Fall Kachelmann: Vor der Schlacht der Gutachter

Fall Kachelmann: Vor der Schlacht der Gutachter

© Gerd Altmann / pixelio.de

Morgen geht es also wieder los: die heisse Phase des Prozesses gegen den Wettermoderator Jörg Kachelmann, dem man die Vergewaltigung seiner Freundin vorwirft, beginnt – oder sollte man sagen, der Prozess beginnt eigentlich morgen erst richtig?

Es gibt ja zwei grosse Bereiche, die vor dem Landgericht Mannheim sachverständigenseits abzudecken sind: der Bereich, ob sich der durch die Anzeigeerstatterin geschilderte Sachverhalt überhaupt belastbar nachvollziehen lässt, und die Frage, ob ihre Aussage einen solchen Grad an Glaubwürdigkeit besitzt, dass man ihr folgen kann. Beides muss beim Gericht mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu der Überzeugung führen, dass Herr Kachelmann seine Freundin tatsächlich vergewaltigt hat.

Doch zunächst ein paar Fakten zur Stellung des Sachverständigen im Strafprozess: Der von mir geschätzte Professor Hinrich Rüping hat eine interessante Abhandlung zur Rolle des Sachverständigen im Strafverfahren geschrieben:  http://www.pknds.de/fileadmin/user_u…_Rueping_2.pdf

Aus diesem Thesen folgte eine kurze Zusammenfassung, soweit sie für den Prozess gegen Herrn Kachelmann relevant sein dürften:

  • Ein Strafverfahren entscheidet verbindlich über die (rechtliche) Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten.
  • Der Sachverständige ist bei der Entscheidungsfindung „Gehilfe“ des Gerichts, er wird unter dessen Anleitung tätig und hat die Objektivität wie das Gericht zu wahren.
  • Ein Sachverständiger ist nur dann zu beauftragen, wenn es im Prozess auf Tatsachen ankommt, für deren Feststellung oder Bewertung dem Gericht die eigene Sachkunde fehlt.
  • Staatsanwaltschaft und Gericht entscheiden ohne Beteiligung des Angeklagten über die Sachverständigen, dem Verteidiger steht ein Stellungnahmerecht zu.
  • Die Verteidigung kann eigene Sachverständige laden und Beweisanträge zu Sachverständigen (Person und Ziel) stellen, allerdings bewertet Prof. Rüping deren Einflussmöglichkeiten sehr kritisch und bezweifelt die Einhaltung des Prinzips der Waffengleichheit.
  • Ein Ablehnungsgrund für den Gutachter selbst ist es, wenn er den Betroffenen vorher selbst behandelt hat.
  • Die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit ist nicht nur dann begründet, wenn er tatsächlich seine Pflicht zur Objektivität verletzt hat, sondern schon dann, wenn aus der Sicht des Ablehnungsberechtigten ein berechtigtes Misstrauen gegenüber der Unparteilichkeit angezeigt ist, zB. dann, wenn der Sachverständige das (vermeintliche) Opfer vorher behandelt hat.
  • Das Gutachten ist mündlich vorzutragen, damit verbunden ist, dass die Verfahrensbeteiligten Fragen an den Sachverständigen richten und versuchen können, die Grundlagen der Würdigung zu erschüttern und die Notwendigkeit eines anderen bzw. weiteren Gutachtens plausibel zu machen. Lassen sich als Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung tatsächliche, für die Prüfung der Tat oder der Schuldfähigkeit des Angeklagten relevante Umstände weder feststellen noch ausschließen, gilt für sie der Grundsatz in dubio pro reo.

So weit zur Theorie, doch was erwartet uns nun in den nächsten Tagen vor dem Landgericht Mannheim?

Da ist erst einmal der Tathergang als solcher, und damit die Frage, ob die gesicherten Verletzungen sowie die gefundenen Spuren vor Ort mit der Schilderung des Tathergangs durch die Nebenklägerin überhaupt in Einklang gebracht werden können.

