Unsere Mandantin zog sich durch einen schweren Sturz eine Schulterverletzung zu. Der gegnerische Arzt diagnostizierte fälschlicherweise eine Rockwood-IV-Verletzung und riet zur operativen Versorgung des AC- Gelenkes.
Zu Unrecht- wie nun ein von uns beauftragter medizinischer Sachverständiger feststellte. Denn tatsächlich lag „lediglich“ eine Rockwood- II- Verletzung vor, die konservativ zu behandeln gewesen wäre.
Vor diesem Hintergrund werden wir nunmehr die Schadensersatzansprüche unserer Mandantin gegenüber dem Arzt bzw. seiner Haftpflichtversicherung geltend machen.
Last updated by Julia Unsin at 7. November 2013.