Fall Kachelmann: Das Landgericht Mannheim hat geschrieben…. (Update 10.10.2011)

Erstellt am 6. Oktober 2011 von Stscherer

© D. Braun / pixelio.de

… und ich bin verwirrt.

Hintergrund ist, dass ich anlässlich des Verfahrens gegen den Wettermoderator Jörg Kachelmann beim Landgericht Mannheim nach dem Abschluss der ersten Instanz eine Urteilsabschrift in neutralisierter und anonymisierter Fassung beantragt habe. Die Einzelheiten kann man nachlesen:

Fall Kachelmann: Jetzt habe ich mich doch getraut! (Update05.10.2011) « Rechtsanwaltssozietät Scherer & Körbes.

Fall Kachelmann: Nicht nur die schriftlichen Urteilsgründe sind geheim! « Rechtsanwaltssozietät Scherer & Körbes.

Fall Kachelmann: Die geheime Urteilsbegründung des Landgerichts Mannheim « Rechtsanwaltssozietät Scherer & Körbes.

Und nun ging heute die Antwort des Vorsitzenden Richter am Landgericht Michael Seidling mit dem Datum 30.09.2011 ein; eine Urteilsabschrift war nicht beigefügt (ausdrücklicher Hinweis: Anlage(n) ./.), aber eine „Erklärung“:

Das Urteil sei bisher noch nicht rechtskräftig.

Aufgrund der fehlenden Rechtskraft käme die Erteilung einer Urteilsausfertigung nicht in Betracht.

Nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss sei gemäss §478 StPO die Staatsanwaltschaft die zuständige Auskunftsbehörde.

So weit die Zusammenfassung der fünf dürren Zeilen. Aber was sagen sie mir?

Zunächst einmal ergibt sich aus dem Schreiben die Information, dass am 30.09.2011 nach dem Kenntnisstand des Vorsitzenden der 5. Strafkammer des LG Mannheim noch keine Rechtskraft eingetreten war – die Rechtsmittelanträge der Staatsanwaltschaft Mannheim und/oder der Nebenklägerin waren also zu diesem Zeitpunkt nicht zurück genommen. Aber das ist nicht der Punkt, der mich verwirrt.

Anders sieht es schon aus bei der Frage der Verweigerung einer Herausgabe des Urteils aufgrund dieser fehlenden Rechtskraft; ich habe nämlich schon reihenweise Urteilsabschriften erhalten, die ausdrücklich den Hinweis auf die fehlende Rechtskraft erhalten – und dies ist auch leicht nachvollziehbar, denn insbesondere Rechtsmittel vor den Bundesgerichten ziehen sich nicht selten über mehrere Jahre hin, und trotzdem müssen die Urteile und Entscheidungsgründe der Vorinstanzen bekannt werden, um so an der Rechtsfortbildung teilnehmen zu können. Und sage jetzt niemand, dort seien die Informationen weniger dazu geeignet, Persönlichkeitsrechte zu tangieren: bei vielen von mir angeforderten (und erhaltenen) Entscheidungen geht es um meine eigentlichen drei Fachgebiete: das des Rechts der Leistungserbringer im Gesundheitswesen, des Familienrechts (auch und gerade im Bereich der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts) und des Arbeitsrechts. Und gerade bei zu erwartenden Entscheidungen des Bundessozialgerichts kann die Öffentlichkeit nun wirklich nicht mehrere Jahre warten…

Dementsprechend ist dieser Argumentation des Herrn VRLG Seidling für mich nicht nachvollziehbar – und wirft sogleich eine weitere kritische Frage auf: handelt es sich bei der Entscheidung, ob eine Urteilsausfertigung – und wenn Ja, in welcher Form – herausgegeben wird, nicht um eine wiederum gerichtlich überprüfbare Ermessensentscheidung? Und wenn Ja, hat Herr VRLG Seidling dies Ermessen überhaupt und/oder richtig ausgeübt?

Da sind wir dann wieder bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: BVerwG, Urteil vom 26.02.97, Az.: BVerwG 6 C 3.96.

Ich habe mich ja schon umfassender mit ihr auseinander gesetzt, deswegen hier nur Ausschnitte aus den Leitsätzen:

„Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist eine öffentliche Aufgabe. Es handelt sich um eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts. Zu veröffentlichen sind alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann. Veröffentlichungswürdige Entscheidungen sind durch Anonymisierung bzw. Neutralisierung für die Herausgabe an die Öffentlichkeit vorzubereiten.“

und

„Bei der Herausgabe von Gerichtsentscheidungen zu Zwecken der Veröffentlichung obliegt den Gerichten eine Neutralitätspflicht. Ihr entspricht ein Anspruch der Verleger von Fachzeitschriften wie auch von sonstigen Publikationsorganen auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb. Die Übersendung von Gerichtsentscheidungen an Dauerbezieher muß möglichst gleichzeitig erfolgen. Die Herausgabe an Private einschließlich der privat tätigen Richter darf nicht so organisiert werden, daß bestimmte Verlage einen Wettbewerbsvorsprung erlangen können.“

