Fall Kachelmann: Die Presserklärungen zur Rechtskraft, der Internetmob und die falsch verstandene Unschuldsvermutung

Fall Kachelmann: Die Presserklärungen zur Rechtskraft, der Internetmob und die falsch verstandene Unschuldsvermutung

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Jetzt ist er also rechtskräftig, der Freispruch des Wettermoderators Jörg Kachelmann vom Vorwurf der Vergewaltigung seiner Exfreundin: sowohl die Staatsanwaltschaft Mannheim als auch die Nebenklägerin akzeptierten heute die Entscheidung des Landgerichts Mannheim und nahmen ihre Rechtsmittelanträge zurück.

Das Landgericht Mannheim verkündete dies per Presseerklärung und wies darauf hin, dass die – wie üblich – ohne Begründung stattgefunden habe: Landgericht Mannheim – Pressemitteilung im Verfahren gegen J. Kachelmann.

Aber ist das tatsächlich der Fall? Nun, offiziell schon, aber was wird im Fall Kachelmann denn schon offiziell abgehandelt? Ist es doch ein inzwischen unsäglicher Brauch in diesem Prozess, seine Meinung lieber über Presseorgane, über Aktenlöcher oder Presseerklärungen an die Öffentlichkeit zu bringen – und so natürlich auch hier, denn die bei der Rücknahme selbst so schweigsame Staatsanwaltschaft veröffentlichte natürlich prompt ebenfalls eine Presserklärung – und musste noch einmal die Geister nähren, die sie schon während des Verfahrens hinreichend bediente (Staatsanwaltschaft Mannheim – Staatsanwaltschaft nimmt Revision im Kachelmann-Verfahren zurück):

„Die sehr ausführlich begründete Entscheidung der 5. Strafkammer des Landgerichts kommt mit nachvollziehbaren Argumenten zu dem Ergebnis, dass das Gericht sich nach umfassender Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit von der Schuld des Angeklagten überzeugen konnte. Folglich musste er aus Sicht der Kammer nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ freigesprochen werden.“

Da ist er also wieder, der Freispruch „im Zweifel für den Angeklagten“, den der Gesetzgeber überhaupt nicht kennt, der aber so herrlich (?) dazu geeignet ist, dem Angeklagten noch einmal kräftig Dreck auf die Weste zu spritzen.

Und natürlich fehlt nicht der Hinweis, dass man auch weiterhin zu verhindern gedenkt, der Öffentlichkeit ein wirkliches Bild der Entscheidung zu ermöglichen, ein Bild, frei von Filterungen durch eine Staatsanwaltschaft oder durch einen Vorsitzenden Richter, die beide während des gesamten Verfahrens äusserste Mühe hatten, ihrer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorhandenen Unparteilichkeit auch nach aussen hin eine nachvollziehbare Gestalt zu verleihen. Denn nun kommt die nächste öffentliche Stelle und möchte gerne das Urteil „Im Namen des Volkes“ unter Verschluss halten:

„Von Nachfragen zum Inhalt des Urteils bitten wir abzusehen.“

Ich für meinen Teil werde von solchen Nachfragen definitiv nicht absehen, aber das ist eine andere Geschichte.

Inhaltlich beschäftigt mich die Unschuldsvermutung, weil sie im Fall Kachelmann inzwischen zu einer Art moralischer Schuldvermutung mutiert ist – von Herrn VRLG Seidling herraufbeschworen, von sensationshungrigen Presseorganen aufgegriffen und von hysterischen Internetschreiberlingen instrumentalisiert, um sich weiterhin im Glauben wiegen zu können, er, der Kachelmann, sei ja doch nicht unschuldig und deswegen könne man ihn weiterhin moralisch in den Dreck ziehen.

Ja, die mündliche Urteilsbegründung des Herrn VRLG Seidling:  es ist schon ein Kreuz mit manchen Versuch eines Juristen, sich zu erklären – da ruft man etwas in die Weltgeschichte, wird prompt falsch verstanden – und läßt das dann auch noch so im Raume (der inzwischen häufig ein virtueller ist) herumgeistern. Das fatale Ergebnis: jeder sieht sich durch die Aussage bestätigt und den Anderen im Unrecht – und erklärt diesen dann zum (Internet-) Mob.

Was hat Herr VRLG Seidling als Vorsitzender der 5. Strafkammer des Landgerichts Mannheim da so in die Welt gesetzt?

