Genitalverstümmelung wird bestraft

Logo der Kinderrechtskampagne, Foto: E. Frerk

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Anders als bei der Debatte um die nicht­me­di­zi­ni­sche Beschneidung von Jungen und Männern wurde die Unverserhtheit der weib­li­chen Geschlechtsorgane nun unter stren­ge­ren Schutz gestellt.

Der Ende Juni neu geschaf­fene Paragraf 226a des Strafgesetzbuches (StGB) trägt die Über­schrift “Verstümmelung weib­li­cher Genitalien” und lau­tet: “Wer die äuße­ren Genitalien einer weib­li­chen Person ver­stüm­melt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.” Das Höchstmaß der Strafe liegt damit auto­ma­tisch bei 15 Jahren.

Hierbei wer­den geringste Eingriffe bereits unter Strafe gestellt.

Zu Recht weist Tonio Walter in der ZEIT dar­auf hin, dass das

des­halb so bemer­kens­wert [ist], weil diese Vorhaut das Gegenstück ist zur Vorhaut des Mannes – deren Beschneidung nicht nur kei­nen beson­de­ren Straftatbestand erfüllt, son­dern die vor Kurzem sogar mit dem Paragrafen 1631d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aus­drück­lich lega­li­siert wor­den ist.

Walter schreibt wei­ter:

Damit ver­stößt der neue Paragraf 226a StGB gegen einen zen­tra­len Satz des Grundgesetzes: dass nie­mand wegen sei­nes Geschlechts benach­tei­ligt oder bevor­zugt wer­den darf. Denn eine Teilentfernung der weib­li­chen Vorhaut, erst recht ein blo­ßer Einschnitt in sie, ist nicht gra­vie­ren­der als die Beschneidung eines Jungen. Im Gegenteil, das radi­kale, voll­stän­dige Wegschneiden der Vorhaut eines Jungen geht wei­ter.


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