Fall Kachelmann: Von Mannheim nach Hollywood oder Ist das Verwertungsinteresse einer Prozesspartei ein Teil des Persönlichkeitsrechts?

Erstellt am 31. Oktober 2011 von Stscherer

© F.H.M. / pixelio.de

Herr Günter Zöbeley ist der Präsident des Landgerichts Mannheim – und der Präsident hat sich meinem Anliegen, eine neutralisierte und anonymisierte Ausfertigung des Urteils im Fall Kachelmann zu erhalten, inzwischen in durchaus bemerkenswerter Weise angenommen.

Unter dem Datum 13.10.2011  erhielt ich einen ersten Brief von ihm: darin teilte er mir mit, dass sich das Landgericht nach der Rechtskraft des Urteils nicht mehr für zuständig halte, sondern dies nun die Staatsanwaltschaft sei, im übrigen gehe es vorrangig um den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Prozessparteien und dies sei umfassend zu prüfen, wenn auch nicht von ihm.

Das hat mich natürlich nicht besonders glücklich gemacht, hege ich doch unbestreitbar das ein oder andere sorgsam gepflegte Vorurteil gegen die Staatsanwaltschaft im Allgemeinen und diejenige im sonnigen Suderstein im Besonderen, weswegen mir eine Zuständigkeit des Landgerichts natürlich wesentlich lieber wäre…

Allerdings nicht nur deswegen, sondern auch aufgrund des sehr respektvollen und sachlichen Schreibens des Präsidenten habe ich ihm geantwortet (und natürlich, wenn auch zähneknirschend, einen Antrag auf Erteilung einer Urteilsausfertigung bei der Staatsanwaltschaft gestellt, der bisher nicht beantwortet ist): ich habe darauf hingewiesen, dass regelmäßig Entscheidungen aus dem Bereich des Strafrechts nicht etwa durch die Staatsanwaltschaft, sondern durch Gerichte veröffentlicht werden. Es stelle sich für mich in diesem Zusammenhang die Frage, ob diese Gerichte dann die Urteilsabschriften, die hier veröffentlicht werden von den jeweiligen Staatsanwaltschaften angefordert haben. Es bleibe für mich weiterhin nicht nachvollziehbar, warum hier bei einer Veröffentlichung im vorliegenden Fall zwangsläufig wesentliche Teile der Urteilsbegründung nicht vorhanden sein sollen. Warum sollte das hier vorliegende Urteil nur deswegen so „außerhalb der Norm“ liegen, weil ein leidlich Prominenter Angeklagter war?

Wenn aber die Rechtsauffassung des Landgerichts Mannheim richtig sei, wäre die Veröffentlichung von Urteilen im Bereich der Verbrechen an sich nicht mehr möglich, was wohl kaum im Sinne der Rechtsfortbildung sein könnte.

Gleichzeitig wies ich den Präsidenten hin auf einen lesenswerten Artikel meines Kollegen Rechtsanwalt Huff, veröffentlicht in NJW 1997, Seite 2651, der noch einmal ausdrücklich das Recht der Öffentlichkeit begründet, von sich aus bekanntgewordene Entscheidungen anzufordern.

Prompt erhielt ich nun unter dem Datum 26.10.2011 eine erneute  Antwort aus Mannheim: Herr Präsident Zöbeley bleibt zwar weiterhin dabei, nicht er, sondern die Staatsanwaltschaft sei zuständig, aber er bestätigt, dass auch die Justizverwaltung zur Herausgabe von Urteilen die Möglichkeit habe, allerdings nur, wenn lediglich Rechtsprobleme erörtert würden. Da hege ich nun allerdings doch den (bösen?) Verdacht, dass das Landgericht Mannheim durchaus noch eine Ausfertigung des Urteils hat – und der Präsident jedenfalls den Inhalt des Urteils sehr genau kennt…

Tatsächlich sieht er übrigens meine beiden Befürchtungen: die Ungleichbehandlung von vermeintlich Prominenten und die Verhinderung der Kontrolle der Gerichte  durch die Öffentlichkeit. Doch er glaubt, der Schutz der Privatsphäre des freigesprochenen Angeklagten sowie der der Nebenklägerin und der Zeuginnen rechtfertige dies.

