Der “Gefällt mir”-Button von Facebook stellt keinen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Dies stellte das Berliner Kammergericht in einem Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin (91 O 25/11) fest (5 W 88/11).
Der Betreiber des Online-Shops Sternregister.de verstieß jedoch gegen das Telemediengesetz (TMG), da die Datenschutzerklärung zu Facebook völlig fehlte. Der Kläger, ein Konkurrent des Online-Shops sah in der fehlenden Datenschutzerklärung einen unlauteren Wettbewerbsvorteil.
Dies konnte das Berliner Kammergericht, wie zuvor schon das Landgericht Berlin, nicht bestätigen und wies die Klage ab. Durch den “Gefällt mir”-Button entstehe kein unlauterer Wettbewerbsvorteil, etwa durch das resultierende Facebook-Marketing. Laut Urteil sind geschäftliche Handlungen nur dann unzulässig, sofern sie die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern “spürbar” beeinträchtigen.
Zudem dient das TMG dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, “für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen”.
Das soziale Netzwerk Facebook bietet für Webseiten-Betreiber verschiedene Plugins an, unter anderem auch den “Gefällt mir”-Button. Angemeldete Facebook-Mitglieder können mit einem Klick bekunden, dass der Inhalt dieser Webseite (Das kann nur die betreffende Seite, das Produkt oder auch die ganze Homepage sein.) gefällt. Das Problem hierbei ist jedoch, dass Facebook darüber informiert wird.
Der “Gefällt mir”-Button sorgte damit bereits seit dem Start für Ärger bei Juristen und Datenschützern. Daher sind viele Juristen der Auffassung, dass dieses Facebook-Feature ohne Datenschutzerklärung gegen das Datenschutzrecht verstößt.