: die Anwartschaft ist empfehlenswert, da sie eine Option auf Wiedereinstieg in die PKV mit 100% Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung bietet. Es besteht zwar auch für private Krankenversicherer Pflicht zur Wiederaufnahme, allerdings nur im Basistarif. Abhängig ist die Entscheidung von Alter, Gesundheitszustand und persönlicher Risikoabschätzung.

Gut zu wissen: Es gibt keine zeitliche Grenze für die Laufzeit der Anwartschaft und auch keine minimale Dauer (gewöhnlich sind mindestens 3 Monate), ab wann die Anwartschaft abgeschlossen werden kann. Letzteres liegt natürlich im Ermessen der GKV. Anders ist dies bei privaten Krankenversicherungen, die in der Regel begrenzte Anwartschaften über 5 Jahre (mit Option auf Verlängerung) ermöglichen.

 

Gesetzliche Krankenversicherung innerhalb der EU

Bei Reisen innerhalb der EU gilt zwar, dass die GKV weiterhin leistet, das aber nur mit wesentlichen Einschränkungen. Bei längeren Aufenthalten solltest du also auch innerhalb Europas über eine separate Reise- oder Auslandskrankenversicherung nachdenken.

Madeleine: Zwar gibt es ein Abkommen mit den gesetzlichen Krankenkassen aber dennoch wird bei Aufenthalten auch innerhalb der EU (außerhalb Deutschlands) eine Auslandskrankenversicherung zwingend empfohlen. Grund: die GKV gewährt Deckung nur für max. 6 Wochen, weist massive Deckungslücken auf (Leistungen nur in Verbindung mit Vertragsärzten) und zahlt zudem keinen Rücktransport.

Pflegepflichtversicherung bei Anwartschaft

Als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bist du automatisch auch in der Pflegeversicherung. Was passiert also im Pflegefall, wenn du aus der Krankenkasse austrittst und keine private Pflegeversicherung hast?

Madeleine: Bei Abschluss einer Anwartschaftsversicherung in der GKV wird auch automatisch die Pflegepflichtversicherung ruhend gestellt. Der Vorteil: Die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit von zwei Jahren bleibt erhalten. Der Gesetzgeber hat nämlich bestimmt, dass im Pflegefall nur derjenige sofort Anspruch auf Leistungen hat, der innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang Beiträge für die Pflegeversicherung gezahlt hat.

Die Anwartschaftsversicherung sorgt also dafür, dass diese “Wartezeit” als vollwertige Versicherungszeiten für Ansprüche aus der Pflegeversicherung angerechnet werden. Das bedeutet also, wenn du jetzt (im Jahr 2015) deine GKV kündigst, in die du die letzten 2 Jahre eingezahlt hast, dann hast du bis zum Jahr 2025 Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Krankenrücktransport und Kostenübernahme durch die GKV

Jetzt lassen wir unserer Fantasie mal freien Lauf und denken an den schlimmsten Fall, in dem du aus dem Ausland in ein deutsches Krankenhaus eingeflogen wirst. Auf deutschem Boden endet der Schutz der Reise- oder Auslandskrankenversicherung und in deinem Zustand kannst du dich schlecht wieder beim Meldebüro anmelden, um wieder in der GKV versichert zu sein.

Wer übernimmt in diesem Fall die Kosten für die Behandlung?

Madeleine: Es kommt auch hier immer auf die Gesamtsituation an, ob die Kasse aufnehmen muss oder nicht. Die Auslandskrankenversicherung übernimmt immer „nur“ den Rücktransport. Die Kasse übernimmt die entstehenden Krankheitskosten dann für die Behandlungen in Deutschland. Versicherungspflicht besteht bei behördlicher Meldung, auch nachträglich und rückwirkend. Alternativ kann auch per Flugticket der Einreisetag nachgewiesen werden, auch dies gilt für die GKV um rückwirkend zu versichern (so u.a. die Aussage der AOK). Es gilt eine reguläre Frist von 3 Monaten, in denen man sich (sofern man die Voraussetzungen erfüllt) in einer Gesetzlichen Krankenkasse seiner Wahl versichern kann.

