Freiheit für Sexualstraftäter gegen chemische Kastration. Ist das moralisch ok?

Wenn ein Kleinkind von einem Mann vergewaltigt wird, so gilt das verständlicherweise als ein abscheuliches Kapitalverbrechen, das mit grösstmöglicher gesetzlicher Härte bestraft werden muss. Die Allgemeinheit muss zudem vor etwaigen Wiederholungstaten unbedingt geschützt werden. Diese Auffasung vertrat auch ein Detmolder Land Gericht. Wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ist dort ein 28-jähriger Babysitter zu einer Gefängnisstrafe von elfeinhalb Jahren mit anschliessender Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Der Mann hatte 3 Jungen im Alter zwischen acht Monaten und vier Jahren sexuell missbraucht.

Eine Sicherheitsverwahrung darf nur in Extremfällen verhängt werden, etwa, wenn durch ein psychisches Gutachten festgestellt wird, dass der Täter extrem gewalttätig, hochgradig Rückfall gefährdet oder Therapie resistent ist. Mit der Urteilsverkündung kann in einem solchen Fall eine an die Haft anschliessende Sicherheitsverwahrung angeordnet werden, um die Bevölkerung vor weiteren Übergriffen zu schützen. Eine nachträgliche – nach dem Urteil und während der Haft – angeordnete Sicherheitsverwahrung ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes nicht mehr möglich.

Daher hat das Kabinett die vom BGH geforderte Reform der Sicherungsverwahrung  auf den Weg gebracht und stimmte bereits im März 2012 einem Gesetzentwurf von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zu.

Die Karlsruher Richter hatten im Mai vergangenen Jahres auch bemängelt, dass sich die Sicherungsverwahrung bislang zu wenig von der Strafhaft unterscheidet. Deshalb muss es bis Mitte 2013 eine komplette Neuregelung geben. Es wurde deswegen auch beschlossen, dass man sich in der Sicherheitsverwahrung mehr auf den therapeutischen Aspekt konzentrieren werde. Eine erfolgreiche Therapie mit anschliessender Unbedenklichkeits- Erklärung durch ein psychologisches Gutachten ist eine wesentliche Vorraussetzung für die Entlassung eines Straftäters aus der Sicherheitsverwahrung. Da bislang aber zuwenig Therapieplätze im deutschen Vollzug angeboten worden sind, hatten viele Insassen – selbst nach Jahrzehnte langer Verwahrung keine Chance auf Entlassung. Dies muss sich jetzt ändern. Einige “Verwahrte” haben bereits Schadenersatzansprüche erolgreich vor dem BGH eingeklagt.

Im vorliegenden Fall nun hat das Gericht alle Vorrausetzungen für eine Sicherheitsverwahrung erfüllt gesehen, und diese entsprechend auch angeordnet. Dies ist hier wohl angemessen.

Kritisch zu hinterfragen ist dann aber Folgendes: Der vorsitzende Richter sagte, der Mann müsse eine “freiwillige” Hormonbehandlung machen, um jemals wieder freizukommen. Eine derartige Hormonbehandlung, auch chemische Kastration genannt, unterbindet die Produktion des männlichen Sexualhormons. Aggressionen und übersteigerte Triebhaftigkeit werden medizinisch auf eine übermäßige Produktion des männlichen Hormons Testosteron zurückgeführt. Die chemische Kastration kann nur auf Wunsch des Betroffenen angewandt werden, ist also formal gesehen freiwillig.

Die Frage, ob dieses Vorgehen verfassungsgemäß ist und/oder moralisch zu vereinbaren ist, muss hier gestellt werden. Was meint ihr dazu?

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viele Grüße René Brandstädter – humanicum


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