Ich habe ein grösseres Guthaben bei der Pensionskasse meines früheren Arbeitgebers. Da ich eine längere Auszeit plane, will ich es bei einer Versicherung oder einer Bank deponieren. Was ist der Unterschied?
Der Vorsorgeschutz kann durch ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice aufrechterhalten werden. Freizügigkeitskontos werden von Banken- und Freizügigkeitsstiftungen angeboten. Freizügigkeitspolicen können bei Lebensversicherungen abgeschlossen werden. Trotz gleicher Angebotskriterien, gleicher steuerlicher Behandlung, gleicher Einschränkungen hinsichtlich der maximal möglichen Dauer und gleichen Begrenzungen hinsichtlich der Barauszahlung und der Begünstigung unterscheiden sich Freizügigkeitskonto und Freizügigkeitspolice. Während die Banken die Zinssätze bei veränderten Gegebenheiten auch mehrmals jährlich anpassen können, beruhen die Policen der Versicherer auf von der FINMA genehmigten Kollektiv-Lebensversicherungstarifen. Der Zinssatz der Freizügigkeitsleistung wird dabei jährlich festgelegt und kann von Gesellschaft zu Gesellschaft variieren.
Unterschiedliche Garantien
Der wesentlichste Unterschied liegt aber in den gewährten Garantien im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Anbieters. Die Versicherer unterstehen der Aufsicht der FINMA und dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), während für die Banken die Bankenaufsichtsgesetzgebung gilt. Bankprodukte sind im Konkursfall bis zum Betrag von CHF100’000 pro Versicherten (ohne Berücksichtigung übriger Bankeinlagen) geschützt. Die Guthaben aus den Freizügigkeitspolicen (inkl. Zinsen) sind dagegen jederzeit vollumfänglich garantiert. Die Versicherungsgesellschaft muss die Ansprüche der Versicherten nämlich sicherstellen, indem sie dafür ein gebundenes und speziell ausgeschiedenes Vermögen bildet. Die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften wird durch die FINMA überwacht.
Quelle: Schweizerischer Versicherungsverband SVV / Letzte Aktualisierung am 30. März 2015