Überlesen wir mal einen Augenblick den ersten Teil, denn der zweite Teil der – auszugsweise wiedergegebenen – Leitsätze zeigt eindeutig bzgl. des „Wie“ einer Veröffentlichung, dass die zur Herausgabe verpflichtete öffentliche Stelle eine gerichtlich überprüfbare, von Ermessen geprägte Entscheidung zu treffen hat. Nun, dann erlaube ich mir mal, den Schluss zu ziehen, dass auch die Entscheidung über das „Ob“ einer Veröffentlichung ermessensfehlerfrei getroffen werden muss. Und wenn Herr VRLG Seidling dann ausführt, aufgrund der fehlenden Rechtskraft der Entscheidung käme die Erteilung einer Urteilsausfertigung nicht in Betracht, dann habe ich zum einen Zweifel, dass er sein Ermessen überhaupt gesehen hat, und zum anderen Zweifel, ob er es auch nur ansatzweise – und dann auch noch richtig – ausgeübt hat.

Und ist schon dies merkwürdig, dann geht es gleich weiter mit der Bezugnahme auf §478 StPO:

§478 StPO

Über die Erteilung von Auskünften und die Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Die Staatsanwaltschaft ist auch nach Erhebung der öffentlichen Klage befugt, Auskünfte zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft kann die Behörden des Polizeidienstes, die die Ermittlungen geführt haben oder führen, ermächtigen, in den Fällen des § 475 Akteneinsicht und Auskünfte zu erteilen. Gegen deren Entscheidung kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft eingeholt werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Behörden des Polizeidienstes oder eine entsprechende Akteneinsicht ist ohne Entscheidung nach Satz 1 zulässig.

(…)

(…)

Geht es bei meinem Antrag überhaupt um Auskünfte oder Akteneinsicht? Also um Akteneinsicht nicht, denn es geht um die Herausgabe eines öffentlichen und „Im Namen des Volkes“ gesprochenen Urteils in schriftlicher Form. Dies ist natürlich zu den Akten zu nehmen, aber dadurch wird es nach meiner Einschätzung trotzdem nicht per se allein Teil der Akte und unterfällt deswegen auch nicht dem Akteneinsichtsrecht. Und eine Auskunft zum Verfahren ist es nun schon einmal gar nicht.

Noch einmal: hier geht es um ein öffentlich verkündetes Urteil und nicht um ergänzende Informationen aus den Akten.

So sieht es wohl auch das Bundesverwaltungsgericht, womit ich beim ersten Teil der oben zitierten Leitsätze bin: das BVerwG sieht die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen als eine öffentliche Aufgabe an, die auf einer verfassungsunmittelbaren Pflicht beruht. Das BVerwG bezieht sich also gerade nicht auf einfachgesetzliche Regelungen, sondern verweist direkt auf die Verfassung selbst. Und es weist die Aufgabe streng der rechtsprechenden Gewalt und damit den Gerichten zu. Und da bringt mich Herr VRLG Seidling doch ziemlich ins Nachdenken, denn bei einer verfassungsunmittelbaren Aufgabe der Gerichte verweist dieser mich nun auf die Staatsanwaltschaft? Die Staatsanwaltschaft aber ist doch ein Organ der Exekutive, von den Gerichten unabhängig und den Richtern weder über- noch unterstellt. Kann der Gesetzgeber einzelgesetzlich eine verfassungsunmittelbare Verpflichtung in einen anderen Bereich der Gewalten verwiesen haben?

Ich für meinen Teil halte es da lieber doch mit dem Bundesverwaltungsgericht – und mich deswegen auch weiterhin an Herrn VRLG Seidling. Also schreibe ich ihm nun auch eine Antwort – und hoffe, dass man in Mannheim bald seine Verweigerungshaltung aufgibt und das schriftliche Urteil veröffentlicht.

Photo: www.pixelio.de

Update:

Heute habe ich das Schreiben des Herrn VRLG Seidling beantwortet:

Sehr geehrter VRLG Seidling,

ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 30.09.2011 und stelle noch einmal ausdrücklich den Antrag auf die Erteilung einer anonymisierten und neutralisierten Urteilsausfertigung zum oben genannten Aktenzeichen.

Für den Fall, dass Sie sich nunmehr für unzuständig ansehen – was ich aufgrund der bestehenden Rechtslage und aufgrund der eindeutigen Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage, die ich nachfolgend noch im Einzelnen zitieren werde – bitte ich um Weitergabe an die Staatsanwaltschaft Mannheim, bei der der Antrag ebenfalls nunmehr gestellt wird.

