Falsche Unterschrift unter der Steuererklärung – keine Festsetzung

Der Tag, an dem der Steuerbescheid rechtskräftig wird und damit nicht mehr geändert werden kann, ist meist ein Grund zur Erleichterung, weil das Finanzamt damit keine Änderungen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen mehr vornehmen kann. Die sogenannte Festsetzungsverjährungsfrist beginnt in der Regel mit Ablauf des Jahres, in dem man die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurde, und läuft, wenn keine Gründe für eine Verlängerung gegeben sind, vier Jahre. Wurde keine Steuererklärung abgeben, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des dritten Jahres nach dem zu veranlagenden Steuerjahr. Jedoch beginnt die Frist nur dann zu laufen, wenn die Steuererklärung von der richtigen Person unterschrieben wurde.

 

Wer diese richtige Person ist, damit befasste sich nun der Bundesfinanzhof und sorgte mit seinem Beschluss (I B 11/12) in vielen Unternehmen beziehungsweise bei deren gesetzlichen Vertreter für Überraschung: Die Unterschrift des Prokuristen einer GmbH ist nämlich nicht ausreichend, um einen Steuerbescheid ordnungsgemäß “ins Laufen zu bringen”. Ein Prokurist ist kein gesetzlicher Vertreter einer GmbH im Sinne des steuerlichen Verfahrensrechts, was ihm das Recht abspricht, Steuererklärungen zu unterschreiben. Die Folge ist, dass der Steuerbescheid “offen” bleibt für Änderungen seitens des Finanzamts – jedoch auch für mögliche, erst nachträglich erkannte Nachbesserungen zu Gunsten des Unternehmens.


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