Abschliessend erwartet er von der Staatsanwaltschaft eine Entscheidung darüber, ob diese die Herstellung einer anonymisierten und neutralisierten Fassung für möglich hält oder nicht.

So weit Herr Präsident Zöbeley.

Nun, mit Gerichten und Behörden um Zuständigkeiten zu streiten ist nicht meine Sache, solange ich überhaupt noch jemanden finde, der zuständig sein könnte. Doch trotzdem hat jemand, der freundlich und sachlich mit mir diskutiert, ein Anrecht auf eine Antwort. Deswegen habe ich Herrn Zöbeley heute Folgendes geschrieben (und versprochen, ich steuere jetzt durchaus zielgerichtet auf den Inhalt der Überschrift des heutigen Blogeintrags zu) :

(…)

Für mich stellt sich die durchaus ausgesprochen interessante Frage, ob und inwieweit es eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft sein kann, ob Urteile, die „Im Namen des Volkes“ erlassen worden sind, öffentlich bekannt gemacht werden oder nicht. Ich denke, Sie, sehr geehrter Herr Präsident, und ich werden darüber Einigkeit erzielen können, dass es nicht der Regelfall ist, dass die Staatsanwaltschaft ihre Einwilligung zur Veröffentlichung von strafgerichtlichen Urteilen gibt, und ich denke, dass wir auch darüber Einigkeit erzielen, dass die überwiegende Mehrzahl der veröffentlichten Entscheidungen auch und gerade im Strafrechtsbereich von den Gerichten selbst vorgenommen wird. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die jeweiligen Gerichte zur Veröffentlichung ihrer eigenen Entscheidungen zunächst die Einwilligung der Staatsanwaltschaft einholen. 

Insoweit stützen Sie ja auch meine Auffassung, indem Sie die Möglichkeit einer Ausgabe von Urteilsabschriften zum Zwecke der Veröffentlichung auch durch die Gerichtsverwaltung als möglich ansehen. Ich denke aber – bei allem Respekt -, dass Ihre Ausführungen insoweit nicht den Kern der Angelegenheit treffen:  Der Schutz der Persönlichkeitsrechte von beteiligten Personen wird ja schon allein dadurch gewährleistet, dass natürlich keine vollständigen Urteilsabschriften herauszugeben sind, sondern lediglich anonymisierte und neutralisierte Entscheidungen. Hier trifft die Staatsanwaltschaft letztendlich genau dieselbe Verpflichtung wie die Gerichte, nämlich eine solche Abschrift herzustellen. 

 Ihre Auffassung, dass eine Entscheidung über die Wahrung der Interessen der Beteiligten durch die StPO bei rechtskräftigen Urteilen der Staatsanwaltschaft zugewiesen ist, teile ich ausdrücklich nicht, denn der Staatsanwaltschaft zugewiesen ist lediglich die Frage der Akteneinsicht in die Strafakten. Nun werden wir aber doch sicherlich ebenfalls Einigkeit darüber erzielen, dass das Urteil „Im Namen des Volkes“ nicht in erster Linie ein Teil des Akteninhalts ist, sondern das Urteil der dritten Gewalt in einem abgeschlossenen Strafverfahren. Diesem kommt eine ganz andere rechtliche Bedeutung zu als dem Akteninhalt selbst. 

Nun habe ich in meiner bisherigen anwaltlichen Praxis gelernt, dass es durchaus müßig ist, mit Gerichten oder Staatsanwaltschaften über Zuständigkeiten zu streiten. Allerdings möchte ich trotzdem zu Ihren weitergehenden Ausführungen insoweit Stellung nehmen, als ich tatsächlich den Verdacht habe, dass hier aufgrund der Sonderstellung der beteiligten Parteien das übliche Procedere außer Kraft gesetzt wird und ich darüber hinaus eine durchaus nach meiner Einschätzung nicht von der Hand zu weisende Befürchtung habe, dass im vorliegenden Fall der Öffentlichkeit Informationen über einen Prozess vorenthalten werden, ohne dass dies sachlich vollständig gerechtfertigt wäre. 

