Generalanwalt am EuGH will Störerhaftung einschränken

wlanWenn ein Unternehmer der Öffentlichkeit ein WLAN kostenlos zur Verfügung stellt, ist er nicht für darüber ausgeführte Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers verantwortlich.

So argumentierte zumindest der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof in einem Verfahren (Az. C-484/14) zur deutschen Störerhaftung.

Die  Konsequenzen davon könnten sonst zu einem Nachteil für die Gesellschaft werden, der durch Vorteile für Rechteinhaber nicht aufgewogen werde,schreibt Maciej Szpunar. Die Meinung des Generalstaatsanwaltes ist für das Gericht nicht bindend. Sollte es ihr aber wie in der Regel üblich folgen, könnte das der Verbreitung offener WLAN-Netz wie beispielsweise auch Freifunk in Deutschland helfen.

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit geht es um ein Verfahren vor dem Münchner Landgericht, in dem sich der Freifunker und Pirat Tobias McFadden gegen Ansprüche des Plattenlabels Sony Music wehrt.

Der Medienkonzern fordert dort 800 Euro von McFadden, weil jemand über dessen offenes WLAN illegal ein Musikstück heruntergeladen haben soll. McFadden hatte gegen die Forderung von Sony Music geklagt und könnte jetzt damit eine Grundsatzentscheidung zur deutschen Störerhaftung erzielen, nachdem die Richter das Verfahren nach Luxemburg verwiesen hatten.

Die Forderung ist nicht verhältnismäßig

Szpunar ist der Meinung, dass McFadden zwar gerichtlich dazu verpflichtet werden könne, die von Sony beanstandete Rechtsverletzung entweder zu beenden oder zu verhindern. Allerdings müssten dabei Grundsätze wie die der Verhältnismäßigkeit und auch der Effektivität beachtet werden.

Wenn man beispielsweise die Unterbindung der Rechtsverletzung nur so erreichen könne, daß entweder das WLAN-Netz geschlossen oder mit einem Passwort geschützt oder gar sämtliche darüber laufende Kommunikation überwacht wird, würde das McFaddens unternehmerische Freiheit zu stark einschränken.


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