Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Käufer eines mit einer gelben Umweltplakette versehenen Gebrauchtfahrzeugs den privaten Verkäufer auf Gewährleistung in Anspruch nehmen kann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Plakette mangels Einstufung des Fahrzeugs als “schadstoffarm” nicht erfüllt sind und es deshalb in Umweltzonen nicht benutzt werden kann (Az.: VIII ZR 186/12).
Bei den Verkaufsverhandlungen befand sich an der Windschutzscheibe des des Fahrzeuges eine gelbe Umweltplakette (Feinstaubplakette Schadstoffgruppe 3). Über diese sprachen die Parteien bei den Kaufverhandlungen. Der Beklagte räumte ein, dass die Klägerin wegen der Plakette nachgefragt habe. Er habe gesagt, dass die Plakette bei seinem Erwerb des (ebenfalls gebraucht erworbenen) Fahrzeugs vorhanden gewesen sei und er deshalb nicht wisse, warum das Fahrzeug diese Plakette nicht wieder bekommen solle. Bei einem zweiten Besuch der Klägerin habe er gesagt, er gehe davon aus, dass das Fahrzeug die gelbe Plakette wiederbekomme, weil es bereits diese gelbe Plakette habe.
Bei der Ummeldung des Fahrzeugs erhielt die Klägerin keine neue gelbe Plakette. Die Herstellerfirma des Fahrzeugs teilte ihr auf Nachfrage mit, dass der Motor des Fahrzeugs keine Euronorm erfülle, dieses deshalb als “nicht schadstoffarm” eingestuft werde, eine Plakette nicht zugeteilt werden könne und auch eine Umrüstung nicht möglich sei. Die Klägerin erklärte daraufhin schriftlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten unter Fristsetzung vergeblich zur Rückabwicklung des Kaufvertrages auf. Die Klage der Käuferin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Auch die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Käuferin wurde abgewiesen. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings offen gelassen, ob die fehlende Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs in Umweltzonen – wie vom Berufungsgericht angenommen – einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB darstellt. Die Parteien hatten durch die Klausel “Für das Fahrzeug besteht keine Garantie.” die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen, so dass die generelle Mängelfrage nicht zu beantworten war. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die – von den Parteien als juristischen Laien – gewählte Formulierung bei verständiger Würdigung als Gewährleistungsausschluss zu verstehen.
Im Übrigen hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Würdigung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin, dass das Fahrzeug auch in Umweltzonen benutzte werden kann, nicht getroffen haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte im Hinblick auf die an dem Fahrzeug angebrachte gelbe Umweltplakette keine Zusagen gemacht, sondern die Klägerin (nur) darauf hingewiesen, dass ihm nicht bekannt sei, wann und unter welchen Umständen das Fahrzeug die Plakette erhalten habe. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vor, wenn sich der Verkäufer im Rahmen von Verkaufsverhandlungen für eine Aussage – etwa durch den Zusatz “laut Vorbesitzer” oder “laut Kfz-Brief” – ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und so hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt (Senatsurteil vom 12. März 2008, Az.: VIII ZR 253/05).
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