Nicht wenige Arbeitnehmer müssen über Ostern arbeiten. Es stellt sich die Frage, ob dann wenigstens vom Arbeitgeber sog. Feiertagszuschläge zu zahlen wären.
Hier muss unterschieden werden.
Arbeit an Ostersonntag – kein Feiertagszuschlag
Der Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag (nur kirchlich). An diesem Tag fallen also keine gesetzlichen Feiertagszuschläge an, sondern nur ein Sonntagszuschlag (siehe auch BAG, Urteil vom 17.03.2010, 5 AZR 317/09).
Arbeit an Ostermontag – Feiertagszuschlag
Der Ostermontag hingegen ist ein gesetzlicher Feiertag. Hier fällt bei Arbeit an diesem Tag ein Feiertagszuschlag laut Gesetz an.
Zu beachten ist aber, dass es häufig Regelungen in Tarifverträgen gibt, die ggfs. auch für den Ostersonntag einen Feiertagszuschlag bestimmen.
abweichende Regelungen in Tarifverträgen möglich
In Lohn- und Gehaltstarifverträge / manchmal auch in Manteltarifverträgen (MTV) ist oft festgelegt, wann und in welcher Höhe Arbeitnehmer Zuschläge erhalten, wenn sie an bestimmten Tagen arbeiten, wie z.B. bei Überstunden, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder die Arbeit an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. Hier kann es vom Gesetz abweichende Vereinbarungen geben.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Berlin Marzahn-Hellersdorf