Für SGB II / XII–Leistungsberechtigte gilt nicht die Gewaltenteilung

An und für sich ist es ein Skandal, dass die Jobcenter / Sozialagenturen (der Optionskommunen) als Strafverfolgungsbehörde und Richter in eigener Sache handeln dürfen! Offensichtlich sind Leistungsberechtigte nach der SGB II / XII-Rechtslage Bürger ZWEITER KLASSE.

Tatsache ist, dass seit dem 1. August 2016 Strafen in Form von Bußgeldern bis zu 5.000,00 Euro verhängt werden können und aufgrund mehrjähriger Haftung bei selbst verschuldetem Arbeitsplatzverlust die Behörde den Betroffenen so stellen kann, als würde er noch einige Jahre weiterhin Lohn- und Gehalt beziehen, so dass “fiktives Einkommen” bei der Leistungsgewährung mindernd berücksichtigt wird.

Das Bußgeld kann schon verhängt werden, wenn Unterlagen “nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig” eingereicht werden.

Da die Behörde, wie oben angedeutet, in eigener Sache als Strafverfolgungsbehörde in Erscheinung tritt (Außendienst), das “staatsanwaltschaftliche Bußgeldverfahren” einleitet (Anhörung nach § 24 SGB X) sowie das Urteil über das zu verhängende Bußgeld fällt (Richter), sollte jeder Aufforderung zur Beibringung von Unterlagen große Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Hierzu ein paar Tipps zur Verhaltensweise:

Zunächst sollte verinnerlicht werden, dass der Austausch von Informationen (Beibringung von Unterlagen) immer schriftlich erfolgen sollte. Da viele Unterlagen in den Behörden auf wundersame Weise verlorengehen, sollte es immer Nachweise der eingereichten Unterlagen geben, versehen mit einem Eingangsstempel der Behörde auf der Zweitschrift bzw. der Liste der eingereichten Unterlagen im Sinne einer Quittung.

Sollte das Jobcenter z.B. Unterlagen oder Bestätigungen des Vermieters abverlangen, dann wäre wie vor ein Schreiben an den Vermieter zu richten, aus dem sich die Anforderung der Behörde ergibt. Sollte der Vermieter nicht darauf reagieren bzw. das Jobcenter bei Ausbleiben der Unterlagen Bußgelder androhen, dann wäre das Anschreiben an den Vermieter der Nachweis, dass alle zumutbaren Aktivitäten entfaltet wurden, um den Wünschen der Behörde zu entsprechen. Der “Bußgeldandrohung” wäre mit Hinweis auf § 275 BGB in sinngemäßer Anwendung (schriftlich) zu begegnen, da bei “Unmöglichkeit der Leistung” die Leistungspflicht endet.

Besteht die Behörde dennoch auf der (unmöglichen) Leistung und droht weiterhin Bußgelder an, dann käme eine Anzeige wegen Nötigung nach § 240 StGB in Betracht, auch weil die Aufrechterhaltung der Forderung nach einer “unmöglichen Leistung” und der Androhung, das benötigte Existenzminimum teilweise oder vollständig zu entziehen, gar das Kindeswohl in der Bedarfsgemeinschaft zu gefährden, Grund genug ist, sich nachhaltig zur Wehr zu setzen. Die Anzeige sollte durch eine Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde ergänzt werden, weil der Verdacht naheliegt, dass die handelnden Personen mit der  anspruchsvollen Aufgabe, gleichzeitig die Arbeit von Verfolgungsbehörden und der Gerichtsbarkeit (Richter, Ausübung von Ermessensspielräumen) wahrzunehmen, nicht selten überfordert sein dürften.

Der Ausübung von “Ermessensspielräumen” kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Die Kenntnisse über die anzuwendenden Differenzierungen in der “objektiven und willkürfreien Bewertung” bei Anwendung und Auslegung des Ermessensspielraumes dürften nicht auf jeder Arbeitsebene geläufig sein. Erfahrungsgemäß sind allenfalls in der Rechtsabteilung hinreichende Kenntnisse vorhanden und die Arbeitsebene sieht sich dem “Spardruck” übergeordneter Behörden ausgesetzt.

Wichtig ist, das Jobcenter über den Stand der Bemühungen (schriftlich) zu unterrichten, wenn z.B. mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen ist. Bekanntlich werden durchschnittlich 4 bis 6 Wochen bei den Behörden benötigt, um z.B. den Nachweis der Geburt eines Kindes zu belegen bzw. vom Jobcenter abverlangte Unterlagen einzureichen. Das sollte aber das Jobcenter nicht daran hindern, die Leistungen nach SGB XII für das Neugeborene sofort bereitzustellen. Nach § 42 SGB I sind jedenfalls VORSCHÜSSE bereitzustellen, weil der Anspruch dem bekannten GRUNDE nach besteht!

Der Anspruch nach § 42 SGB I kann auch mündlich vorgetragen werden; der Mitarbeiter des Jobcenters sollte dann aufgefordert werden, den Antrag (=Beginn des Verwaltungsaktes) sogleich zu protokollieren (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Eine Kopie des unterschriebenen Protokolls wäre dem Antragsteller auszuhändigen. Bei Weigerung sollte der nächste Vorgesetzte eingeschaltet werden, dann nötigenfalls eine Erwerbsloseninitiative oder ein Sozialanwalt.

Sofern Geldausgaben durch die Beibringung von Unterlagen verursacht werden, die bei der Berechnung des Regelsatzes nicht berücksichtigt wurden, kommt grundsätzlich eine Kostenübernahme durch das Jobcenter auf schriftlichen Antrag in Betracht. Das gilt insbesondere dann, wenn z.B. ärztliche Atteste abverlangt werden, die üblicherweise von den behandelnden Ärzten nicht standardmäßig, wie z.B. bei Krankschreibungen, erstellt und ausgehändigt werden. Die Grenzen der Kostenübernahme dürften dann erreicht sein, wenn der Betroffene die abverlangten Unterlagen normalerweise längst in Besitz haben müsste, wie beispielsweise Kontoauszüge und andere Unterlagen, die standardmäßig zugesandt werden (Beispiel: Versicherungspolicen).

Es lohnt sich für jeden Betroffenen, Dokumenten-Ordner anzulegen und daraus nur Kopien zur Verfügung zu stellen. Dem Bearbeiter kann Gelegenheit gegeben werden, persönlich das Original einzusehen und auf der Kopie schriftlich festzuhalten, dass das Original vorgelegen hatte.

Nur nebenbei sei angemerkt, dass das Jobcenter kein Recht hat, sich Kopien von Kontoauszügen (Bankkonten, Girokonten) anzufertigen. Die benötigten Informationen können bei Sichtung der Kontoauszüge separat aufgezeichnet werden.

Wer Bußgelder vermeiden will, der sollte die Aufforderung zur Mitwirkung (§§ 60 ff. SGB I) sehr ernst nehmen und den Rat der “schriftlichen Kommunikation” beachten. Nur der “schriftliche Nachweis” der Aktivitäten schützt vor Bußgeldern und weiteren Nachteilen.



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