Das Finanzgericht Hamburg ( Urteil vom 17.12.2014, 2 K 113/14) hat entschieden, dass eine arbeitstägliche Anreise des Arbeitnehmers zum Arbeitsort von 1 Stunde noch zumutbar ist. Gerade in Ballungsgebieten, wie Hamburg, sei dies nicht ungewöhnlich.
Eine Arbeitnehmerin, die in eine Umlandgemeine lebte und in Hamburg arbeitete, behielt ihre Hamburger Wohnung noch mit dem Argument, dass sie dort wöchentlich ungefähr 3 Tage übernachten würde, da sie zur Arbeit nach Hamburg ansonsten ungefähr 1 Stunde aus dem Umland (Wohnsitz) benötigen würde.
Das FG Hamburg hielt die Voraussetzungen für steuerrechtliche anrechenbare doppelte Haushaltsführung für nicht vorliegend.
RA A. Martin