Finanzausgleich für Orte mit Zentrumsfunktion

Die Ausweisung der Verbandsgemeinde Kirchberg als eines von drei Mittelzentren innerhalb des ländlichen Raums Simmern im Landesentwicklungsprogramm IV (LEP IV) ist abwägungsfehlerhaft und damit unwirksam. Dies führt dazu, dass sich die der Stadt Simmern und der Verbandsgemeinde Simmern zustehenden Schlüsselzuweisungen des Landes Rheinland-Pfalz für zentrale Orte erhöhen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Das LEP IV weist die Stadt Kastellaun, die Stadt Simmern und die Verbandsgemeinde Kirchberg als kooperierende Zentren im Mittelbereich für den ländlichen Raum Simmern aus. In den Erläuterungen ist hierzu u. a. ausgeführt, die Einbeziehung der Verbandsgemeinde Kirchberg sei wegen des Flughafens Hahn und geplanter ergänzender Funktionen im Verkehrsbereich (Flughafen-Bahnhof) erfolgt. Mit Bescheiden vom 3. August 2009 und vom 26. Juli 2010 setzte das Land die Schlüsselzuweisungen für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 für die Verbandsgemeinde Simmern und die ihr angehörigen Ortsgemeinden fest. Hiermit waren die Stadt Simmern und die Verbandsgemeinde Simmern nicht einverstanden und erhoben Klage. Sie machten u. a. geltend, die Einbeziehung der Verbandsgemeinde Kirchberg in das Zentrale-Orte-Konzept des LEP IV sei fehlerhaft. Von daher stehe ihnen eine Erhöhung der Schlüsselzuweisungen zu. Diese betrage 2009 für die Stadt Simmern 87.269,– € und für die Verbandsgemeinde Simmern 39.481,– € und 2010 für die Stadt Simmern 83.149,– € und die Verbandsgemeinde Simmern 37.555,– €. Das Verwaltungsgericht setzte das Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss vom 21. April 2011 (1 K 960/10.KO) bis zum Abschluss des Normenkontrollverfahrens beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VGH N 3/11) zur Wirksamkeit von Normen des Landesfinanzausgleichsgesetzes aus.

Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens gab das Verwaltungsgericht der Klage statt, soweit die beiden Klägerinnen höhere Schlüsselzuweisungen für die Jahre 2009 und 2010 verlangten. Dieser Anspruch, so die Richter, folge aus der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Landes Rheinland-Pfalz, den Kommunen die erforderlichen Mittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu sichern, sowie den Vorschriften des Landesfinanzausgleichsgesetzes, die trotz der durch den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz festgestellten Verfassungswidrigkeit bis zum 1. Januar 2014 weiterhin Anwendung fänden. Diese Bestimmungen sähen einen Leistungsansatz für zentrale Orte vor. Hierin sei folgende Verteilungsregelung festgelegt: Gebe es nach dem LEP in einem Verflechtungsbereich mehrere zentrale Orte, sei der nach der gesamten Bevölkerungszahl dieses Bereichs zu berechnende Leistungsansatz im Verhältnis der Einwohnerzahl dieser Orte zu teilen. Zwar weise das LEP IV für den Verflechtungsbereich ländlicher Raum Simmern neben den Städten Simmern und Kastellaun auch die Verbandsgemeinde Kirchberg als einen zentralen Ort im Verbund aus. Jedoch verstoße die Einbeziehung der Verbandsgemeinde Kirchberg gegen das Abwägungsgebot und sei unwirksam. Diese planerische Entscheidung sei wegen der Lage des Flughafens Hahn im Verbandsgemeindegebiet und geplanter ergänzender Funktionen im Verkehrsbereich (Flughafen-Bahnhof) und damit wegen einer atypischen Situation erfolgt und widerspreche den Maßstäben, die das LEP IV ansonsten für die Ausweisung von Mittelzentren aufgestellt habe. Zudem besitze eine Verbandsgemeinde als Gemeindeverband mit Ausnahme der vorbereitenden Flächennutzungsplanung selbst keine Zuständigkeiten für die Planung eines Flughafens nebst dazugehörendem Bahnhof. Die Verantwortung hierfür stehe den Ortsgemeinden als den Trägern der Planungshoheit zu. Die Einbeziehung der Verbandsgemeinde Kirchberg sei nur deswegen erfolgt, weil der Flughafen innerhalb einer kleinen Ortsgemeinde mit geringer Bevölkerungszahl liege. Dieser Umstand stelle aber kein taugliches Kriterium dar, um ausnahmsweise eine Verbandsgemeinde mit Zentrumsfunktion auszustatten. Angesichts dessen sei die Ausweisung der Verbandsgemeinde systemwidrig und damit fehlerhaft. Dieser Abwägungsmangel führe zu einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerinnen im System des Finanzausgleichs, da diese Kommunen ihren Anteil ohne sachliche Rechtfertigung mit der Verbandsgemeinde Kirchberg teilen müssten. Von daher erhöhe sich der Leistungsansatz der Klägerinnen um die geltend gemachte Forderung.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits die Berufung zugelassen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 10. April 2012, 1 K 148/12.KO)



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