Ich habe ein Einfamilienhaus erworben, das ich selbst bewohnen werde. Wie muss ich mich als Eigenheimbesitzer gegen Haftpflichtansprüche versichern? Ist der Abschluss einer speziellen Gebäudehaftpflichtversicherung nötig?
Als Eigentümer eines Einfamilienhauses können Sie gegenüber anderen Personen auf vielfältige Weise schadenersatzpflichtig werden. Beispielsweise haftet der Eigentümer eines Gebäudes nach Artikel 58 Abs. 1 des Obligationenrechts unabhängig von seinem Verschulden für den Schaden, der durch fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder durch mangelhaften Unterhalt seines Werkes verursacht wird. Als Werk gelten unter Anderem Liegenschaften, Biotope, Zugangswege zur Liegenschaft oder Treppen. Ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder mangelhaft unterhalten ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Denkbare Ursachen von Schäden sind beispielsweise unterlassene Verkehrssicherungspflichten (wie mangelhafte Beleuchtung des Hauseingangs, schadhafte Wege oder ungenügendes Räumen und Streuen bei Schnee und Eisglätte) oder unterlassene Instandhaltungspflichten (zum Beispiel Schäden durch herabfallende Dachziegel oder Bestandteile des Mauerwerks).
Privathaftpflichtversicherung schützt bei selbstbewohntem Einfamilienhaus
Neben den üblichen Versicherungen, die Sie als Liegenschaftseigentümer benötigen, ist eine Gebäude-Haftpflichtversicherung daher sehr zu empfehlen. Allerdings bieten die meisten in der Schweiz üblichen Privathaftpflichtversicherungen im Rahmen der Grunddeckung – also ohne Zusatzprämie – Versicherungsschutz für dieses Risiko, soweit es sich um eine selbstbewohnte Liegenschaft in der Schweiz (ohne gewerblichen Betrieb) handelt. Damit erübrigt sich der separate Abschluss einer Gebäude-Haftpflichtversicherung. Die Versicherungsgesellschaft prüft in einem Schadenfall die Haftungsfrage und übernimmt bei berechtigten Ansprüchen die Kosten für die Wiedergutmachung von Personen- und Sachschäden aus dem Bestand oder der Benutzung des Gebäudes. Außerdem wehrt die Versicherung unberechtigte oder zu hohe Schadensersatzforderungen ab und sie übernimmt auch die Kosten, sollte es zu einem Prozess kommen.
Quelle: Schweizerischer Versicherungsverband SVV / Letzte Aktualisierung am 13. Juli 20