Faltcaravan anmelden
Das Zulassung eines Faltcaravans als Anhänger unterscheidet sich nur gering von der Anmeldung eines Kraftfahrzeugs. Im Unterschied zum Auto benötigt der Zeltanhänger nur ein Kennzeichenschild und – da er keinen eigenen Antrieb besitzt – keinen Nachweis über die Abgasuntersuchung. Die Anmeldung führt man bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle durch, zuvor sollte ein Blick auf deren Öffnungszeiten geworfen werden. Folgende Unterlagen sind erforderlich:
1. Zulassungsbescheinigung
Falls es sich um einen neuen Faltcaravan handelt, stellt die Zulassungsstelle den der Teil I der Zulassungsbescheinigung (früher Fahrzeugschein) bei der Anmeldung aus. In diesem Fall ist nur Teil II der Zulassungsbescheinigung (früher Fahrzeugbrief) mitzubringen. Ist der Falter ein Importprodukt, so ist eine Erklärung über ein EG-Neufahrzeug ausreichend. Falls es es sich um einen gebrauchten Falter handelt, benötigt man zur Zulassung die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief). Letztere werden bei der Anmeldung des Anhängers gegen die neuen Formulare getauscht. Unterwegs auf Reisen muss man nur die Zulassungsbescheinigungen Teil 1 von Zugfahrzeug und Falter mitführen.
2. Versicherungsbestätigung
Seit 2002 müssen Anhänger haftpflichtversichert sein. Für die Zulassung benötigt man daher eine Versicherungs-Doppelkarte oder in der neueren Variante die Versicherungsbestätigung inkl. elektronischer Versicherungsbestätigungsnummer (eVN). Beide Typen von Nachweis stellt der Versicherer nach Abschluss eines Vertrages zur Verfügung. Die Versicherung tritt erst in Kraft, wenn der Zeltanhänger tatsächlich angemeldet wurde.
3. Bescheinigung über Hauptuntersuchung (TÜV-Nachweis)
Neue Falter besitzen ab Werk einen 2 Jahre gültige Hauptuntersuchung. Bei Gebrauchten ist darauf zu achten, dass die Hauptuntersuchung bei Anmeldung noch gültig ist. Wurde der gebrauchte Faltcaravan länger als 7 Jahre stillgelegt, d.h. nicht für den Verkehr zugelassen, so ist der Nachweis über eine Vollabnahme durch TÜV oder DEKRA erforderlich.
4. Übereinstimmungsbescheinigungen oder Konformitätserklärung
Der Hersteller eines Faltcaravans stellt eine sog. Übereinstimmungsbescheinigungen (engl. Certificate of Conformity, COC) aus. Diese enthält technische Details und Merkmale des Anhängers, insb. ob dieser für das Tempo 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen zugelassen werden darf. Das Dokument ist bei Anmeldung vorzulegen.
5. Tempo-100 Nachweis
Zudem ist eine explizite Herstellerbescheinigung mitzubringen, falls der Faltcaravan für Tempo 100 km/h zugelassen werden soll, die Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen aber nicht aus der Übereinstimmungsbescheinigung hervorgeht. Bei erfolgreicher Zulassungen händigt die Zulassungsstelle eine 100-km/h-Plakette aus, die hinten am Anhänger angebracht werden muss. Falls der Hersteller, wie bei unserem Camp-let, keine Bescheinigung ausstellt, muss der Faltcaravan einer amtlichen Prüfstelle wie dem TÜV oder der DEKRA vorgeführt werden. Diese erstellen nach einer Prüfung den Schein.
6. Identitätsnachweis
Die Kraftfahrzeugzulassungsstelle akzeptiert den Personalausweis oder den Reisepass inkl. Meldebestätigung als offiziellen Identitätsausweis des zukünftigen Fahrzeughalters. Soll eine dritte Person den Faltcaravan anmelden, benötigt diese eine schriftliche Vollmacht und den Personalausweis des Fahrzeughalters sowie den eigenen Identitätsnachweis.
7. Geld und Kontodaten
Schließlich benötigt man Bargeld oder am besten eine EC-Karte zur Bezahlung der Zulassung (ca. 60 Euro) und Prägung des Kennzeichenschilds (ca. 20 Euro). Auch die Kontodaten (IBAN und BIC) zur Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer sind zur Anmeldung mitzubringen.
Faltcaravan abmelden
Zur Abmeldung des Faltcaravans vom Straßenverkehr ist die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 sowie das Kennzeichenschild bei der (nicht notwendigerweise gleichen) Kraftfahrzeugzulassungsstelle vorzulegen. Die Behörde behält Teil 1 (Fahrzeugschein 1) und das Kennzeichen ein, Gesamtkosten ca. 10 Euro. Auch die Abmeldung kann durch einen dritte Person Vorgenommen werden, eine Vollmacht ist für diese Aufgabe nicht erforderlich.
Schließlich sollte der Versicherungsvertrag unter Verweis auf die Abmeldebestätigung schriftlich gekündigt werden und bei den nächsten Kontoauszügen darauf geachtet werden, dass der Fiskus keine Kraftfahrzeugsteuer mehr einzieht bzw. die im voraus gezahlte Steuer anteilig zurückerstattet.
Weitere Infos
- HELPSTER – Die Ratgeber Redaktion, Ursula Vöcking: Pkw-Anhänger anmelden – so funktioniert es (letzter Abruf: 16.07.15)
- STVA.de: Checkliste Zulassung eines Anhängers – Inland und Ausland (letzter Abruf: 16.07.15)
- TarifCash.de: Das sollten Sie wissen, wenn Sie ihr KFZ abmelden möchten (letzter Abruf: 16.07.15)
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