Gesetz zur Änderung des Hessischen Denkmalschutzgesetzes*)
Vom 10. Juni 2011
Artikel 1
§ 24 des Denkmalschutzgesetzes in der
Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I
S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 72), wird
wie folgt gefasst:
§ 24 Schatzregal
(1) Bodendenkmäler, die als bewegliche
Sachen herrenlos oder so lange verborgen
gewesen sind, dass ihr Eigentümer
nicht mehr zu ermitteln ist, werden
mit ihrer Entdeckung Eigentum des Landes,
wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen
Wert haben oder bei
staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten
(§ 22) entdeckt wurden.
Sie sind unverzüglich der Denkmalfachbehörde
zu überlassen. Die Finderin
oder der Finder wird von Kosten und Aufwand
der Überlassung freigestellt.
(2) Das nach Abs. 1 erworbene Eigentum
erlischt, wenn die oberste Denkmalschutzbehörde
nicht innerhalb von drei
Monaten, nachdem das Land die Sache in
Besitz genommen hat, gegenüber der zuständigen
Denkmalfachbehörde zur Eintragung
in das Denkmalbuch (§ 10) erklärt,
das Eigentum behalten zu wollen.
Erlischt das Eigentum des Landes, so fällt
das Eigentum an die nach § 984 des Bürgerlichen
Gesetzbuches Berechtigten.
(3) Erklärt das Land nach Abs. 2, das
Eigentum behalten zu wollen, hat die Finderin
oder der Finder Anspruch auf eine
angemessene Belohnung, es sei denn, die
Sachen sind bei unerlaubten Nachforschungen
entdeckt worden. Über die Höhe
entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde
unter Berücksichtigung
des Verkehrswertes und des besonderen
kulturhistorischen Wertes.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
*) Ändert GVBl. II 76-4
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz zur Änderung des Hessischen Denkmalschutzgesetzes*)
Vom 10. Juni 2011
Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Wiesbaden, den 10. Juni 2011
via Schatzsucher Zeitung :: Allgemeines :: Gesetzestext zum Schatzregal in Hessen.
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