„Der heutige Freispruch beruht nicht darauf, dass die Kammer von der Unschuld von Herrn Kachelmann und damit im Gegenzug von einer Falschbeschuldigung der Nebenklägerin überzeugt ist. Es bestehen aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme begründete Zweifel an der Schuld von Herrn Kachelmann. Er war deshalb nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen.“ (Landgericht Mannheim – Pressemitteilung vom 31.05.2011- Freispruch für Jörg Kachelmann).

Tatsächlich sind es oft die Nebensätze, die so verräterisch sind und die dann die Spekulationen ins Kraut schiessen lassen: hätte sich der Vorsitzende auf das beschränkt, was die Aufgabe seiner Kammer war, nämlich festzustellen, ob Herr Kachelmann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die ihm vorgeworfene Tat  begangen hat oder nicht, dann müsste sich der ehemalige Angeklagte nicht weiterhin mit bösartigen Spekulationen herumärgern.

Aber Nein, Herr Richter Seidling drehte verbal die Unschuldvermutung herum, indem er ausführte, man halte Herrn Kachelmann nicht für unschuldig, sondern man habe „nur“ (so interpretieren es inzwischen diejenigen, die ihn weiterhin verurteilen) Zweifel an seiner Schuld. Und natürlich könne man trotz des Freispruchs nicht davon ausgehen, die Nebenklägerin habe eine Falschbeschuldigung durchgeführt: ein Satz, der im Lichte der Unschuldsvermutung so richtig wie im Rahmen der Urteilsbegründung komplett überflüssig war – und eben wiederum nur den Zweck erfüllte, den juristischen Freispruch in ein moralisch anderes Licht zu rücken – ob gewollt oder ungewollt, lasse ich mal dahingestellt, denn auch wenn es ungewollt war, macht es dies um keinen Deut besser.

Letztendlich bleibt wohl nicht nur bei mir der mehr als fatale Eindruck, dass der Vorsitzende die Unschuldsvermutung gerade auf dieser moralischen Ebene aushebelt; und begierig griffen dies solche auf, die Kachelmann verurteilt sehen wollten, wenigstens moralisch. Aber ist das richtig, befinden sich tatsächlich diejenigen im Irrtum, die jemanden als unschuldig bezeichnen, der von einem gericht freigesprochen worden ist? Nun, insbesondere denjenigen, die so gerne die Verfassung aktivieren müssen, die lauthals bei jeder Gelegenheit Verfassungsbruch schreien, aber trotzdem weiterhin gegen Herrn Kachelmann in unerträglicher Weise nachtreten, denen sei Art. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 dringend ans Herz gelegt:

„Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“

Und damit bedeutet dies auch, dass jemand, der freigesprochen ist, unschuldig ist – und über dessen Unschuld hat der Richter, der ihn gerade freigesprochen hat, nicht mehr zu spekulieren. Man nennt so etwas im Ergebnis: Rechtsstaat!

Aber der vorsitzende Richter liess es damit ja nicht bewenden, denn er spekulierte „fröhlich“ weiter:

„Bedenken Sie, wenn Sie künftig über den Fall reden oder berichten, dass Herr Kachelmann möglicherweise die Tat nicht begangen hat und deshalb zu Unrecht als Rechtsbrecher vor Gericht stand. Bedenken Sie aber auch umgekehrt, dass Frau X. möglicherweise Opfer einer schweren Straftat war.“

Und wieder hob er die Unschuldsvermutung auf, und dies nach meiner Einschätzung in Verkennung seiner Kompetenzen: er ist definitiv nicht der gesetzliche Richter, der über eine mutmassliche Falschbeschuldigung der Anzeigeerstatterin zu befinden hat, er hat sich in dem Prozess gegen den Wettermoderator in seiner mündlichen Brandrede nicht (mehr) dazu zu äussern, wie gross die Wahrscheinlichkeit ist oder war, dass sie „Opfer einer schweren Straftat“ war.

So etwas ist unerträglich – und so etwas verlangt danach, dass zum Schutze der Justiz selbst dem eine – schriftliche – Urteilsbegründung in der Öffentlichkeit entgegensteht, in denen Richter nicht einfach ihren persönlichen Gefühlen nach einem für sie offensichtlich unbefriedigenden Prozessverlauf freien Lauf lassen, sondern ihr Urteil „Im Namen des Volkes“ einwandfrei begründen.

