So will das BMWi die bisherige Praxis mehrerer Netzbetreiber unterbinden, für den Netzzugang ausschließlich die von ihnen vertriebenen Endgeräte zuzulassen. Im Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) sollen alle Arten von Endgeräten (Router, Kabelmodem) berücksichtigt werden.
Sicherheitshalber soll ergänzend im Telekommunikationsgesetz (TKG) der Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz als passiver Netzabschlusspunkt definiert werden. Mit dieser Definition will das Ministerium die aktuelle Praxis dieser Anbieter beenden, den Zugangspunkt zum öffentlichen Netz in ihrem eigenen Router zu definieren.