Zunächst einmal hatte ich durchaus Verständnis, dass bis zur Rechtskraft der Entscheidung eine neutralisierte und anonymisierte Urteilsausfertigung von Ihnen nicht herausgegeben wird. Ich weise allerdings darauf hin, dass es bei einer Reihe von Gerichten – insbesondere Obergerichten – üblich ist, neutralisierte und anonymisierte Entscheidungen auch schon vor Rechtskraft zur Veröffentlichung herauszugeben, insbesondere dann, wenn mit einer Entscheidung über das Rechtsmittel nicht kurzfristig zu rechnen ist.

Da das Urteil aber nunmehr rechtskräftig ist, dürfte dieser Punkt der Erteilung der Urteilsausfertigung nicht entgegenstehen.

Allerdings teile ich nicht Ihre Auffassung, dass die Herausgabe der neutralisierten und anonymisierten Entscheidung in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft fällt, denn § 478 StPO beschäftigt sich mit der Frage der Erteilung von Auskünften und einer Akteneinsicht.

Von mir wird aber ausdrücklich keine Akteneinsicht und keine Auskunft zum Verfahren verlangt, sondern die Herausgabe des „im Namen des Volkes“ verkündeten öffentlichen Urteils in einer neutralisierten und anonymisierten Fassung. Ich möchte höflichst insoweit auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.1997 zum Aktenzeichen 6 C 3.96 hinweisen. Ich zitiere an dieser Stelle den dort aufgenommenen ersten Leitsatz, wie folgt:

„Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist eine öffentliche Aufgabe. Es handelt sich um eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der Rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts. Zu veröffentlichen sind alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann. Veröffentlichungswürdige Entscheidungen sind durch Anonymisierung bzw. Neutralisierung für die Herausgabe an die Öffentlichkeit vorzubereiten.“

Auf dieser Rechtsgrundlage ersuche ich Sie höflich, zum einen kurzfristig zu entscheiden, aus welchen Gründen hier vor der Rechtskraft der Entscheidung die Erteilung einer solchen Urteilsausfertigung nicht in Betracht kommt, und zum anderen mir zu bestätigen, dass nach Rechtskraft der Entscheidung von Ihnen nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts die anonymisierte und neutralisierte Entscheidung herausgegeben wird. Darüber hinaus benötige ich dann auch eine Angabe bezüglich der dafür entstehenden Kosten.

Ich gehe davon aus, dass Sie es mir nicht übel nehmen, wenn ich auf zwei Entscheidungen hinweise:

Zunächst einmal auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Giessen, Az. 9 L 393 10 GI, vom 12.05.2009. Dort hat das Verwaltungsgericht Giessen sich mit der Frage der Erteilung einer Urteilsabschrift unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen auseinander gesetzt und kam zu folgenden Ergebnissen:

„Zwar unterliegen staatsanwaltschaftliche Ermittlungshandlungen sowie gerichtliche Entscheidungen niemals verwaltungsgerichtlicher Kontrolle, doch gilt dies prinzipiell nicht für davon losgelöste Verwaltungstätigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaften, etwa in Konkurrentenverfahren, aber auch der Mitteilung anonymisierter Gerichtsentscheidungen (siehe auch § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes). Es entspricht gängiger gerichtlicher Praxis aller Instanzen, auf Anforderung, gegebenenfalls gegen Kosten, anonymisierte Abschriften ergangener Entscheidungen mitzuteilen. Daraus, dass in Strafsachen die Akten nach rechtskräftigem Abschluss eines Gerichtsverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben werden, folgt nichts anderes; mithin sind Strafurteile der Öffentlichkeit – in deren Namen sie ja ergehen – nicht nur dann zugänglich, wenn sie etwa in Zeitschriften oder elektronisch veröffentlicht wurden. Soweit der Antragsgegner auf das durch Art. 4 des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober. 9 L 393 10 Gl Beschluss 20100511114621.doc – LAIber 1994 (BGBl. I S. 3186) neu in die Strafprozessordnung eingefügte Achte Buch in seiner novellierten Fassung verweist, folgt daraus nichts anderes. Zwar mag das Verlangen des Antragstellers anfänglich mehrdeutig gewesen sein und ließ er sich sodann auf das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten ein, doch dürfte – spätestens mit der Antragsschrift vom 11. März 2010 – hinreichend deutlich geworden sein, dass es ihm nicht um eine (personalisierte) Auskunft aus den Strafakten 4 Js 9687/01 oder Einsichtnahme in diese geht, sondern allein um eine anonymisierte Abschrift des Urteils des Amtsgerichts Marburg vom 13. April 2006. Für ein derartiges Begehren dürfte der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten eröffnet sein und eine abdrängende Sonderzuweisung nach den §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz nicht bestehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. April 1988 – 3 C 65.85 -, NJW 1989, 412 , zu staatsanwaltschaftlichen Presseerklärungen). Allein der Umstand, dass eine Anonymisierung des Urteils vom 13. April 2006 über dessen Rubrum hinaus wegen der umfangreichen Verwendung weiterer, personenbezogener Daten einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand verursachen könnte, steht der Erteilung einer Abschrift nicht entgegen.“

