Fall Kachelmann und die Justiz in Mannheim: Anklagen ist nicht schwer, doch Veröffentlichen um so mehr!

Fall Kachelmann und die Justiz in Mannheim: Anklagen ist nicht schwer, doch Veröffentlichen um so mehr!

© Gerd Altmann / pixelio.de

Herr Oberstaatsanwalt Oskar Gattner aus Mannheim ist ein äusserst netter Mann – jedenfalls mir gegenüber am  Telefon.

Als er mich vor einigen Tagen anrief,  wollte er mir eigentlich nur ausrichten, es dauere noch ein wenig länger, bis über meine Anträge, die schriftliche Urteilsbegründung im Fall Kachelmann und den schriftlichen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe zur Haftentlassung des Wettermoderators erhalten zu wollen, entschieden sei. Nachdem ich ja schon einen regen (und anregenden) Schriftwechsel mit dem Präsidenten des Landgerichts Mannheim hatte, war dies an sich für mich nicht weiter schlimm, denn das Warten zieht sich ja schon länger hin…

Doch natürlich haben wir uns anlässlich des Telefonats auch über das Verfahren an sich unterhalten – und über die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung der Entscheidungen möglich und sinnvoll sei.

Dabei hatte ich zu diesem Zeitpunkt noch den Eindruck, Herr OStA Gatter und ich seien letztendlich überein gekommen, dass durchaus ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestehe, unsere Meinungen wichen nur bzgl. der schriftlichen Urteilsgründe voneinander ab, soweit es dort um die Abwägung mit den Rechten der Beteiligten ging.

Bei dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe schienen wir uns dagegen sehr einig – jedenfalls, dies sei ausdrücklich erwähnt, nach meinem persönlichem Eindruck aus dem Gespräch: eigentlich bestehe dort kein Hinderungsgrund, der gegen eine anonymisierte und neutralisierte Veröffentlichen spricht.

Ich war also nach dem von Herrn OStA Gattner initiierten Telefonat recht hoffnungsvoll gestimmt, dass kurzfristig zumindest eine Veröffentlichung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe möglich sei – und dadurch doch ein Teil der sich inzwischen bildenden Legenden über den tatsächlichen Sachverhalt des Prozesses richtig gestellt werden könnte, insbesondere, was den erstaunlichen Umfang der Lügen der Nebenklägerin und die stark beeinträchtigte Aussagekraft ihrer sonstigen Behauptungen zum angeblichen Tatgeschehen betrifft.

So harrte ich also einer Entscheidung…

Es dauerte dann noch den ein oder anderen Tag, bis ich Post von Herrn OStA Gattner von der Staatsanwaltschaft Mannheim in Händen hielt – und ich war bass erstaunt über den Inhalt des Schreibens, welches ich nachfolgend wörtlich wiedergebe:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Scherer,

in vorbezeichneter Strafsache nehme ich Bezug auf Ihre Schreiben vom 26.10. und 14.11.2011. Der von Ihnen beantragten Überlassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29.7.2010 und des Urteils des Landgerichts Mannheim kann nicht entsprochen werden, da die Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§§ 475,477 Abs. 3 STPO) nicht gegeben sind. Dem zu beachtenden schutzwürdigen Interesse der Betroffenen kann vorliegend insbesondere auch nicht durch anonymisierte Abschriften in sachgerechter Weise Rechnung getragen werden.

In dem wegen des Verdachtes der Vergewaltigung durchgeführten Strafverfahren, in dem der Angeklagte freigesprochen wurde, wurden in erheblichem Umfang Umstände erörtert, die den Kernbereich der Intim-und Privatsphäre betreffen und daher auch in weiten Teilen zum Ausschluss der Offentlichkeit in der Hauptverhandlung führten. Dies bezieht sich nicht nur auf den Angeklagten und die Anzeigeerstatterin, sondern auch auf zahlreiche vernommene Zeugen. Durch die umfangreiche Berichterstattung in den Medien und die Beachtung, die das Verfahren in der Offentlichkeit gefunden hat, bleiben auch bei einer Anonymisierung die handelnden Personen weitgehend bestimmbar und damit erkennbar. Eine über die Anonymisierung hinausgehende „Neutralisierung“ durch Entfernen aller entsprechenden Textpassagen würde im Ergebnis zu einer inhaltlich zusammenhanglosen Fassung des Urteils führen, der kein auf das Verfahren bezogener Informationszweck mehr zukommen konnte.

