Foto-Recht: Neues Gesetz zum 27.1.2015 für Fotografen

Streetfotografen müssen seit dem 
27.1.2015 besonders aufpassen beim Knipsen.

Seit dem 27. Januar ist ein neuer Paragraph in Kraft getreten.
Die Bundesregierung hat eine Neuregelung zum Fotografieren bzw.
Filmen in der Öffentlichkeit verabschiedet.
Das Gesetz wurde zusammen mit neuen Gesetzen gegen Kinder-
und Jugendpornografie verabschiedet, hat jedoch mit diesem Thema
praktisch nichts zu tun.

Der Gesetzgeber möchte mit dem neuen Gesetz besonders Opfer von
Straftaten und hilflose Personen schützen.
In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Prügelattacken von Jugendlichen,
welche das Opfer filmten und anschließend im Internet bloßstellten.

Damit soll jetzt Schluß sein. Im neuen §201a Strafgesetzbuch heißt es:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person
zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch
den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.“

Damit schießt der Gesetzgeber wieder voll übers Ziel hinaus.
Man könnte meinen, es werden neue Gesetze erst einmal verabschiedet
und anschließend werden die Löcher gestopft (ähnlich war es ja auch beim 
Widerrufsrecht bei Internetkäufen).
Das man sich vorher über die Tragweite der Entscheidung Gedanken macht,
wäre vermutlich zu viel des Guten.

Fortan macht sich also derjenige Fotograf strafbar, welcher in der Öffentlichkeit
eine “hilflose” Person ablichtet. 
Nicht erst dann, wenn er die Bilder veröffentlicht, sondern bereits beim Antippen
des Auslösers.
Wie diese Hilflosigkeit definiert wird, bleibt ein Geheimnis des Gesetzgebers.

Wenn man nun an die Streetfotografie denkt, oder an öffentliche
Berichterstattungen zu aktuellen Ereignissen, wird schnell klar,
dass das neue Gesetz die Foto- und Filmwelt drastisch beeinflussen wird.

Denn als “hilflos” könnte auch schon ein Passant gelten, welcher nach 
dem Weg fragt.

Übrigens gilt eine solche Aufnahme nicht als strafbar, wenn vorher 
eine Einwilligung der hilflosen Person eingeholt wird.
Wie diese Einwilligung aussehen muss, wird sich in der nahen Zukunft
zeigen.
In der Vergangenheit, konnten bei anderen Gelegenheiten, als Einwilligung
bereits ein freundliches Lächeln direkt in die Kamera oder ein Winken
in die selbige gedeutet werden.

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