Im Falle unserer Mandantschaft hat der gerichtliche Sachverständige nun einen Behandlungs- bzw. Dokumentationsfehler bestätigt, der wohl zur Haftung der behandelnden Ärzte bzw. des Krankenhausträgers führen wird.
Unsere Mandantschaft hatte sich im Rahmen einer Operation eine Infektion mit vergrünenden Streptokokken zugezogen. Unser Vorwurf lautete dahingehend, dass das OP- Instrumentarium zuvor nicht ordnungsgemäß sterilisiert worden war.
Aufgrund der sog. sekundären Darlegungs- und Beweislast obliegt der Gegenseite der Nachweis, dass tatsächlich eine hinreichende Sterilisation erfolgt ist. Dieser konnte jedoch nicht erbracht werden, da keine patientengebundene Sterilgutdokumentation vorhanden ist. Dies muss hier zu Lasten der Behandler gehen. Wir gehen von einem Anspruch unserer Mandantschaft auf Schadensersatz für die durch die Infektion entstandenen Schäden immaterieller und materieller Art aus.