Fall Kachelmann: Iudex non calculat oder Kann mir mal jemand beim Rechnen helfen?

Fall Kachelmann: Iudex non calculat oder Kann mir mal jemand beim Rechnen helfen?

© Gerd Altmann / pixelio.de

Wer sich ein bisschen für den Fall Kachelmann interessierte, der hat natürlich mit Spannung den 31.05.2011 verfolgt: der grosse Tag der Urteilsverkündung vor dem Landgericht Mannheim im Vergewaltigungsprozess gegen den schweizer Wettermoderator, geführt unter dem Aktenzeichen 5 Kls 404 Js 3608/10. Der Angeklagte wurde an diesem Tage freigesprochen, doch eine schriftliche Urteilsbegründung lieferte das Gericht zunächst nicht, lediglich eine ziemlich unsägliche mündliche „Begründung“ des Vorsitzenden Michael Seidling, die eher einer Abrechnung mit dem Angeklagten und seinem Verteidiger und einer Rechtfertigung des Gerichts für sein Tun sowie der Nebenklägerin für ihre Anzeige entsprach.

Schriftlich äusserte sich allein Dr. Joachim Bock, Vorsitzender Richter und Pressereferent am Landgericht Mannheim: Landgericht Mannheim – Pressemitteilung vom 31.05.2011- Freispruch für Jörg Kachelmann. Und auch diese Presseerklärung hatte es in sich, denn dort wurden viele der – na, sagen wir mal zurückhaltend – Anfeindungen und Unstimmigkeiten der mündlichen Urteilsbegründung des Vorsitzenden Michael Seidling reichlich unreflektiert wiedergegeben; ein paar Beispiele:

  • „Der heutige Freispruch beruht nicht darauf, dass die Kammer von der Unschuld von Herrn Kachelmann und damit im Gegenzug von einer Falschbeschuldigung der Nebenklägerin überzeugt ist.“
  • „Den Vertretern der Staatsanwaltschaft (…) pflicht- bzw. gesetzeswidriges Verhalten zu unterstellen, ist eines Strafprozesses unwürdig. Die – wenn auch hart geführte – Auseinandersetzung in der Sache setzt immer auch den respektvollen Umgang miteinander voraus. Diesen hat der Verteidiger des Angeklagten häufig vermissen lassen.
  • „Auch angeblich Sachkundige konnten nicht der Versuchung wiederstehen, ohne Aktenkenntnis und ohne an der Hauptverhandlung teilgenommen zu haben, häufig aber auf der Grundlage unvollständiger und fehlerhafter Medienberichte per Ferndiagnose ihre persönliche Meinung zum Besten zu geben, die in der Regel nichts mit sachlicher Kritik zu tun hatte, sondern häufig nur Klischees bediente.“
  • „Zusammenfassend lässt sich sagen, dass keiner der außerhalb der Aussagen liegenden Beweise für sich gesehen geeignet ist, die Schuld oder gar die Unschuld des Angeklagten zu belegen.“

Insbesondere die letzte Aussage mag man ja noch in einer mündlichen Begründung als unsaubere Formulierung tolerieren, denn manchmal weiss man ja nicht nur nicht, was man tut, sondern auch nicht, was man spricht – aber in einer schriftlichen Presseerklärung eines deutschen Landgerichts über einen Strafprozess den Satz zu finden, die Beweise könnten schon gar nicht die Unschuld des Angeklagten belegen – Au Backe! Gleiches gilt auch für den Einleitungssatz, in dem man seine fehlende Überzeugung von der Unschuld des Angeklagten niederlegt (als wenn es in einem Strafprozess auch nur ansatzweise darauf ankäme…): bei Herrn Richter Seidling hatte man so etwas ja schon beinahe erwartet, aber dass nun auch noch der Pressereferent ins gleiche Horn bläst. Dann auch noch die ungleichmässige Verteilung von Lob und Tadel des Oberlehrers Seidling an die Prozessparteien in der Presseerklärung nachlesen zu dürfen ist dann eigentlich nur eine Randnotiz, wenn sie auch den Eindruck erweckt, als sei die Blockbildung und Bunkermentalität bei der mannheimer Justiz eingezogen.

Aber Alles (eigentlich) Schnee von gestern, denn viel wichtiger wurde ja in den folgenden Tagen die Frage, wann denn eine schriftliche Urteilsbegründung vorliege – und was da wohl drin stehen würde. Hintergrund war die Revisionseinlegung sowohl durch die von Herrn Seidling hochgelobte Staatsanwaltschaft als auch durch die Nebenklägerin.

In der Presseerklärung stand zum weiteren zeitlichen Ablauf sehr ausweichend („iudex non calculat“ eben…), diese sei in etwa 3,5 Monaten zu erwarten. Und im ersten Moment war dies vielleicht auch ganz gut so, denn erstens konnte sich in dieser Zeit der Pulverdampf der Auseinandersetzungen rund um die „Causa Kachelmann“ ein wenig verziehen und zweitens sollte die schriftliche Urteilsbegründung sicherlich besser bedacht werden als die Brandrede des Vorsitzenden… und gut Ding will nun einmal Weile haben, oder?

Aber nun, 3,5 Monate nach der Urteilsverkündung, interessiert mich schon, wann denn diese nun tatsächlich abgelaufen sind. Allerdings bin auch ich Jurist, und deswegen fällt mir das Rechnen von Berufs wegen ziemlich schwer – insbesondere dann, wenn die Berechnung auch noch auf einer so komplizierten Vorschrift wie die des § 275 StPO beruht:

§ 275 StPO

(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt des Eingangs und einer Änderung der Gründe ist von der Geschäftsstelle zu vermerken.

§ 275 StPO.

Gehen wir mal davon aus, dass es keine „im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstände“ (prima Satzungetüme enthält diese Norm!) gegeben hat. Dann müssten wir doch wohl so rechnen:

    1. 5 Wochen für den Grundfall zzgl.
    2. 2 Wochen für eine Hauptverhandlung, die länger als 3 Tage gedauert hat zzgl.
    3. 4 x 2 Wochen, weil es ingesamt über 40 Verhandlungstage waren.

Das wären dann insgesamt 15 Wochen ab dem 31.05.2011- und damit wären wir genau bei dem heutigen Tage, dem 13.09.2011.

Es könnte also spannend werden: eigentlich müsste die schriftliche Urteilsbegründung nun sehr bald „zu den Akten gebracht“ sein, und dann müsste sie auch bald den Parteien zugestellt werden – man kann Wetten eingehen, dass spätenstens dann auch die „geneigte“ Öffentlichkeit ihren Inhalt erfahren wird. Mal sehen, ob dann die schriftlichen Urteilsgründe ähnlich angreifbare Formulierungen enthalten wie die mündlichen Ausführungen des Vorsitzenden und die Presseerklärung des Landgerichts Mannheim.

Übrigens dürfte auch Herr Kachelmann grosses Interesse daran haben, dass die schriftliche Urteilsbegründung rechtzeitig „zu den Akten gebracht“ wird: ein Treppenwitz der deutschen Rechtsprechung wäre es nämlich, wenn die Frist gerade in diesem spektakulären Fall nicht eingehalten würde: dann nämlich würde allein dies ausreichen, den kompletten Prozess neu aufzurollen:

§ 338 StPO

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

(…)

7. wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind.

§ 338 StPO

Aber vielleicht habe ich mich ja auch verrechnet, und es dauert noch ein bisschen mit dem Fortgang des Verfahrens…

Iudex non calculat!


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