Auch unter Berücksichtigung des von Ihnen dargelegten Interesses an einer wissenschaftlichen und publizistischen Verwertung vermag ich daher Ihrem Ersuchen in Anbetracht der Reichweite des Rechts der Betroffenen auf Wahrung ihrer schutzwürdigen Belange nioht zu entsprechen.

i.A. Gattner

Oberstaatsanwalt“

Sicherlich wird jeder verstehen, dass ich über dieses Schreiben des Herrn OStA Oskar Gattner nicht wirklich amüsiert war, denn – bei allem Respekt vor der Staatsanwaltschaft Mannheim – irgendwann sollte eigentlich mal Schluß sein mit der dortigen Bunkermentalität in Bezug auf den Fall Kachelmann – und insbesondere sollte man diese nicht noch über die Landgerichtsgrenzen Mannheims hinaus ausdehnen. Immerhin leben wir in einem demokratisch verfassten Rechtsstaat, in dem die Öffentlichkeit nicht nur einen Anspruch darauf hat, zu erfahren, mit welcher Begründung die Justiz ihre Entscheidungen fällt, sondern auch die verfassungsrechtlich zugewiesene Aufgabe besitzt, die Gerichte ebenfalls zu kontrollieren – deswegen sind Gerichtsverfahren (und deren Ergebnisse) in Deutschland nun einmal  regelmässig öffentlich.

Allerdings habe ich mir ein paar Tage der Beruhigung gegeben, und so wird Herr OStA Gattner erst mit heutiger Post eine Antwort von mir erhalten, die ich ebenfalls nachfolgend wiedergebe:

„Sehr geehrter Herr OStA Gattner,

Sie werden sicherlich verstehen, dass ich nach unserem auf Ihre Veranlassung hin geführten Telefonat doch sehr verwundert bin über Ihr Schreiben vom 09.12.2011. Ich hatte eigentlich gedacht, dass wir aufgrund des äusserst respektvollen und sachlichen Gesprächs in der letzten Woche sicherlich einen für beide Seiten gangbaren Weg finden würden, um nicht etwa meine persönliche Neugier an den Entscheidungen des Landgerichts Mannheim und des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Verfahren gegen Jörg Kachelmann zu befriedigen, sondern den Interessen der Öffentlichkeit an einer Kontrolle und Transparenz der Entscheidungen deutscher Gerichte nach zu kommen.

Leider muss ich zur Kenntnis nehmen, dass Sie diesem Interesse bisher nicht die gleiche Bedeutung beimessen wie ich, wobei ich Ihre Schwerpunktsetzung nicht nachvollziehen kann. 

Dabei bin ich sehr enttäuscht, dass Sie sich noch nicht einmal die Mühe gemacht haben, Ihre ablehnende Meinung im Schreiben vom 09.12.2011 auch nur ansatzweise vollständig zu begründen – wenigstens dies sollte doch ein Organ der Rechtspflege und letzendlich auch die Öffentlichkeit von einer Staatsanwaltschaft auf einen konkreten Antrag hin erwarten können: doch leider ist aus Ihrem Schreiben nicht zu entnehmen, welche Einwände Ihrerseits gegen eine Veröffentlichung des Beschlusses des OLG Karlsruhe vom 29.07.2011 sprechen – dieser scheint bei der Abfassung des Schreibens inhaltlich vollständig von Ihnen übersehen worden zu sein.

Ich kann dabei durchaus verstehen, dass es Ihrer Behörde Schwierigkeiten bereitet, ein langes Urteil in eine anonymisierte und neutralisierte Fassung zu überführen. Allerdings ist dies allein kein Grund, die Veröffentlichung endgültig zu verweigern. 

Auch das Argument, man könne das Urteil nicht so anonymisieren, dass die Parteien unkenntlich sind, verstehe ich nicht. Natürlich wird aufgrund der umfänglichen bisherigen Presseberichterstattung, die sich zu einem erheblichen Teil aus den Verfahrensakten und bezahlten Zeugeninterviews speiste, immer erkennbar bleiben, wer der Angeklagte und wer die Nebenklägerin war – aber das ist keine Besonderheit des Verfahrens gegen Herrn Jörg Kachelmann, sondern betrifft jeden Prozess, der eine gewisse Medienresonanz gefunden hat. Nach meiner Kenntnis war dies noch nie ein Grund, die Veröffentlichung zu verweigern.

Ebenso bleibt für mich unverständlich, wieso das Urteil auch bei einer Neutralisierung nicht mehr lesbar sein soll; schliesslich geht es bei einer Veröffentlichung einzig und allein um das Tatgeschehen selbst und die rechtlichen Wertungen des Gerichts hierzu – und ein Urteil lege artis, wie es das Landgericht Mannheim gesprochen und begründet hat (immerhin war das die Aussage Ihrer Behörde bei der Rücknahme des Rechtsmittels, die Nebenklägerin äusserte sich da deutlich kritischer zur Begründung des Landgerichts Mannheim), enthält die Ausführungen hierzu in klar umrissenenen Abschnitten. Alle mir bekannten Veröffentlichungen von freisprechenden Gerichtsurteilen enthalten zu Recht keinerlei Ausführungen zu den persönlichen Lebenumständen der Parteien sowie zur Vorgeschichte der angeblichen Tathandlung – und sind trotzdem aus sich heraus verständlich. Wieso sollte das gerade hier nicht der Fall sein?