Der zunächst für die Prüfung dieser Frage benannte Sachverständige Brinkmann soll sich in der Nähe von Kachelmann in der Öffentlichkeit nach dessen Haftentlassung gezeigt haben, und wurde deswegen prompt durch die Staatsanwaltschaft per Befangenheitsantrag aus dem Verfahren herausgeschossen – wobei man vielleicht bei ihm tatsächlich eine „Besorgnis der Befangenheit“ bejahen kann (auch im Fussball gibt ja durchaus auch besonders kleinliche Schiedsrichter).

Doch quasi durch die Hintertür kam er als sachverständiger Zeuge zurück, und dort gab er dann eine ziemlich fundierte Stellungnahme ab, die den weiteren, durch das Gericht benannten Sachverständigen Mattern schon im Vorfeld seiner eigenen Aussage mächtig ins Wanken gebracht haben soll.

Und dann gab es da noch den Sachverständigen des Landeskriminalamtes (LKA), der  auf den am Tatort gefundenen Gegenständen (einschliesslich des angeblich zur Bedrohung und Verletzung genutzten Küchenmessers) praktisch nichts finden konnte, was den durch die Anzeigeerstatterin geschilderten Tatverlauf bestätigen könnte.

Bleibt der Sachverständige Mattern: dieser soll nach den Presseberichten schon 2x schriftlich Stellung genommen haben, und zwar mit dem Ergebnis, dass die vorgefundenen Verletzungen weder eindeutig einer Fremd- noch einer Selbstverletzung zuzuordnen seien.

All das weist nicht wirklich darauf hin, dass man Kachelmann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Tat überführen könnte.

Weiterhin ist da die Frage der Glaubwürdigkeit der Schilderungen des mutmasslichen Opfers – und auch hier sind reichlich Sachverständige und sachverständige Zeugen aufgefahren:

Zunächst wurde die Sachverständige Greuel benannt; diese, so schreibt die Presse, sei zu dem Ergebis gekommen, dass die Darstellung der Anzeigerestatterin nicht hinreichend belastbar sei. Die Erinnerungslücken seien außergewöhnlich umfassend, zum Kerngeschehen habe sie kaum Details zu bieten.

Aber die Sachverständige schreibt wohl auch: „Vielleicht könnten die Erinnerungslücken von der Zeugin mit einer Traumatisierung zusammenhängen.“ – und überschreitet damit ihren Gutachtenauftrag, wie später vom neuen Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Schwenn, wohl zu Recht gerügt wurde.

Und gerade aufgrund dieser Überschreitung des Gutachtenauftrags kommt nun mein – wie Leser meines Blogs ja wissen – besonderer Freund Lars Torben O. ins Rennen: dieser doch recht übermotivierte Jungstaatsanwalt beantragte vorsichtshalber eine Stellungnahme vom Traumatologen Seidler, der – praktischerweise – auch noch Therapeut des mutmasslichen Opfers ist; und – wie kaum anders zu erwarten bei dieser Nähesituation – hatte Seidler keinen Zweifel, dass seine Patientin schwer traumatisiert sei und deswegen die Wahrheit sage.

Das wurde nun wiederum dem Gericht unheimlich, und es beauftragte zusätzlich den Sachverständigen Kröber, der wiederum Seidlers Thesen für blanken Blödsinn hält – so jedenfalls wird er in der Presse zitiert.

Meine Meinung: was die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage der Anzeigeerstatterin betrifft, hätte das Gericht nach dem Gutachten der Sachverständigen Greuel „den Sack zubinden“ müssen, und das wäre sogar recht einfach gewesen, wenn sich Greuel den Schlenker in die Traumatologie erspart hätte – was ja nach allen bekannten Berichten nicht ihr Gutachtenauftrag war.

Jetzt macht es den Eindruck, als ob es nicht um die Qualität, sondern um die Quantität der Gutachter geht – und festhalten sollte man schon einmal, dass an diesem Theater die Verteidigung keine Aktien hatte.


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