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… aber Jörg Kachelmm schreibt ein Buch, mit dem er seinen geplanten Ansatz für sein schon länger angekündigtes Buch deutlich konkretisiert – und er holt sich eine kompetente Co-Autorin ins Boot, nämlich seine heutige Ehefrau, die ihn während des gesamten Prozesses vor dem Landgericht Mannheim, in dem er vom Vorwurf der Vergewaltigung seiner Ex-Freundin freigesprochen worden ist, begleitet hat und deswegen sehr umfassend schildern kann, wie sich Angehörige einer Person fühlen, die in solche Mühlen der Justiz gerät wie es ihrem Ehemann geschehen ist.
Der Titel des Buches lautet jetzt nach Aussage des neuen Verlages
“Recht und Gerechtigkeit. Ein Märchen aus der Provinz”.
Es soll im Oktober bei Heyne erscheinen (Nach Freispruch: Kachelmann schreibt Enthüllungsbuch mit Ehefrau – Nachrichten Regionales – München – WELT ONLINE).
Natürlich gibt es sofort nach der Ankündigung die ersten abfälligen Kommentare: Jörg Kachelmann habe seinen Plan bzgl. des Buches “Mannheim” aufgegeben, dies sei ja nun etwas ganz Neues – wie beschränkt muss die Gedankenwelt bei denjenigen sein, die solchen Unsinn schreiben: Offensichtlich ist der Buchtitel keine Aufgabe des bisherigen Buchprojekts, sondern eine Erweiterung, denn schliesslich ist mit der Provinz eine ganz bestimmte Gegend in Deutschland gemeint – und gleichzeitig wird der Blick nun gerichtet auf das eigentliche Problem, nämlich die Frage, inwieweit Recht und Gerechtigkeit deckungsgleich sind bzw. durch das Verhalten der Akteure voneinander getrennt werden können.
Sicherlich bleibt darüber hinaus die Diskussion bestehen, warum Jörg Kachelmann mit dem ersten Verlag keine Einigung erzielen konnte: da hilft aber vielleicht ein Blick auf die Ankündigung des neuen Werkes: schliesslich soll das Buch aufdecken ”Fehler und Ungereimtheiten”, es soll “erschütternde Einblicke in eine Welt” geben, “in der die Grenzen zwischen Recht und Unrecht offenbar nicht mehr existieren”. Das Verlegen eines solchen Buches verlangt augenscheinlich Mut von einem Verlag, und diesen Mut besitzt offensichtlich der Heyne-Verleger Ulrich Genzler, der das neue Kachelmann-Buch nun würdigt als “ein wichtiges Buch mit einer aufrüttelnden Botschaft, das eine längst fällige Diskussion über Recht, Gerechtigkeit und die Macht der öffentlichen Meinung anstößt”.
Der bisherige Verlag lässt übrigens inzwischen verkünden, man habe keine inhaltlichen Differenzen mit dem Autor Kachelmann gehabt – nun, dann wird wohl tatsächlich allein der Mut gefehlt haben, Unbequemes zu drucken.
Ich persönlich bin durchaus gespannt auf den Inhalt des Buches, insbesondere deswegen, weil es nach der nunmehrigen Vorankündigung ja die persönliche Seite eines solchen Prozesses aus des Sicht des Opfers und seiner nächsten Angehörigen beleuchten soll. Und tatsächlich, nach meiner Einschätzung ist Jörg Kachelmann ein (inzwischen rechtskräftig) festgestelltes Opfer des gesamten Verfahrens, denn er ist zwar vom Tatvorwurf der Vergewaltigung freigesprochen, hat aber trotzdem nicht nur die Untersuchungshaft und den Prozess hinter sich zu bringen gehabt, sondern darüber hinaus auch ertragen müssen, dass sein Privatleben in der Öffentlichkeit breitgetreten wird – und er muss weiterhin ertragen, dass er in übler Art nachverurteilt wurde und wird.
Ob auch die Nebenklägerin ein Opfer ist, oder vielleicht doch Täterin, ist eine Frage, die weiterhin unbeantwortet ist. Sicherlich geben die tatsächlichen Entscheidungen des Landgerichts Mannheim und des Oberlandesgerichts Karlsruhe hierzu eindeutige Fingerzeige, aber bisher wird durch die Staatsanwaltschaft Mannheim verhindert, dass die breite Öffentlichkeit sich hierzu ein Bild machen kann.
