Die Mandantin benötigte ein Linsenimplantat mit lediglich 0,25 dpt, der geringsten Stärke, die existiert.
Doch anstatt der richtigen Linse wurde unserer Mandantin auf Grund eines organisatorischen Fehlers ein Linsenimplantat mit einer Stärke von 2,0 dpt eingesetzt, einer ganz erheblichen Dioptrinanzahl, wie sie nur für in der Sehfähigkeit stark eingeschränkte Menschen in Frage kommt.
Selbstverständlich konnte die Betroffene daraufhin über eine Woche nahezu nicht sehen und war fest davon überzeugt, auf dem betroffenen Auge zu erblinden. Sie erlebte dadurch vollkommenen Kontrollverlust. Erst nach einer Woche erkannten die Behandler ihren Fehler und setzten unserer Mandantin die richtige Linse ein.
Durch die psychische Beeinträchtigung und die Einschränkung in der Lebensführung, insbesondere im Haushalt, sind unserer Mandantin umfangreiche Schäden entstanden, die nun für sie geltend gemacht werden. Aber auch ungewisse Schäden in der Zukunft sind nicht auszuschließen, denn bis jetzt ist noch nicht sicher, ob das Auge der Betroffenen einen dauerhaften Schaden durch das fehlerhafte Linsenimplantat davon getragen hat, der sich vielleicht erst in ein paar Jahren äußert. Auch das gilt es hier zu berücksichtigen.
Eine Haftung des behandelnden Arztes liegt hier jedenfalls auf Grund der Rechtsfigur des voll beherrschbaren Risikos vor. Denn nicht nur das korrekte Einsetzen, sondern auch das Einsetzen der richtigen Linse liegt im beherrschbaren Risikobereich des Arztes und daher ist auch er für die Fehlerhaftigkeit der Linse vollumfänglich verantwortlich.
Selbstverständlich steht unserer Mandantin auch ein angemessenes Schmerzensgeld zu.
Last updated by Barbara Unterstein at 30. Oktober 2013.