Logo der Kinderrechtskampagne, Foto: E. Frerk
Anders als bei der Debatte um die nichtmedizinische Beschneidung von Jungen und Männern wurde die Unverserhtheit der weiblichen Geschlechtsorgane nun unter strengeren Schutz gestellt.
Der Ende Juni neu geschaffene Paragraf 226a des Strafgesetzbuches (StGB) trägt die Überschrift “Verstümmelung weiblicher Genitalien” und lautet: “Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.” Das Höchstmaß der Strafe liegt damit automatisch bei 15 Jahren.
Hierbei werden geringste Eingriffe bereits unter Strafe gestellt.
Zu Recht weist Tonio Walter in der ZEIT darauf hin, dass das
deshalb so bemerkenswert [ist], weil diese Vorhaut das Gegenstück ist zur Vorhaut des Mannes – deren Beschneidung nicht nur keinen besonderen Straftatbestand erfüllt, sondern die vor Kurzem sogar mit dem Paragrafen 1631d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausdrücklich legalisiert worden ist.
Walter schreibt weiter:
Damit verstößt der neue Paragraf 226a StGB gegen einen zentralen Satz des Grundgesetzes: dass niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Denn eine Teilentfernung der weiblichen Vorhaut, erst recht ein bloßer Einschnitt in sie, ist nicht gravierender als die Beschneidung eines Jungen. Im Gegenteil, das radikale, vollständige Wegschneiden der Vorhaut eines Jungen geht weiter.