In den letzten Jahren haben sowohl Staatsanwaltschaften, als auch Abmahnanwälte von sich reden machen. Es kursieren Unsicherheiten und wilde Gerüchte. Aus diesem Grund soll der folgende Artikel etwas Licht ins Dunkel bringen.
Filesharing an sich beschreibt einen vom Grundsatz her legalen Weg Dateien auszutauschen. Illegal wird es erst dann, wenn urhebergeschütztes Material zum Download angeboten oder heruntergeladen wird. Hierbei gibt es aber kriegsentscheidende Unterschiede. Diese liegen darin begründet, welchen Dienst man nutzt und ob man Musikdateien herunter- oder hochlädt.
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Downloads über Torrentdienste
Praktisch alle bisherigen Abmahnungen erhielten Nutzer von so genannten Torrentclients wie uTorrent, BitTorrent, Vuze oder Tribler. Bei der Nutzung von Torrentclients kann der Nutzer nicht nur urheberrechtlich relevantes Material herunterladen, sondern er ermöglicht automatisch anderen Nutzern das Herunterladen von z.B. Musik des eigenen Rechners und wird damit automatisch zum Anbieter urhebergeschützten Materials. Spezialisierte Firmen betreiben in diesen Netzwerken so genannte HoneyPots (bieten Filme oder Musik zum Download an) oder treten als normaler Nutzer auf und können somit die IP-Adresse der Musikanbieter und Downloader herausfinden. Mit der ermittelten IP Adresse und einer Anfrage bei der Staatsanwaltschaft dürfen abmahnende Anwälte anschließend die dazugehörigen persönlichen Daten beim Provider erfragen und abmahnen. Für eine Anfrage bei der Staatsanwaltschaft benötigt man also einen Anfangsverdacht für eine Straftat, den Abmahnanwälte durch das Ermitteln der IP Adresse durch den Download bzw das Anbieten von Musik erhalten. Schwieriger sieht das bei so genannten ddl- oder warez-Seiten aus.
Downloads über warez- oder ddl-Seiten
Auch das Verlinken von Dateien auf einer Webseite stellt nach der aktuellen Rechtslage grundsätzlich keine Straftat dar. Anders sieht das bei Seiten aus, die auch gleichzeitig die Dateien hosten, also als Filehoster auftreten.
Viele der warez-, ddl- und Musikportale liegen außerhalb der EU und damit meist außerhalb des Einflussbereiches europäischer Behörden, unterliegen laschen Gesetzen zum Schutz von urheberrechtlich geschütztem Material oder werden anonym auf Servern betrieben. “Verlinkende Dienste” ziehen – ähnlich wie Google es in der Vergangenheit getan hat – ihren Hals aus der Schlinge, mit der Begründung sie böten die Dateien selbst nicht an, sondern verlinken sie nur. (Die Folge: http://www.golem.de/1201/89403.html)
Für ermittelnde Behörden oder Dienstleister ergeben sich hier also kaum Ansätze, um an die IP Adresse eines Nutzers zu gelangen, denn diese liegt (wenn überhanpt) auf einem fremden Server oder sie wird gar nicht erst erfasst bzw. gespeichert.
Grundsätzlich gilt also: Wenn eine Quelle als offensichtlich illegal anzusehen ist, muss man damit rechnen, dass auch das Herunterladen illegal ist.
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