Doch warum tut dies die mannheimer Justiz nicht? Letztendlich sind die Ausführungen des Vorsitzenden Schall und Rauch, die schriftliche Urteilsbegründung ist die Grundlage der Beurteilung, ob man im Gericht ordentliche Arbeit gemacht hat oder nicht. Das Zurückhalten der Begründung und genau so der verzweifelte Versuch, die Öffentlichkeit davon abzuhalten, danach zu fragen,  haben aus Sicht einer funktionierenden, geachteten Justiz überhaupt keinen Sinn, sind sogar kontraproduktiv – und der Versuch, dies mit der Gefährdung von Persönlichkeitsrechten von Beteiligten zu rechtfertigen, ist bestenfalls naiv, jedenfalls nicht rührend – und vor allen Dingen der Sache nicht förderlich: die zu fördernde Sache ist nämlich die Akzeptanz einer Strafjustiz, und um diese Akzeptanz zu erhalten, ist nun einmal Öffentlichkeit und Transparenz erforderlich, damit die Öffentlichkeit weiss und versteht, wie diese Strafjustiz zu ihren Entscheidungen kommt. Im Ergebnis sind wir also wieder bei einem hohen schützenswerten Gut: dem Rechtsstaat – der dringend darauf angewiesen ist, dass seine Entscheidungen nachvollziehbar, begründet und transparent sind. Geheimniskrämerei jedoch zerstört diese Transparenz und beschädigt damit den Rechtsstaat.

Natürlich, eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsinteressen und dem Interesse der Allgemeinheit mag in manchen Fällen schwierig sein, dass will ich zugeben; aber hier, im Fall Kachelmann, doch nun wirklich nicht: legen wir die Kriterien an, die ich schon einmal ausführlich besprochen habe (Fall Kachelmann: Die geheime Urteilsbegründung des Landgerichts Mannheim « Rechtsanwaltssozietät Scherer & Körbes), dann stellt sich doch die Frage, welche sensiblen Daten der Prozessparteien, ja sogar der Zeuginnen, wurden nicht im Vorfeld oder während des Prozesses breitgetreten und teilweise von den angeblich so Schützenswerten selbst verkauft – und damit eben auch „verraten“? Soll dann tatsächlich das Interesse der Öffentlichkeit, sich selbst ein von keiner Seite beeinflusstes Bild vom Urteil zu machen, dahinter zurück treten. Wohl kaum, jedenfalls dann, wenn man es mit einer wirksamen Kontrolle auch und gerade der Gerichte durch die Öffentlichkeit ernst meint.

Doch mein inzwischen steter Schatten im Internet (nicht, dass es mich besonders freut, aber es hat ja schon eine rührende Komponente) fragt sich, naja, fragte eher mich: „Was ist denn das für ein „Persönlichkeitsrecht“ oder ein „Schutz der Persönlichkeit“, den einen Namen nackt ins Netz zu stellen und den anderen zu verschleiern?“

Mit Verlaub, ich habe die Frage schon nicht verstanden: die Medien haben mit tätiger Mithilfe von gut unterrichteten Kreisen – die ich nicht bei der Verteidigung suchen würde – schon anlässlich der Untersuchungshaft des Herrn Kachelmann des Identität in die Öffentlichkeit gezerrt; seine Persönlichkeitsrechte waren also schon von Anfang an tangiert.

Und die Rechte der Anzeigeerstatterin? Nun, was sind „sensible Daten“? Die Adresse, die in jedem Telefonbuch steht? Ihr Beruf, nachzulesen vorab im Internet einschliesslich Autogrammkarte? Ihr Bild, im Gerichtssaal aufgenommen und verfremdet? Eine schwierige Frage, insbesondere dann, wenn bestimmte Medien sich von Anfang an auf die Seite der Anzeigeerstatterin schlagen und einseitig berichten – und dies unter Aufhebung der Unschuldvermutung. Wo stammten deren Informationen her, die Photos vom angeblichen Tatort und damit von der grundrechtlich geschützten Wohnung der Nebenklägerin, die intime Aktenkenntnis von diversen Zeitungen, die von Anfang an nicht auf der Seite des Angeklagten standen? Und, wenn solche „Insiderinformationen“ schon öffentlich sind, wo besteht dann noch ein Schutzinteresse?

Aber all diese Diskussionen erledigten sich nach meiner Einschätzung im Fall Kachelmann für die Person der Anzeigeerstatterin – und damit auch für die Frage, ob das Urteil in anonymisierter und neutralisierter Fassung zu veröffentlichen ist – spätestens mit ihrer eigenen „Homestory“ in einem Boulevardblättchen – und damit meine ich definitiv nicht ihr unappetitliches inhaltliches Nachtreten, welches ihr ja eine einstweilige Verfügung des Kölner Landgerichts bescherte, sondern die Preisgabe ihrer eigenen „sensiblen Daten“ bis hin zum liebsten Urlaubswunsch.

