Gesetzestext zum Schatzregal in Hessen

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Gesetz zur Änderung des Hessischen Denkmalschutzgesetzes*)Gesetzestext zum Schatzregal in Hessen

Vom 10. Juni 2011

Artikel 1

§ 24 des Denkmalschutzgesetzes in der

Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I

S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz

vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 72), wird

wie folgt gefasst:

§ 24 Schatzregal

(1) Bodendenkmäler, die als bewegliche

Sachen herrenlos oder so lange verborgen

gewesen sind, dass ihr Eigentümer

nicht mehr zu ermitteln ist, werden

mit ihrer Entdeckung Eigentum des Landes,

wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen

Wert haben oder bei

staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten

(§ 22) entdeckt wurden.

Sie sind unverzüglich der Denkmalfachbehörde

zu überlassen. Die Finderin

oder der Finder wird von Kosten und Aufwand

der Überlassung freigestellt.

(2) Das nach Abs. 1 erworbene Eigentum

erlischt, wenn die oberste Denkmalschutzbehörde

nicht innerhalb von drei

Monaten, nachdem das Land die Sache in

Besitz genommen hat, gegenüber der zuständigen

Denkmalfachbehörde zur Eintragung

in das Denkmalbuch (§ 10) erklärt,

das Eigentum behalten zu wollen.

Erlischt das Eigentum des Landes, so fällt

das Eigentum an die nach § 984 des Bürgerlichen

Gesetzbuches Berechtigten.

(3) Erklärt das Land nach Abs. 2, das

Eigentum behalten zu wollen, hat die Finderin

oder der Finder Anspruch auf eine

angemessene Belohnung, es sei denn, die

Sachen sind bei unerlaubten Nachforschungen

entdeckt worden. Über die Höhe

entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde

unter Berücksichtigung

des Verkehrswertes und des besonderen

kulturhistorischen Wertes.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der

Verkündung in Kraft.

*) Ändert GVBl. II 76-4

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Gesetz zur Änderung des Hessischen Denkmalschutzgesetzes*)

Vom 10. Juni 2011

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Wiesbaden, den 10. Juni 2011

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