Ab dem 1. Januar 2015 treten die Neuerungen über die Familienpflegezeit in Kraft. Neu ist hier die Finanzierung der “Auszeit” für den Arbeitgeber entweder durch Lohnersatzleistungen durch die Pflegekassen oder durch die Möglichkeit der Aufnahme eines zinslosen Darlehens.
Das Ziel des Gesetzes ergibt aus § 1 des FPfZG
Durch die Einführung der Familienpflegezeit werden die Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert.
Das Gesetz stellt dem Arbeitnehmer dazu 3 Mittel zur Verfügung:
- das Pflegeunterstützungsgeld (bei Kurzzeitpflege)
die Pflegezeit sowie (bei Pflege bis 6 Monate)
die Familienpflegezeit (bei bis zu 2 Jahren Pflege)
das Pflegeunterstützungsgeld
Unabhängig von der Größe des Betriebes und der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer gilt:
Der Arbeitnehmer, der Zeit für die Organisation einer
akuten Pflegesituation eines Angehörigen benötigt, kann bis zu zehn Arbeitstage ohne Ankündigungsfrist der Arbeit fernbleiben.
Neu ist nun, dass ab dem 1.1.2015 für diese Zeit eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – vorgesehen ist.
Die Kosten (Pflegeunterstütungsgeld) werden von der Pflegeversicherung des zu pflegenden nahen Angehörigen / oder der Pflegekasse übernommen.
die Pflegezeit
In Betrieben mit regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmern (Schwellenwert) kann die sog. Pflegezeit in Anspruch genommen werden.
In diesen Betrieben haben dann Arbeintnehmer einen Anspruch darauf, bis zu sechs Monate teilweise oder ganz von der Arbeit freigestellt zu werden, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.
Nach wie vor haben Beschäftigte die Möglichkeit, bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.
Neu ist ab dem 1.1.2015 die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, für diese Zeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen, um die Einkommensverlust in dieser Zeit abzufedern.
Ob davon in der Praxis Gebrauch gemacht wird, bleibt abzuwarten.
Familienpflegezeit
In Betrieben mit regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmern (Schwellenwert) kann die sog. Pflegezeit in Anspruch genommen werden.
Zur Pflege von nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung haben Arbeitnehmer (in den obigen Betrieben) einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche für bis zu 24 Monate.
Zur Finanzierung besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines zinslosen Darlehens.Auch hier kann das Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.
RA A. Martin