Ich möchte auch ergänzend hinweisen auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 23.07.2010, Az.  1 S 501/10. Der VGH schreibt Folgendes:

Die Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung kann, auch wenn eine Prozesspartei ohne großen Aufwand bestimmbar und die Entscheidung damit nicht im datenschutzrechtlichen Sinne anonymisiert ist, bei einem überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein.“

Das Gericht begründet dies auch sehr einleuchtend: Würde nämlich bereits eine einfache „Rückverfolgbarkeit“ zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung führen, könnte den Informationsansprüchen der Bürger, die ihre Grundlage ebenfalls im Verfassungsrecht finden (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), auf bestimmten Rechtsgebieten kaum noch Rechnung getragen werden.

Auch mit den Grenzen setzt sich der VGH auseinander:

„Das Schutzinteresse des Betroffenen am Ausschluss der Veröffentlichung kann überwiegen, soweit es um besonders sensible Daten geht.“

„Da steht auf der einen Seite das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen, auf der anderen Seite das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Und dabei handelt es sich um eine Einzelfallabwägung unter Heranziehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung des Verwendungszusammenhangs der Daten. Je näher die Daten zum unantastbaren Persönlichkeitskern stehen und je geringer daher ihr Sozialbezug ist, desto intensiver ist ihr Schutz gegenüber staatlichen Eingriffen.

Weder das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen noch das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit genießt generellen Vorrang. Denn beiden Belangen misst die Verfassung wesentliche Bedeutung zu, ohne abstrakt-generell ein Rangverhältnis zu begründen. Vielmehr ist regelmäßig ein praktischer Ausgleich herbeizuführen, der unzumutbare Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen vermeidet, zugleich aber sicherstellt, dass eine ausreichende Informierung der Öffentlichkeit über eine getroffene Entscheidung erfolgen kann.

Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit muss nicht bereits deshalb zwingend zurückstehen, weil eine Entscheidung nicht hinreichend anonymisiert ist und eine datenschutzrechtlichen Anforderungen genügende Anonymisierung angesichts des Streitgegenstandes und der Umstände des Falles auch kaum möglich erscheint.“

So also der VGH, der unterscheidet zwischen den persönlichen Angaben in einem Urteil, welche für die Allgemeinheit von untergeordnetem Interesse sind und deswegen nicht weitergegeben werden dürfen, und den tat- und sachbezogenen Angaben im Urteil, bei denen das Informationsrecht der Öffentlichkeit überwiegt.

Dabei geht der VGH sogar so weit, sämtliche Daten bzgl. des sozialbezogenen Verhaltens des dortigen Antragstellers – konkret die Darstellung seines beruflichen Werdegangs, die Erwähnung der Vielzahl der von ihm geführten Bewerberschutzverfahren sowie die beschreibende Bewertung seiner Prozessführung – als nicht schützenswert anzusehen; Tabu sei lediglich die Privat- oder Intimsphäre – so zB. Angaben zu psychiatrischen Untersuchungen und deren Ergebnissen – doch nur insoweit, als “deren Kenntnis nicht für das Verständnis der Entscheidung zwingend erforderlich ist.“

Nach meiner Einschätzung zieht das Gericht den konkreten Schutzbereich für den Betroffenen sehr, sehr eng, und es bestimmt, wer die relevanten Kürzungen der zu veröffentlichenden Entscheidung durchzuführen hat:

„Sind zur Herstellung einer veröffentlichungsfähigen Fassung einer Gerichtsentscheidung inhaltliche Kürzungen geboten, so können diese nur von dem Richter bzw. von dem Spruchkörper vorgenommen werden, der die Entscheidung gefällt hat.“

Sie werden mir sicherlich im Ergebnis recht geben, dass allein aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses an diesem Prozess in Verbindung mit dem Umstand, dass sich inzwischen sowohl der nunmehr rechtskräftig Freigesprochene als auch die Nebenklägerin, die Staatsanwaltschaft und das Gericht sich geäußert haben, die Öffentlichkeit ein Anrecht darauf hat, die vollständigen Urteilsgründe selbst zur Kenntnis nehmen zu können.

Dementsprechend sehe ich Ihrer zeitnahen Entscheidung entgegen.