Wenn Sie im Folgenden in Ihrem Schreiben darauf hinweisen, dass der freigesprochene Angeklagte einen Anspruch auf Schutz seines intimen Privatlebens hat, so teile ich dies umfassend, möchte aber darauf hinweisen, dass ein freisprechendes Urteil nach der „reinen Lehre“ des Strafprozesses solche Details des intimen Privatlebens nur dann enthält, wenn sie tatsächlich für den Freispruch relevant sind. Ansonsten haben sie im Urteil nichts zu suchen, oder aber könnten unproblematisch geschwärzt werden. Gleiches gilt für die Interessen der Nebenklägerin. Auch hier gilt:  Soweit es sich nicht um den tatsächlichen angeblichen Tatvorgang handelt, sind die Erhebungen über die Privatsphäre der Nebenklägerin im Urteil nicht aufzuführen bzw. für das Verständnis nicht erforderlich und deshalb zu schwärzen. 

Hinsichtlich der zahlreichen Zeuginnen sprechen Sie eine interessante Frage an, nämlich diejenige, dass die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran hat, zu erfahren, aus welchen strafrechtlichen Erwägungen heraus diese Zeuginnen überhaupt angehört worden sind, und inwieweit ihre Anhörung für den Freispruch überhaupt eine Relevanz gehabt hat, und zwar nicht nur bezüglich derjenigen Zeuginnen, die in Mannheim vernommen worden sind, sondern insbesondere auch bezüglich der Zeugin, die mit großem, auch finanziellen Aufwand im Ausland vernommen wurde. 

Genauso hat die Öffentlichkeit ein erhebliches berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, warum weite Teile der Hauptverhandlung entgegen des Grundsatzes der Öffentlichkeit sozusagen im Geheimen durchgeführt worden sind; Sie werden mir sicherlich recht geben, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit ein fundamentaler Grundsatz nicht nur des Strafprozessrechtes ist. 

 Soweit die Privatsphäre der Beteiligten allerdings im Rahmen der Feststellung des Nichtvorliegens der Tat eine Rolle spielt, dürfte sich das hier vorliegende Verfahren nicht von jedem anderen Freispruch unterscheiden: Hier steht die öffentliche Erörterung des nicht nachweisbaren Tatvorwurfs eindeutig im Vordergrund vor dem Schutz der Privatsphäre der Beteiligten.

 Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass es durchaus mein Bestreben ist, hier dem in der Öffentlichkeit weit verbreiteten Eindruck entgegen zu wirken, in diesem unter großer öffentlicher Anteilnahme durchgeführten Prozess schütze inzwischen die für die Herausgabe des Urteils zuständige Behörde (wer auch immer das sein mag) eigentlich nicht mehr die Privatsphäre der Prozessbeteiligten, sondern einzig und allein noch deren wirtschaftliches Interesse an der merkantilen Ausbeutung des Prozesses. Inzwischen sind es ja nicht nur diverse Zeuginnen, die ihre in nicht öffentlicher Sitzung getätigten Zeugenaussagen meistbietend an diverse Zeitungen verkauft haben, sondern nunmehr hat ja auch die Nebenklägerin „ihre Persönlichkeitsrechte verkauft“ – so jedenfalls die diversen Meldungen, die man in den letzten Tagen lesen konnte. 

Natürlich habe ich mich inzwischen an die Staatsanwaltschaft gewandt und dort um Herausgabe einer anonymisierten und neutralisierten Fassung des Urteils gebeten. Ich erwarte durchaus mit Spannung die dortige Entscheidung, insbesondere im Lichte der Pressekommentierungen des Urteils sowohl durch die Staatsanwaltschaft selber als auch durch die Nebenklägerin und deren inzwischen geplanten Umsetzung ihrer „Story“ in einem Spielfilm.“

Und damit sind wir endlich mittendrin im Kernbereich meines heutigen Eintrags:  am 29.10.2011 berichtete ja unter anderem das neue deutsche Feministinnenblatt „BILD“, dass das Leben der Nebenklägerin verfilmt werde (Jörg Kachelmann: Leben der Ex-Geliebten wird verfilmt – TV – Bild.de).

Sie, die verflossene Geliebte des ehemaligen Wettermoderators, habe ihre Geschichte an eine TV-Produktionsfirma verkauft. Man wolle zwar nicht die Rolle des Gerichts übernehmen, aber es gehe darum, wie die Gesellschaft im 21. Jahrhundert mit Vergewaltigungsvorwürfen umgehe. So steht es kurz und knapp bei der Zeitschrift mit der grössten Gerichtsreporterin aller Zeiten.