Ich will mich nicht dazu äussern, warum die Dame sich zu einer solchen Aktion entschlossen hat (oder gedrängt wurde); sie muss das selbst mit sich ausmachen, genau so, wie der ehemalige Angeklagte, der ebenfalls in der Presse bereitwillig über sein Befinden Auskunft gab. Tatsache ist allerdings, dass es nun mehr als aufgesetzt wirkt, wenn diese Personen für sich den Schutz ihrer Persönlichkeitsrecht reklamieren, den sie selbst frank und frei auf dem Markt der Medien veräussert haben.

Interessant ist allerdings, wie mein Schatten dazu steht: „Es ist nämlich nicht die Wahrheit, dass CSD (die Anzeigererstatterin ist damit gemeint) schmutzige Details aufleben lässt, etc.“ Oh, da blendet aber jemand sehr umfänglich die Sachverhalte aus, die wohl immer noch Gegenstand eines Unterlassungsanspruchs vor der kölner Justiz sind: Vorwürfe, er, Kachelmann, habe zu ihren Lasten eine Straftat begangen, obwohl er von diesem Vorwurf damals freigesprochen war – und seit heute sogar rechtskräftig.

Aber was soll es, selbst die äusserst späte Einsicht der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin löst bei so manchem kein Umdenken aus: Herr RA Prof. Höcker, der mit seinen Unterlassungsklagen im Fall Kachelmann nicht deswegen so erfolgreich ist, weil er (jedenfalls in diesen Verfahren) zu überragend vorträgt, sondern, weil die Persönlichkeitsverletzungen der Unterlassungsgegner so zweifelsfrei sind, wird weiterhin in übelster Form angefeindet, die roten Socken des Herrn RA Schwenn sind immer noch Thema, obwohl sie nicht, aber auch gar nichts mit dem Fall zu tun haben – und natürlich wird Jörg Kachelmann weiterhin Alles Schlechte gewünscht.

Tatsächlich war ich nie ein grosser Fan von ihm, und ich bin es auch heute nicht: seine Auftritte im Fernsehen waren eher belustigend-peinlich für mich, seine Talkshow wenig sehenswert und seine derzeitigen Wetterprognosen bei Facebook oder sonstwo reissen mich nicht gerade vom Hocker: aber er hat für mich bewunderswert die Untersuchungshaft trotz der Stigmatisierung als mutmasslicher Vergewaltiger durchgestanden, er hat den Prozess gemeistert, er hat sich nicht klein bekommen lassen – und er ist mit einem Gerichtsverfahren konfrontiert worden, dass nach meiner Einschätzung dringend der näheren Betrachtung bedarf, denn da ist einiges äusserst unrund gelaufen (mal ganz vorsichtig ausgedrückt). Und deswegen muss man ihn nicht mögen, man muss ihn auch nicht respektieren, aber man kann ihn in Ruhe lassen.

Dies hätte ich übrigens auch von einer Staatsanwaltschaft erwartet: doch das Gegenteil ist der Fall! Und natürlich sind die einschlägigen Passagen der Presseerklärung vom heutigen Tage sofort wieder eine Steilvorlage für Angriffe gegen den rechtskräftig Freigesprochenen! Und da zeigt er sich dann, der tatsächliche Internetmob: derjenige, der den Rechtsstaat und die Verfassung feiert, wenn sie genehme Ergebnisse produziert, aber sie und ihn dann verteufelt, wenn er nicht wunschgemäss „liefert“.

Ich persönlich wünsche niemandem einen solchen Prozess, wie ihn Herr Kachelmann erlebt hat, ich wünsche niemandem, so in die berühmt-berüchtigten „Mühlen der Justiz“ zu gelangen. Ich würde mich freuen, wenn das Landgericht Mannheim endlich ihr Schweigen bricht und das Urteil veröffentlicht, damit daraus Konsequenzen gezogen werden – auch solche, die eine Wiederholung eines solchen Prozesses hinter verschlossenen Türen und zwischen den Deckblättern der Illustrierten verhindern. Damit wäre Prozessbeteiligten in zukünftigen Prozessen mehr geholfen als mit der derzeitigen Bunkermentalität. Die hilft nämlich nur einer Gruppe: denjenigen im realen Leben wie auch im Internet, die weiterhin hinter mehr als vorgehaltener Hand den Freispruch nicht akzeptieren können.


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