Auch ist weiterhin unklar, ob Jörg Kachelmann seinen Plan, die Nebenklägerin zur Rechenschaft zu ziehen bzw. zur Rechenschaft ziehen zu lassen, noch umsetzt. Wenn man jetzt schon davon ausgeht, dass dies nicht mehr geschehen wird, sollte man bedenken, dass ein solches Vorgehen gegen diejenige, die ihn der Vergewaltigung bezichtigt hat, eine sehr sorgfältige Vorbereitung benötigt und sein Schweigen zu diesem Punkt nicht unbedingt den Schluss zulässt, dass er von diesem Plan endgültig Abstand genommen hat. Ich persönlich weiss nicht, ob ich ihm zu einem solchen Schritt raten würde, ist es doch ein mehr als steiniger Weg, die ihm doch sehr wenig gewogene zuständige Justiz in diesem Fall “zum Jagen zu tragen”. Es ist ja schon schwer genug, die dortige Staatsanwaltschaft davon zu überzeugen, den Beschluss des OLG Karlsruhe und das Urteil des Landgerichts Mannheim in anonymisierter und neutralisierter Fassung freizugeben, obwohl allein dies schon zu einer erheblichen Aufklärung der Öffentlichkeit über die Erfolgsaussichten einer Strafverfolgung der Nebenklägerin beitragen würde. Wie schwer wird es dann erst sein, sie zu effektiver Arbeit zu bewegen, wenn es um die Aufklärung einer eventuellen Strafbarkeit der Nebenklägerin geht – und der damit einhergehenden Aufklärung, wer welche Fehler im Verfahren gegen Herrn Kachelmann gemacht hat.
Trotzdem verwundert es mich weiterhin, dass die Staatsanwaltschaft in Kenntnis der Gerichtsentscheidungen und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung nicht selbst auf die Idee gekommen ist, zumindest Anfangsermittlungen aufzunehmen – und “Verwunderung” ist ein sehr freundliches Wort für das, was ich tatsächlich empfinde: schliesslich gibt es doch ganz massive Anhaltspunkte dafür, dass man sich zumindest einmal mit einem Anfangsverdacht zu Lasten der Nebenklägerin auseinandersetzen könnte; dazu bedarf es noch nicht einmal einer näheren Kenntnis der schon bezeichneten Gerichtsentscheidungen (obwohl diese sicherlich nicht schadet), denn macht man sich nur einmal die Mühe, die vorhandenen Erkenntnisquellen vollständig und unter dem Gesichtspunkt der Frage, ob es sich um eine Falschaussage handelt oder nicht, auszuwerten, so kommt man zu überraschenden Erkenntnissen:
Da ist zunächst einmal der Umstand, dass die Nebenklägerin die Fähigkeit zur Konstruktion und Aufrechterhaltung einer Falschaussage, die angesichts ihrer Intelligenz und ihres sprachlichen Leistungsvermögens ohnehin nicht in Frage gestellt werden kann (Stichwort: “Warum lügt sie so schlecht?”), durch nachweislich falsche Angaben während des Ermittlungsverfahrens in die Tat und damit Täuschungsmotivation in Verhalten umgesetzt hat.
Und Vieles spricht dafür, dass sie auch noch in der Hauptverhandlung an falschen Bekundungen zur verfahrensgegenständlichen Vorgeschichte festhielt, wobei bei ihr Bestrafungs- und Belastungsmotive zumindest nicht ausgeschlossen werden können, was vielleicht auch erklärt, warum die Nebenklägerin die wiederholten Falschangaben – zumindest teilweise – auch unter ganz erheblichem Befragungsdruck aufrechterhalten hat. Damit hat sie das Bemühen erkennen lassen, durch strategische Selbstrepräsentation als “glaubwürdige Zeugin” manipulativ auf das Verfahren einzuwirken, was sicherlich Zweifel an ihrem Bemühen um Aussageobjektivität begründet.
Problematisch ist natürlich, dass allein diese Umstände nicht ausreichend sein dürften, um sie schon als Täterin einer Falschaussage zu überführen. Es kommt also entscheidend darauf an, ob ihre Aussagen zum Tatgeschehen tatsächlich gelogen waren. Allerdings musste das Gericht für den Prozess gegen Jörg Kachelmann nur feststellen, dass es nicht von der Wahrheit der Aussagen der Nebenklägerin ausgehen konnte – und dieses vom Gesetz vorgegebene Ende des Weges des Rechts vor dem Erreichen des tatsächlichen Ziels der Wahrheit ermöglicht es nun zusammen mit der unsäglichen mündlichen Urteilsbegründung des Vorsitzenden am Mannheimer Landgericht diversen missgünstigen Kommentatoren bis heute, das Urteil als einen nicht vollständigen Freispruch anzusehen. Alle mir bekannten Quellen allerdings zeigen eindeutig, dass die Zweifel an der Aussage der Nebenklägerin wesentlich gravierender waren, als es die einseitig zu Lasten des rechtskräftig Freigesprochenen ausfallende Brandrede zum Abschluss des Verfahrens suggerieren möchte:
Denn tatsächlich erreichten die Aussagen der Nebenklägerin nicht einmal die qualitativen Mindestanforderungen, die eine Bestätigung ihres Inhalts als erlebnisgestützt voraussetzt – und zwar sogar unabhängig von der vom Bundesgerichtshof erörterten Notwendigkeit, aufgrund vormaliger Falschangaben erhöhte Qualitätsanforderungen an diese stellen zu müssen. Selbst ohne die Falschangaben war die Aussage also allein nicht tragbar für eine Urteilsbegründung, denn von einer erlebnisbasierten Aussage wäre nach der gefestigten Rechtsprechung insbesondere des BGH zu erwarten gewesen, dass sie
“das inkriminierte Tatgeschehen in nachvollziehbarer, stimmiger und widerspruchsfreier Weise widerspiegelt.”
