Ferienlohn: Das ist wichtig

Sommerzeit gleich Ferienzeit. Viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen verabschieden sich im Sommer für ein bis zwei Wochen in die Ferien zu Erholung. Damit diese Erholung gewährleistet ist, wird der Lohn in gleicher Höhe weiterhin ausgezahlt. Gerade in Arbeitsverhältnissen auf Stundenlohnbasis wird der Ferienlohn oft als Anteil des üblichen Lohnes ausbezahlt. Dies mag unter gewissen Umständen legitim sein. Was dabei aber beachtet werden muss, erfahren Sie hier.

Wann darf der Arbeitgeber den Ferienlohn als Bestandteil des laufenden Lohns auszahlen?

  • Bei sehr unregelmässiger Beschäftigung: die Berechnung des Ferienlohns ist für den Arbeitgeber kaum möglich.
  • Bei kurzen Arbeitseinsätzen, auf welche genug arbeitsfreie Zeit zur Erholung folgt.

Was muss dabei beachtet werden?

  • Klare Ausweisung des Ferienlohns auf der Lohnabrechnung (in Prozent oder als Betrag): der Arbeitnehmer kann so den Anteil für die arbeitsfreie Zeit zur Seite legen.
  • Es reicht nicht, vertraglich zu vermerken, dass der Ferienlohn Bestandteil des laufenden Lohns ist.

Was kann der Arbeitnehmer bei Missachtung unternehmen?

  • Wird der Ferienlohn nicht separat aufgeführt, kann der Arbeitnehmer diesen erneut einfordern.
  • Ausnahmen: der Arbeitnehmer besteht auf die Auszahlung des Ferienlohns zusammen mit dem laufenden Lohn in eigenem Interesse oder er kennt den genauen Anteil des Ferienlohns. Beide Ausnahmen sind für den Arbeitgeber aber schwierig zu beweisen und er tut gut daran, die rechtlichen Vorgaben einzuhalten.

Wann darf der Ferienlohn anstelle von Ferienbezug ausgezahlt werden?

  • Grundsätzlich besteht eine Pflicht zur Erholung, weshalb Ferien bezogen werden müssen.
  • Ausnahmen: Ein Feriensaldo kann bis zum Ende eines Arbeitsverhältnisses nicht mehr bezogen werden (etwa aufgrund Krankheit, sofortiger Kündigung oder zu wenig Planungszeit für die Ferien).

Wie der auszubezahlende Ferienlohn berechnet wird, können Sie zum Beispiel hier nachlesen.

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Autorin: Carole Kläy
Quelle: NZZ


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