Gibt ein Steuerpflichtiger in seiner Steuererklärung deutlich zu hohe Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an, kann das als Steuerhinterziehung gewertet werden. Im Streitfall hatte eine Angestellte in der Anlage N zu ihrer Einkommensteuererklärung bei den Werbungskosten über Jahre nach einem Arbeitsplatzwechsel im Jahr 1997 statt der tatsächlichen 10 Kilometer weiterhin 28 Kilometer als Arbeitsweg angegeben. Da jedoch die kürzeste Entfernung zugrunde zu legen ist, änderte das zuständige Finanzamt, nachdem ein Beamter stutzig geworden war, die Steuerbescheide 1996 bis 2005 und forderte die Steuern nach. Da vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung auszugehen sei, so die Begründung für die Nachforderung über zehn Jahre, gelte der entsprechenden verlängerten Verjährungsfrist, woraus folge, dass die Einkommensteuerbescheide ab 1996 wegen Vorliegens neuer Tatsachen geändert werden durften.
Das FG Rheinland-Pfalz erkannte die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung als gegeben an und begründete, dass es die Steuerpflichtige auch bei laienhafter Bewertung für möglich gehalten haben musste, dass sie mit falschen Angaben einen höheren als den ihr zustehenden Werbungskostenabzug erreichen würde. Die – oft wechselnden – Sachbearbeiter der Finanzämter, so das Gericht, müssen sich auf Angaben verlassen können, das gebiete bereits die Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen. Eine Ermittlungspflicht seitens der Behörden sei zwar gegeben, doch könne nicht davon ausgegangen werden, dass alle Beamten über hinreichende Ortskenntnisse verfügen, um – aus welchen Gründen auch immer – fehlerhafte Angaben zu bemerken (FG Rheinland-Pfalz, Az.: 3 K 2635/08).