Dieses sogenannte Konsistenzmerkmal war in Bezug auf die Schilderung der fraglichen Vergewaltigung schon nach den Presseveröffentlichungen nicht erfüllt. Sie blieb vage, oberflächlich und nur bedingt nachvollziehbar. Das galt insbesondere in Bezug auf die sogenannten “Scharnierstellen” bei der Beschreibung der angeblich erzwungenen sexuellen Interaktionen, also der Körperpositionen und Positionswechsel sowie des Wechselspiels von Zwang/Gewalt und Widerstand, dem Ausmaß und der Modi physischer Gewalthandlungen sowie des Einsatzes des angeblichen Tatwerkzeuges – an welchem darüber hinaus keine signifikanten Spuren festgestellt werden konnten. Kein Sachverständiger, selbst der wohlwollendste, konnte die gefundenen Spuren auch nur in Ansätzen mit dem von ihr geschilderten Tatgeschehen in Übereinstimmung bringen. Auch war die Darstellung des angeblichen Tatverlaufs durch die Nebenklägerin auffallend statisch, obwohl rasch ablaufende Interaktionen mit mehrfachen Positionswechseln von ihr bekundet wurden.Die Nebenklägerin konnte darüber hinaus auch bei intensiver Befragung schon bei der Staatsanwaltschaft keine Angaben zu den oben angesprochenen zentralen Punkten des fraglichen Vergewaltigungsgeschehens machen und sogar komplette Handlungssequenzen nicht erinnern, zB. die Entstehung der Verletzungen.
So kann man nur zu dem Ergebnis kommen, dass es aufgrund der mangelhaften Aussage bereits an diagnostisch relevantem Aussagematerial fehlte, um einen etwaigen Erlebnisbezug der Aussage bestätigen zu können.
Darüber hinaus berichtete die Nebenklägerin handlungstechnisch Unwahrscheinliches bzw. Unmögliches, als sie vortrug, dass der Angeklagte ihr nahezu durchgängig das Messer an den Hals gedrückt habe, um die Kontrolle über sie aufrechtzuerhalten. Doch trotz der Unmöglichkeit eines solchen Tatgeschehens hielt sie an dieser Version nach allem, was bekannt ist, bis zuletzt weitgehend fest; lediglich für die Zeitspanne, während der der Angeklagte aufgestanden sei und seine Hose herunter gezogen habe, relativierte sie ihr Vorbringen, wohl aufgrund rationaler Einsicht, dass dies unter keinen Umständen praktisch möglich wäre.
Dies sind nur einige Unzulänglichkeiten, die die Aussage der Nebenklägerin massgeblich entwerten, und es sind nur diejenigen, die bisher an die Öffentlichkeit geraten sind. Es steht zu vermuten, dass das Urteil noch ganz andere Mängel wird zutage fördern: entweder aus der Hauptverhandlung selbst, oder, wesentlich gravierender, aus den vorgerichtlichen Ermittlungsergebnissen.
Allein diese Zusammenfassung zeigt: mit durchaus stichhaltigen Argumenten könnte man der Bejahung eines Anfangsverdachts gegen die Nebenklägerin näher treten. Aber all dies sind vielleicht nur Mutmassungen aufgrund Erkenntnissen, die eventuell nur aus zweiter Hand stammen. Und deswegen wäre eine Veröffentlichung zumindest des Beschlusses des OLG Karlsruhe von grosser Wichtigkeit. Es gilt nämlich, aufzuklären, ob und wenn ja, wann sich im Verfahren Kachelmann “Recht und Gerechtigkeit” voneinander getrennt haben – und warum es zu dieser Trennung kam.
Und dies nicht, um Herrn Kachelmann rein zu waschen oder voyeuristische Triebe der Öffentlichkeit zu befriedigen – Ersteres ergibt sich schon für jeden sachlich und neutral denkenden Beobachter aus dem Prozessergebnis und der Auswertung aller bis heute bekannt gewordenen Einzelheiten, Letzteres ist schon hinreichend bedient worden durch die Boulevardmedien, da werden Beschluss und Urteil nichts Neues hergeben. Es geht darum, zu erkennen, wer hier wo Fehler im Verfahren gemacht hat – und wie diese Fehler zukünftig verhindert werden können.
So nämlich entsteht Rechtsfortbildung.
Vielleicht trägt das Buch des Herrn Kachelmann und seiner Ehefrau tatsächlich zur Rechtsfortbildung bei – in jedem Fall aber wird für dessen Inhalt ein Weg gefunden werden müssen, wie man die schriftlichen Begründungen des Gerichtsentscheidungen zumindest teilweise der Öffentlichkeit zugänglich macht. Dabei hat Herr Kachelmann natürlich nur die Hälfte des Problems, welches Andere haben: die Passagen, die sich mit ihm beschäftigen, kann er getrost veröffentlichen, denn dort geht es um seine Persönlichkeitsrechte…
Wie gesagt, ich bin gespannt auf das Buch!
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