Richtig versichert für den Auslandsaufenthalt

Jetzt sollte also klar geworden sein, wann du aus der gesetzlichen Krankenversicherung austreten kannst und wann eine Anwartschaftsversicherung sinnvoll ist. Nun geht es darum, die richtige Versicherung für die Zeit im Ausland zu finden.

Generell wird zwischen zeitlich begrenzten Reiseversicherungen für bis zu 5 Jahren Dauer und langfristigen Auslandskrankenversicherungen mit umfassendem Schutz (Vorsorgeuntersuchungen, Zahnarztkosten, stationäre Behandlungen, Rehabilitation) unterschieden.

Reiseversicherungen gibt es bereits ab 1 Euro/Tag. Bei Auslandskrankenversicherungen solltest du mit mindestens 80 Euro im Monat rechnen. Eine gute Option für langfristige Auslandsaufenthalte sind beispielsweise die BDAE Tarife, die drei Monate im Heimatland mitversichern.

Madeleine: Eine Auslandskrankenversicherung deckt den medizinischen Notfall im Ausland oder auch während des Heimaturlaubes (Deutschland oder je nachdem welches Land Dein Heimatland ist) ab. Meist nicht versicherbar bleiben Vorerkrankungen (speziell chronische) und allgemeine Vorsorgeuntersuchungen. Für Vorsorgeuntersuchungen haben wir mittlerweile auch KV Lösungen. Bei chronischen Vorerkrankungen (typischerweise Diabetis, Hypertonie o.ä.) tritt auch die GKV während der Auslandszeit ein. Hier reicht der GKV meistens auch die Bestätigung, dass die Auslandskrankenversicherung tatsächlich Vorerkrankungen ausschließt.

ReisePolice24 bietet unterschiedliche Lösungen für Stundenten, Au-Pair, Work & Travel, Wwoofing, Farmarbeit, beruflich Entsannte, Ausländer im Ausland oder einfach Globetrotter an. Hierzu kann dich Madeleine fachkräftig beraten.

Madeleine: Als Auslands-Krankenversicherungslösung würde ich immer zunächst einen zeitlich begrenzten Tarif empfehlen (taggenau | 12 | 18 | 24 | 36 oder max. für 60 Monate buchbar), denn je länger ein Tarif laufen kann, desto teurer ist er. Bleibst Du dann doch länger oder befindest Dich bereits im Ausland und hast es verpasst eine KV abzuschließen, dann kannst Du immer noch einen Tarif wählen, der bis zum 67. Lebensjahr oder für unbegrenzte Zeit versichert. Diese Tarife sind i.d.R. etwas hochpreisiger (bei uns ab 79 €/ monatlich).

Wenn du noch auf der Suche nach dem passenden Reiseschutz bist oder immer noch offene Fragen hast, dann wende dich am besten direkt an Madeleine von ReisePolice24. Das Team mit Geschäftsführer Matthias Jensch, Michaela Sieber im Reisebereich und 4 Mitarbeitern im Office können dir ganz sicher weiterhelfen.

Die Experten von ReisePolice24.de stellen für dich die besten Angebote für günstigen Reiseschutz online zusammen. Über Zielgruppen und die Kategorien ReisekrankenversicherungAuslandskrankenversicherungReiserücktrittsversicherung und Sonstige Reiseversicherung kannst du einfach nach dem gewünschten Produkt suchen und findest sofort alle Tarife, Anbieter und Preise im Vergleich.

Ich möchte mich an dieser Stelle noch einmal ganz herzlich bei Madeleine für ihre fachkundigen Auskünfte bedanken und hoffe dass du die Antworten auf deinen Fragen gefunden hast.

Lebe rastlos, zeitlos und grenzenlos