Vom Mitarbeiter ist sie gefürchtet, vom Arbeitgeber gescheut: die Forderung nach mehr Lohn. Entgehen kann man ihr kaum, denn der Druck gestiegener Kosten ist für den einen so hoch wie für den anderen. Vor dem „Nein“ aber sollten Überlegungen stehen, wie man beide Seiten zufriedenstellen könnte. Möglichkeiten gibt es eine Reihe. Wir stellen die wichtigsten vor.
Das Mehr im Geldbeutel wird meist mit einem Mehr des Bruttolohns verbunden. Dass das falsch sein kann, erleben Arbeitnehmer häufig, wenn sie dem Chef ein paar hundert Euro abgerungen haben. Nach Abzug von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialabgaben bleibt von der Freude über das höhere Gehalt nur noch ein kläglicher Rest übrig – und die frustrierende Erfahrung, in die Brutto-Netto-Falle getappt zu sein. Dabei wäre es ganz einfach, diese zu umgehen. Die geflügelten Worte lauten geldwerte Vorteile, Sachzuwendungen und Zuschüsse. Arbeitnehmer freuen sich über wertvolle Extras, Arbeitgeber haben lediglich die Pauschalversteuerung zu übernehmen. Die Sozialversicherung bleibt außen vor.
Sachzuwendungen und geldwerte Vorteile gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn beziehungsweise zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Sachbezüge sind sämtliche Einnahmen, die nicht in finanzieller Form gewährt werden, etwa Dienstwohnung, Verpflegung, Fahrtkosten, Firmenwagen, Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, Übernahme von Kinderbetreuungskosten, Gutscheine, Zuschüsse, Geschenke, Weiterbildung, Arbeitgeberdarlehen sowie Waren oder Dienstleistungen. Diese sind in der Regel. lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, können unter bestimmten Umständen für den Arbeitnehmer allerdings auch lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sein.
Entscheidend sind folgende grundlegende Gesichtspunkte: Bei allen Zuwendungen, Beihilfen oder Kostenübernahmen – die im Übrigen auch Teilzeitenden und Minijobbern zugestanden werden – darf es sich nicht um Arbeitslohn beziehungsweise um eine Umwandlung von Entgelt handeln, wie sie etwa für die Altersvorsorge üblich ist. Die sozialversicherungsfreien und steueroptimierten oder auch freien Zuschläge sind „on top“ auf das Gehalt zu gewähren, um nicht Monate später für Diskussionsstoff mit dem Betriebsprüfer zu sorgen. Zudem sind die entsprechenden Grenzbeträge exakt einzuhalten, damit aus dem gut gemeinten „Brutto für Netto“ nicht empfindliche Nachzahlungen werden. Vor allem bei den beliebten Gutscheinen wird erkennbar, wie wichtig eine genaue Dokumentation ist.
Warengutscheine
Oberster Grundsatz bei Gutscheinen, die bei Dritten einzulösen sind, ist, dass sie niemals blanko ausgestellt werden dürfen. Art und Menge der abzugebenden Ware muss genau bezeichnet werden, die Angabe eines Geldbetrags ist nicht gestattet. Kompliziert wird es bei Tankgutscheinen. Hier ist nicht nur die Angabe „Benzin“ nötig, sondern die Art des Kraftstoffes, beispielsweise Diesel. Des weiteren ist die genaue Menge anzugeben – ein gewisser Rechenaufwand ist also notwendig, wenn man dem Mitarbeiter etwa die steuerliche Höchstgrenze von (monatlich) 44 Euro zuwenden will. Entscheidend ist auch, dass die Tankstelle den Sprit direkt mit dem Arbeitgeber abrechnen muss und nicht vom Arbeitnehmer kassieren darf, der dann wiederum vom Chef den Betrag zurückerstattet bekommt. Höchstbeträge sind ebenso tabu wie das Eintragen der getankten Menge beim Einlösen des Gutscheins.
Weiterbildung
Übernimmt der Arbeitgeber die durchaus hohen Kosten für die Weiterbildung seiner Mitarbeiter, kommt das in der Regel auch ihm unmittelbar zugute. Allerdings ist oftmals eine gute Begründung für das sogenannte überwiegend betriebliche Interesse zu finden, um den Fiskus davon zu überzeugen, dass der Arbeitnehmer in den Job und nicht in seine persönliche Entwicklung investiert hat. Das bedeutet, dass die Maßnahme geeignet sein muss, um den Arbeitsplatz zu erhalten, die Stelle künftig besser auszufüllen oder auch aufzusteigen.