Andere Medien werden da deutlicher (Meedia: Leben von Kachelmann-Ex wird verfilmt): dort wird der Geschäftsführer der Produktionsfirma wie folgt zitiert: „Die Nebenklägerin sei für ihn ein Opfer, „weil sie unterschätzt hat, in welche Grabenkämpfe sie sich begibt, wenn sie zu Gericht und in die Öffentlichkeit geht“. In dem Film wolle er hinterfragen, was mit den Menschen in einem solchen Prozess passiert. Das Drehbuch dafür ist noch nicht geschrieben. Wenn es fertig gestellt ist, soll auch Kachelmann es begutachten dürfen.“

Die Nebenklägerin als Opfer der Medien und der Öffentlichkeit, dies ist doch mal eine neue Sicht der Dinge – nachdem ja eine Göttinger Staatsanwältin vor kurzem schon durchaus heftigen Gegenwind zu spüren bekam, als sie die Anzeigeerstatterin weiterhin als Opfer bezeichnete, und zwar trotz des Freispruchs gegen den Angeklagten. Allerdings ging es da ja noch um die Ex-Geliebte als Opfer des freigesprochenen Angeklagten, nun verschiebt sich scheinbar die Fokussierung…

Doch bei aller intellektuellen Gratwanderung vom Vergewaltigungsopfer zum Medienopfer – mir jedenfalls gibt dies doch zu denken: wenn man als Nebenklägerin nach einem rechtskräftigen Freispruch und nach diversen gegen sich erlassenen Unterlassungsverfügungen seine Lebensgeschichte verkauft, was soll diese dann für einen (interessanten) Stoff hergeben – ausser die Preisgabe von Einzelheiten der Beziehung zwischen ihr und dem ehemaligen Angeklagten, den Ereignissen in, um und um Mannheim herum sowie den „Nachwehen“ nach dem Urteil? Also Alles Informationen, die nun gerade diejenigen sind, die das Landgericht Mannheim (und demnächst vielleicht auch die Staatsanwaltschaft) sozusagen „mit Feuer und Schwert“ wie ein Baron des Mittelalters (die Zuordnung einer Örtlichkeit überlasse ich da dem geneigten Leser) gegen die böse Öffentlichkeit verteidigt…

Und tatsächlich, was sind hier die Persönlichkeitsrechte den Beteiligten eigentlich selbst wert: schliesslich haben jetzt alle den Prozess und das Urteil in ihrem Sinne gefleddert, ihre Vorteile daraus gezogen oder sie  zu barer Münze gemacht: diverse Zeuginnen haben ihre in nichtöffentlicher Sitzung getätigten Aussagen postwendend an die Medien verramscht, diese haben damit ihre Auflagen gewinnbringend erhöht, die Beförderungswelle ist durch die Staatsanwaltschaft geschwappt, von dort und von der Nebenklägerin wurde das Urteil kommentiert – und, last but not least, wird diese sicherlich nicht ohne finanzielles „Trostpflaster“ ihre Persönlichkeitsrechte einer TV-Firma zur Verfügung gestellt haben.

Eigentlich müssten doch alle nun dem Vorbild von Tanja May folgen und Blumen verschicken – aber dieses Mal nicht an den Staatsanwalt, sondern an Jörg Kachelmann; interessanterweise der Einzige, der bisher keine Kasse aus dem Verfahren angestrebt hat – und nun schon gescholten wird, weil er über seine Erfahrungen mit der Mannheimer Justiz ein Buch ankündigt.

