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Nein, nun ist es schon die Frage, wer denn das Urteil unterschrieben hat:
Von interessierter Seite wurde nämlich nachgefragt:
„Sehr geehrte …,
bitte teilen Sie mir mit, ob das Urteil und/oder seine Begründung von den Schöffen mitunterzeichnet wurde.
§ 275 Abs. 2 Satz 3 StPO steht der Mitunterzeichnung ja nicht im Wege (BGHSt 39, 281; „unschädlich“: Engelhardt, Karlsruher Kommentar zur StPO).
Vielen Dank im Voraus für Ihre freundliche Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
….
Schöff… am LG …“
Die Antwort des LG Mannheim kann man wohl nur als ausweichend bezeichnen, denn man zog sich darauf zurück, dass Antworten auf inhaltsbezogene Fragen zu den schriftlichen Urteilsgründen nicht durch die Pressestelle erteilt würden, sondern in erster Linie dem Vorsitzenden der zuständigen Strafkammer im Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht obliegen würden. Allerdings weise man schon einmal darauf hin, dass im Fall der fragenden Person das berechtigte Interesse für die nachgefragte Information im Rahmen der Akteneinsicht nicht gegeben sein dürfe.
Nun, mal ganz ab von der Frage, ob die Forderung nach Veröffentlichung von Informationen zu und aus einem Urteil, welches „Im Namen des Volkes“ ergangen ist, eine Frage des „Akteneinsichtsrechts ist – schliesslich wollte die interessierte Person nicht in die Akten sehen, sondern lediglich die Information zu einem in aller Öffentlichkeit gesprochenen (und damit eigentlich auch in aller Öffentlichkeit in schriftlicher Form vorzulegenden) Urteil -, da steht das BVerwG aber ganz anders zu dem „berechtigten Interesse“ der interessierten Öffentlichkeit; es meint dazu nämlich:
„Die Veröffentlichungswürdigkeit einer Entscheidung beurteile sich ausdrücklich aus der Sicht derjenigen, die mit der Publikation erreicht werden sollen.“ Fall Kachelmann: Die geheime Urteilsbegründung des Landgerichts Mannheim « Rechtsanwaltssozietät Scherer & Körbes.
Und eine Abwägung mit Privatinteressen dürfte ja wohl bei der Frage, ob die Schöffen das Urteil ebenfalls unterzeichnet haben oder nicht, kaum stattzufinden haben…
Fragt man sich nur, warum der- oder diejneige, der/die diese Information haben wollte, eine solche Frage stellte: Man könne daraus Rückschlüsse ziehen, ob „der Freispruch Resultat der Schöffenmeinung war.“, so die Begründung.
Eine interessante Spekulation, die sich aufgrund der mündlichen Angriffe insbesondere gegen den Angeklagten und einer seiner Rechtsanwälte im Rahmen der mündlichen Urteils“begründung“ des Vorsitzenden am LG Mannheim ja durchaus nicht von der Hand weisen lässt. Dort war der Schutz der Persönlichkeitsrechte von bestimmten Prozessbeteiligten ja noch weniger schützenswert, als sie es derzeit zu sein scheinen.