Mandanten mit einer Rechtsschutzversicherung gehen davon aus, dass alle Kosten eines Rechtstreits von dieser Versicherung übernommen werden.
In vielen Fällen wird der Mandant aber, wenn er die Leistung der Versicherung in Anspruch nehmen möchte, enttäuscht.
Die Rechtsschutzversicherer versuchen dann die Kostenübernahme zu verweigern. Insbesondere wird vorgebracht, dass sich der Versicherungsfall (z.B. Zeitpunkt der Gesundheitsschädigung) vor Beginn des Vertrages ereignet hätte oder der Versicherer nicht ausreichend über den Versicherungsfall informiert wurde. Das OLG Karlsruhe hat nun aber in seiner Entscheidung vom 15.01.2013, Az.: 12 U 155/12, klar Stellung gegen dieses Vorgehen bezogen.
a)
Laut den Allgemeinen Bedingungen der meisten Rechtsschutzversicherer gilt bei Schadensersatzansprüchen das erste Ereignis als Versicherungsfall, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll. Diese Bedingung wird von vielen Versicherern jedoch meist viel zu weit ausgelegt.
Es ist nämlich erforderlich, dass ein fassbarer Bezug des Ereignisses zur Person des Geschädigten besteht.
Denn ansonsten würde man auf jede Situation abstellen, die sich auf Rechtsgüter (z.B. Gesundheit) des Geschädigten noch nicht auswirken konnte und ein Eintritt eines Schadens bei dem Versicherungsnehmer noch gar nicht möglich ist. In dem ersten Ereignis muss daher für den Geschädigten bereits ein hinreichend wahrscheinlicher Schaden enthalten sein. Dieser kann dem Versicherungsnehmer aber nur entstehen, wenn seine Rechtsgüter bereits in einer Nähebeziehung zum Schädiger stehen.
b)
Die Rechtsschutzversicherer berufen sich zudem häufig darauf, dass sie noch nicht ausreichend über den Versicherungsfall informiert wurden und daher noch keine Kostenzusage abgeben können.
Bei der Prüfung der Frage, ob die Deckung erteilt wird, ist auf den Zeitpunkt der sog. Bewilligungsreife abzustellen. Die Gewährung oder Ablehnung von Rechtsschutz muss der Versicherer dann dem Versicherungsnehmer unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, mitteilen. Dies hat gewöhnlich innerhalb von 2 Wochen zu geschehen.
Nur durch diese kurze Frist kann der Versicherungsnehmer in die Situation versetzt werden, eine Klärung, gegebenenfalls durch die vertraglich vorgesehenen weiteren Schritte, zu erreichen. Wird diese Äußerung innerhalb der Frist vom Versicherer unterlassen oder zieht sich der Versicherer zu Unrecht auf das Argument der fehlenden Information zurück, hat der Verstoß gegen die Prüfungspflicht den Verlust des Ablehnungsrechts wegen fehlender Erfolgsaussicht zur Folge.
Daher sollte man bereits vor der Deckungsanfrage bei seiner Rechtsschutzversicherung einen Anwalt beauftragen, der auch die nötigen Kenntnisse im Rechtsschutzrecht besitzt, um schnellstmöglich eine Kostenübernahme zu erreichen.
Last updated by Florian Friese at 11. Februar 2013.