Mich macht das sehr nachdenklich, und ich kann man es einer ausgesprochen schlauen jungen Dame nicht verdenken, die mit mir am Wochenende über den Fall Kachelmann diskutierte und am Ende die These aufstellte, dass inzwischen doch nicht mehr die Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten geschützt würden, sondern nur noch deren Wünsche auf möglichst lukrative Vermarktung dieses Prozesses…

Aber das ist nur das eine Unbehagen – und vielleicht sogar das kleinere: denn schon wieder taucht ein neues Opfer am Horizont auf – die Nebenklägerin als Opfer der Medien und der Öffentlichkeit. Sehen wir uns dazu durchaus mal die juristische Gegebenheiten an: gibt es nach einem Freispruch noch ein Opfer des Prozesses? Ein solches der angeklagten Tat jedenfalls gibt es nicht mehr, aber, ja, tatsächlich, es gibt noch ein solches, nämlich konkret im Fall Kachelmann den freigesprochenen Angeklagten, und deswegen enthält der Urteilsspruch – auch wenn das niemand in der Presse so recht für erwähnenswert hielt – auch eine Entschädigungsregelung zu seinen Gunsten. Kachelmann als Opfer eines Prozesses, der ihn jedenfalls am Ende (oder vielleicht sogar schon nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe) juristisch unhaltbar der Vergewaltigung bezichtigte und in dessen Verlauf in fast 50 Verhandlungstagen seine komplette Intimsphäre vor den Augen einer geifernden Presse ausgebreitet wurde, ohne dass jemand bis heute so recht nachvollziehbar erklären kann, wozu das eigentlich gut gewesen sein soll; ja, tatsächlich, er ist sicherlich ein Opfer dieses Prozesses, und er verdient dafür eigentlich eine Anteilnahme und einen Respekt, den er jedenfalls durch den Vorsitzenden der Strafkammer in der mündlichen Begründung nicht erhalten hat. Da wäre es schon schön, wenn ihn die Ausführungen in der schriftlichen Urteilsbegründung respektvoll und anständig behandeln würden – und dies dann auch noch in der Öffentlichkeit bekannt wären.

Aber die Nebenklägerin ein Opfer? Nun, ein Opfer des Jörg Kachelman ist sie juristisch definitiv nicht, ein Opfer des Prozesses deshalb ebenfalls nicht, bleibt also ihre Rolle als Opfer der Presse und der Öffentlichkeit. Aber, und da wird es dann tatsächlich spannend, derzeit ist sie zunächst einmal eine Frau, die einen Mann der Vergewaltigung bezichtigt hat – und deren Vorwurf vor Gericht nicht bewiesen werden konnte. Und damit besteht gegen sie zunächst einmal der Anfangsverdacht, sie sei eine mutmassliche Falschbeschuldigerin – das ist das Spiegelbild des Freispruchs.

An dieser Stelle müssen wir ansetzen und kurz innehalten: stellen wir uns vor, während des Prozesses wäre es tatsächlich dazu gekommen, dass eine der von der Staatsanwaltschaft herbeigeredeten und von faktenfreien Beobachterinnen aus der Feministenfraktion herbeigesehnten „smoking guns“ tatsächlich in Jörg Kachelmanns Hand aufgetaucht wäre – sozusagen das ultimative Beweismittel der Staatsanwälte Lars Torben O. und Oskar G. aus der Mülltonne der Beweisaufnahme – frei nach dem Motto „I love trash“. Und was dann? Würde man ihn, den dann Verurteilten, noch als „Opfer der Medien und der Presse“ sehen? Wohl kaum! Wäre er dann ein Prozessopfer? Definitiv nicht!

Aber die Nebenklägerin? Ist sie denn ein Opfer, wenn es denn überhaupt keinen Täter gibt? Kann jemand als Opfer der Medien und der Öffentlichkeit als Sinnbild für den Umgang mit vergewaltigten Frauen in Polizei, Justiz, Presse und öffentlicher Wahrnehmung herhalten, wenn es juristisch überhaupt keine Tat gegeben hat?

Es ist schon beeindruckend, dass anscheinend allein das Erheben eines Vorwurfs der Vergewaltigung ausreicht, um als Opfer gelten zu dürfen – und allen Zuspruch und alle Sympathie zu erhalten, die man sich nur wünscht. Aber ob dies und die damit einhergehende stigmatisierende Vorverurteilung von Männern, denen nur eine Vergewaltigung vorgeworfen wird, in einem wohl für PRO 7 vorgesehenen Spielfilm tatsächlich problematisiert wird? Nun, das glockenhelle Lachen der jungen Dame am Wochenende zu dieser, meiner Frage sprach dazu nicht nur 1000 Bände, sondern mir auch aus dem Herzen…