Freiberufler, die in einem Arbeitszimmer in ihrer privaten Wohnung einen internetfähigen PC nutzen, müssen keine zusätzlichen Rundfunkgebühren entrichten, wenn sie schon für private Fernseh- und Rundfunkgeräte in der Wohnung bezahlen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat zugunsten von drei Freiberuflern entschieden, die Klagen gegen Rundfunkgebührenbescheide eingelegt hatten. Die Freiberufler nutzen jeweils einen Teil ihrer Wohnungen für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit. In den dafür genutzten Räumen verfügen sie über einen internetfähigen PC. In den anderen ausschließlich privat genutzten Räumen sind herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden, für die Rundfunkgebühren entrichtet werden.
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten forderten dennoch zusätzlich Rundfunkgebühren auch für die beruflich genutzten PCs ein, wogegen die Betroffenen Klage einreichten. Sie beriefen sich auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte.
Das Bundesverwaltungsgericht wies jetzt die Revisionen der Rundfunkanstalten zurück (BVerwG 6 C 15.10, 45.10 und 20.11 vom 17. August 2011) und schloss sich damit den Entscheidungen der Vorinstanzen an. Die Gebührenbescheide wurden aufgehoben.
Nach der einschlägigen Bestimmung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist für sogenannte "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Daraus folgert das Bundesverwaltungsgericht, "dass die Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät als Erstgerät auf demselben Grundstück zum Empfang bereitgehalten wird, dem auch der PC als Zweitgerät zuzuordnen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob auch das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät in dem nicht ausschließlich privat, sondern auch beruflich genutzten Bereich des Grundstücks oder der Wohnung bereitgehalten wird". Die Richter verweisen zudem auf den Sinn und Zweck der Regelung, die neuartige Rundfunkempfangsgeräte rundfunkgebührenrechtlich privilegieren will: "Denn einerseits sind solche Geräte nicht selten tragbar (Laptops, internetfähige Mobiltelefone) und entziehen sich von daher einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten. Andererseits dienen die neuartigen Geräte - vor allem im nichtprivaten Bereich - häufig nicht (primär) dem Rundfunkempfang, sondern werden als Arbeitsmittel benutzt."
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