Kita-Gebühren
Die Übernahme der Kosten für die Kinderbetreuung durch den Arbeitgeber ist für Eltern steuer- und sozialabgabenfrei – und ein echter geldwerter Vorteil, der sich unmittelbar auf dem Konto auswirkt. Ein Rechenbeispiel: Bei einem Einkommen von 4.500 Euro und Lohnsteuerklasse III erstattet der Chef die Kita-Gebühren von 250 Euro pro Monat. Gegenüber demselben Betrag als übliche Gehaltserhöhung spart der Arbeitnehmer rund 150 Euro Lohnsteuer und Sozialabgaben.
Zuschüsse
Möglichkeiten, Mitarbeitern Zuschüsse zu gewähren, gibt es reichlich. Die bekannteste Variante ist der Fahrtkostenzuschuss, der 30 Cent je gefahrenen Kilometer und jährlich bis zu 4.500 Euro betragen darf. Versteuert wird er pauschal durch den Arbeitgeber mit lediglich 15 Prozent. Auch das Jobticket für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist beliebt und darf mit bis zu 44 Euro monatlich bezuschusst werden. Sogar am Mittagessen kann sich der Arbeitgeber beteiligen, etwa in Form von Essensmarken, die in der Kantine, in Vertragsgaststätten oder Supermärkten eingelöst werden. Sie werden nicht grundsätzlich mit ihren nominellen Wert versteuert, sondern in der Firmenkantine mit einem Betrag abzüglich des Eigenanteils des Mitarbeiters sowie der aktuellen Sachbezugswerte angesetzt. Diese liegen 2010 bei 2,80 Euro für ein Mittag- oder Abendessen und 1,57 Euro für ein Frühstück.
Gesundheit und Fitness
Auch der Staat hat ein Interesse an gesunden und fitten Arbeitnehmern. So hat er ein offenes Ohr für Arbeitgeber, die ihre Belegschaft zu Vorsorge und Sport nicht nur anregen, sondern dafür auch noch in die Kasse greifen. Bis zu 500 Euro pro Jahr und Mitarbeiter darf ein Unternehmen in individuelle gesundheitsfördernde Maßnahmen investieren. Damit kann ein leer stehendes Büro zum Gymnastikraum mit Rückenkursen umfunktioniert werden, ein Trainer für die Mittagspause engagiert werden, Ernährungs- und Gesundheitsberatung stattfinden oder auch ein Seminar zur Raucherentwöhnung angeboten werden. Nicht gefördert werden jedoch Vereins- und Fitnessstudiomitgliedschaften.
Sachzuwendungen
Bücher, Pralinen, Blumen, ein Schreibset oder das bewährte Taschenmesser – kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Gründe gibt es genug, leider aber auch eine Grenze, bei der für den Fiskus die Freundschaft endet: 40 Euro. Anlässe finden sich im Kalender, etwa Jahres- oder Geburtstage, oder in der Leistungsbeurteilung des Mitarbeiters zum Projektabschluss oder Jahresende. Aber auch zur bestandenen Prüfung, zur Hochzeit, der Geburt oder dem Dienstjubiläum bereiten passende Aufmerksamkeiten Freude. Somit können sich vermeintlich kleine Zuwendungen im Laufe eines Jahres durchaus zu erklecklichen Beträgen summieren. Im Rahmen von Betriebsfeiern sind kleine Geschenke übrigens besonders beliebt.
Belegschaftsrabatte
Bis zu 1.080 Euro pro Jahr dürfen in Form von Rabatten auf erworbene Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers gewährt werden. Bei diesem Betrag handelt es sich um einen Steuerfreibetrag, bei dessen Überschreiten eine Lohnsteuerpflicht erst beginnt. Bei der Bewertung der finanziellen Vorteile sind die allgemein gültigen Preise für Endverbraucher abzüglich vier Prozent anzusetzen; alternativ sind die Beträge heranzuziehen, die ein Einzelhändler in der Nähe des Arbeitgebers seinen Kunden berechnet.
Telefon, Internet und PC
Das Überlassen von Mobiltelefonen, Laptops oder PCs inklusive Software zur privaten Nutzung stellt eine oft unterschätzte Größe in Form einer steuerfreien Gehaltsaufbesserung dar. Noch interessanter könnte der Internet- und Telefonanschluss in der Wohnung des Arbeitnehmers sein – im Übrigen auch anfallende Verbindungsentgelte. Wichtig hierbei ist, dass Geräte und Anschlüsse dem Arbeitgeber gehören.
Gesetzliche Grundlagen zur Bewertung von Sachbezügen finden sich im Einkommensteuerrecht (§8 Abs. 2 EStG; R8.1 LstR; bei Bezug von Waren und Dienstleistungen gilt §8 Abs. 3 EStG; R 8.2 LStR), im Sozialversicherungsrecht (§14 Abs. 1 SGB IV) und im Umsatzsteuergesetz (§10 Abs. 4 und 5 UStG). Während die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung weitestgehend der lohnsteuerrechtlichen folgt, müssen umsatzsteuerlich teilweise völlig andere Maßstäbe herangezogen werden.