Deshalb kann ich den von Ihnen angeführten Grund des Schutzes von Persönlichkeitsrechten nicht gelten lassen, denn hinsichtlich der Erörterung des Anklagevorwurfs und den daran anschliessenden rechtlichen Erwägungen und Beweiswürdigungen des Gerichts besteht nach allen einschlägigen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur ein gegenüber diesen Persönlichkeitsrechten überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung. 

Und auch hier möchte ich noch einmal eindringlich darauf hinweisen, dass wir im konkreten Fall Kachelmann eine Flut von Presseberichten zum Tatgeschehen und den einzelnen Beweismitteln haben, wobei Vieles teilweise wörtlich aus Ermittlungsakten übernommen worden sein dürfte – oder auf den bezahlten Aussagen diverser Zeuginnen beruht. Für mich entsteht dadurch bisher der durchaus fatale Eindruck, dass die tatsächliche Einordnung des Prozesses nicht von den objektiven Quellen bestimmt wird, sondern von den subjekiv gefilterten Einschätzungen interessierter Dritter. Dies kann nicht dem Rechtsfrieden und der Akzeptanz strafgerichtlicher Entscheidungen dienlich sein.

Allerdings bin ich besonders verwundert über Ihre Weigerung, den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29.07.2011 nicht zur Veröffentlichung freizugeben. Allein aus dem Verfahrensstand und der Presseerklärung ist zu entnehmen, dass jedenfalls Rechte von „Leumundszeuginnen“ dort nicht beeinträchtigt sein können. Ausserdem enthält der Beschluss keinerlei Tatsachenbehauptungen, die nicht vorher (durch wen auch immer) der Presse zugänglich gemacht und sodann einseitig im Interesse der einen oder anderen Seite veröffentlicht wurden. Da Sie keine weitergehende Begründung für Ihre ablehnende Haltung gegenüber der Veröffentlichung anführen, fehlt es ihrem Schreiben nach meiner Einschätzung bedauerlicherweise an jeglicher tragfähigen Begründung.

Mir ist durchaus daran gelegen ist, nunmehr kurzfristig zu einer Veröffentlichung dieses Beschlusses zu kommen, da ich die schon in der Presseerklärung ansatzweise dargelegten und im Beschluss selbst ausführlich begründeten Rechtsauffassungen des OLG Karlsruhe für äusserst interessant und einer juristischen Diskussion wert halte. 

Deswegen bitte ich Sie nunmehr bis zum 31.12.2011 mir eine von Ihnen erstellte anonymisierte und neutralisierte Fassung zur Verfügung zu stellen. Ansonsten denke ich, dass ich Ihren telefonischen Hinweis, hochverehrter Herr OStA Gattner, aufgreife und hierüber eine Entscheidung der zuständigen Gerichte herbeiführen werde.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Scherer

Rechtsanwalt und Notar“ 

So weit mein (hier in der Veröffentlichung ein wenig gekürztes) Schreiben vom heutigen Tage.

Hinweisen möchte ich, dass ich nach der Weigerung der Staatsanwaltschaft Mannheim, auch den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe herauszugeben, eigentlich nicht mehr das Gefühl habe, dass es um den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Parteien oder der „Leumundszeuginnen“ geht. Die Presseerklärung des OLG gibt ja schon eindeutige Hinweise, dass man sich in der dortigen Entscheidung ausführlich mit den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Verfahrensführung des LG Mannheim auseinander gesetzt hat – und sonderliche Veränderungen im Verhalten der Kammer unter Richter Seidling oder der Staatsanwaltschaft nach der Freilassung von Jörg Kachelmann konnte man in der Öffentlichkeit anschliessend nicht feststellen. Exemplarisch  hierfür seien 2 Zitate:

Herr RiLG Mannheim Joachim Bock über die Aussagen der Nebenklägerin:

„Warum lügt sie so schlecht? Das treibt mich um, seit ich die Akten gelesen habe“

und natürlich StA Lars Torben O., ebenfalls über ihre Aussagen:

„Es ist nicht widerlegt, dass es doch so war, wie sie es geschildert hat.“

(Fall Kachelmann: Warum lügt sie so schlecht? « Rechtsanwaltssozietät Scherer & Körbes)

Der Öffentlichkeit steht ein Recht zu, nicht zuletzt zu diesen Aussagen der schriftlichen Stellungnahmen des LG Mannheim und des OLG Karlsruhe selbst lesen zu können. Mal sehen, wie lange es dauern wird, auch die Staatsanwaltschaft Mannheim von diesem überwiegenden öffentlichen Interesse zu überzeugen.

Ich werde weiter berichten…


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