Trotz des neuen Gesetzes zur Begrenzung der Abmahnkosten aus dem Jahr 2013 erlauben unklare Regelungen, Ausnahmen und Hintertüren den Abmahnanwälten weiterhin, von Verbrauchern hohe Gebühren einzufordern. Ganz im Gegenteil – es ist dadurch sogar noch teurer geworden.
Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken von 2013 sollte unberechtigte und überhöhte Anwaltsgebühren nicht mehr erlauben. Das sei aber nicht gelungen, zeige ein Vergleich von Abmahnungen vor und nach Inkrafttreten des Gesetzes. Laut Gesetz ist eigentlich vorgesehen, den Streitwert solcher Verfahren auf 1.000 Euro zu begrenzen und so Anwaltsgebühren im Streitfall auf 124 Euro zu begrenzen.
Das Gesetz sieht allerdings eine in 35 Prozent der untersuchten 2.563 Fälle genutzte Ausnahme vor, die die Kosten durch die Hintertür wieder hoch treibt: Wenn der Streitwert „nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig“ ist, gilt die Grenze von 1.000 Euro nicht mehr. „Darüber, was ‚unbillig‘ bedeutet, fehlt jedoch eine gesetzliche Klarstellung“, sagte Ehrig.