Feiertagszuschläge für Arbeit über Ostern?

Nicht wenige Arbeitnehmer müssen über Ostern arbeiten. Es stellt sich die Frage, ob dann wenigstens vom Arbeitgeber sog. Feiertagszuschläge zu zahlen wären.

Hier muss unterschieden werden.

Arbeit an Ostersonntag – kein Feiertagszuschlag

Der Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag (nur kirchlich). An diesem Tag fallen also keine gesetzlichen Feiertagszuschläge an, sondern nur ein Sonntagszuschlag (siehe auch BAG, Ur­teil vom 17.03.2010, 5 AZR 317/09).

Arbeit an Ostermontag – Feiertagszuschlag

Der Ostermontag hingegen ist ein gesetzlicher Feiertag. Hier fällt bei Arbeit an diesem Tag ein Feiertagszuschlag laut Gesetz an.

Zu beachten ist aber, dass es häufig Regelungen in Tarifverträgen gibt, die ggfs. auch für den Ostersonntag einen Feiertagszuschlag bestimmen.

abweichende Regelungen in Tarifverträgen möglich

In Lohn- und Ge­halts­ta­rif­verträge / manchmal auch in Manteltarifverträgen (MTV) ist oft fest­ge­legt, wann und in welcher Höhe Ar­beit­neh­mer Zu­schläge er­hal­ten, wenn sie an bestimmten Tagen arbeiten, wie z.B. bei Über­stun­den, Schicht­ar­beit, Nacht­ar­beit oder die Ar­beit an Sams­ta­gen, Sonn­ta­gen und Fei­er­ta­gen. Hier kann es vom Gesetz abweichende Vereinbarungen geben.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Berlin Marzahn-Hellersdorf


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