Fall Kachelmann: das Landgericht Köln und eine kleine Sensation!

Fall Kachelmann: das Landgericht Köln und eine kleine Sensation!

© Marvin Siefke / pixelio.de

Am 31.05.2012 verkündete das Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 28 O 1065/11 eine Entscheidung, in der es erneut um die Auseinandersetzungen zwischen dem Wettermoderator Jörg Kachelmann und seiner ehemaligen Freundin ging, die ihn wegen Vergewaltigung angezeigt hatte – wobei der Unternehmer inzwischen von diesem Vorwurf rechtskräftig freigesprochen ist.

Im Verfahren in Köln ging es darum, dass diese ehemalige Freundin, die im Prozess als Nebenklägerin aufgetreten war, etwa 2 Wochen nach der Verkündung des Freispruchs in einer grossen deutschen Zeitschrift ein umfängliches Interview gab, in dem sie eine Reihe von Aussagen tätigte, die ihr numehr vom Landgericht Köln untersagt wurden – und zwar unter Androhung von empfindlichen Ordnungsgeldern bis zu 250.000,00 EUR.

Die für Herrn Kachelmann diesen Prozess führenden Rechtsanwälte Höcker, Köln, wiesen in ihrer dazu veröffentlichten Presseerklärung zunächst darauf hin, dass es sich dabei um die Bestätigung einer zuvor ebenfalls durch das LG Köln unter dem Az. 28 O 557/11 erlassenen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz handele. In der nunmehr erstinstanzlich entschiedenen und noch nicht rechtskräftigen Entscheidung stelle das Gericht weiterhin unverändert fest, dass

“dass der freigesprochene Wettermoderator keine Äußerungen dulden müsse, in denen der Tatvorwurf im Detail aufrechterhalten bleibe. Auch das Recht zum Gegenschlag könne die Äußerungen vorliegend nicht rechtfertigen.”

HÖCKER Marken- und Medienrecht

Allerdings enthält das Urteil neben dieser Feststellung und der daraus resultierenden Folge, dass der Nebenklägerin umfänglich Aussagen zu Lasten des Herrn Kachelmann, er habe sie vergewaltigt, verboten wurden, eine durchaus als – zumindest kleine – Sensation anzusehende Einzelheit:

Der ehemaligen Freundin und späteren Nebenklägerin des Schweizers wurde nämlich neben der Behauptung, sie sei von Kachelmann vergewaltigt worden, ebenfalls ausdrücklich untersagt, eine auch von ihr im Prozess vorgetragene angebliche Todesdrohung zu wiederholen; sie hatte nämlich auch in dem oben erwähnten Zeitschriftenartikel erklärt, er habe sie in der Nacht vom 09.02.2010 mit dem Tode bedroht, und zwar wie folgt:

“Als er im Februar nachts meine Wohnung verließ, war das Letzte, was ich je von ihm gehört habe: »Wenn du was erzählst, bringe ich dich um.” Diese Drohung hat er bis heute nicht zurückgenommen. “

Nun passt diese Äusserung der Nebenklägerin natürlich zunächst einmal in den Gesamtzusammenhang dessen, was sie in der Vergangenheit immer wieder als angebliche Tat dargestellt hatte – dementsprechend verwundert das nunmehrige Verbot erst einmal nicht, allerdings lässt die Begründung des Landgerichts Köln für das Untersagen dieser Äusserung dann doch aufhorchen. Das Gericht führt nämlich in der Begründung hierzu aus, dass die inzwischen von einer äusserst renommierten Rechtsanwaltskanzlei aus München vertretene ehemalige Nebenklägerin sich mit diesem Teil des Klagverfahrens überhaupt nicht inhaltlich auseinander gesetzt habe:

Hinsichtlich dieser angeblichen Todesdrohung fehle es an jeglicher Rechtsverteidigung der Beklagten im Verfahren, so dass die Kammer insoweit davon ausgehen musste, dass es sich um eine unwahre und damit persönlichkeitsrechtsverletzende Tatsachenbehauptung handele.

Nun, dies ist dann schon eine kleine Sensation, denn immerhin waren die unwahren Tatsachenbehauptungen der Nebenklägerin im Vergewaltigungsprozess vor dem Landgericht Mannheim auch dort nicht nur ein Randthema: schon dort fragte sich einer der Richter, warum sie, die ehemalige Freundin des Wettermoderators, so schlecht lüge. Ich bin in einer Reihe von Einträgen in diesem Blog schon auf dieses sehr auffällige Verhalten der Nebenklägerin eingegangen, exemplarisch sei der Artikel Fall Kachelmann: Lauf, Staatsanwalt, lauf! « Rechtsanwaltssozietät Scherer & Körbes erwähnt.

Auch in die mündliche Urteilsbegründung, die ansonsten mehr der Nachverurteilung des freigesprochenen Angeklagten diente, kam der Vorsitzende nicht darum herum, auf diese Lügen der Nebenklägerin einzugehen, wenn auch nur in einer Art, die deutlich machte, wie bedauerlich er diese Lügen und den damit einhergehenden Freispruch fand (Fall Kachelmann: Das Gericht tritt nach und beschädigt nur sich selbst! « Rechtsanwaltssozietät Scherer & Körbes.):

„Der heutige Freispruch beruht nicht darauf, dass die Kammer von der Unschuld von Herrn Kachelmann und damit im Gegenzug von einer Falschbeschuldigung der Nebenklägerin überzeugt ist. Es bestehen aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme begründete Zweifel an der Schuld von Herrn Kachelmann. Er war deshalb nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen.“

Nun, das Landgericht Köln war da deutlich emotionsloser – die dortige Beklagte liess sich nicht zum Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen ein, und so stellte die Kammer zwingend und ohne Umschweife fest: die Behauptung zu Lasten des Herrn Kachelmann war zum einen unwahr und zum anderen persönlichkeitsverletzend. Dieser zunächst in einem zivilgerichtlichen Verfahren festgestellte Umstand lässt natürlich aufhorchen in Bezug auf einer immer noch nicht ausgeschlossene strafrechtliche Würdigung der Angaben der Nebenklägerin in einem weiteren Prozess.

Denn damit stellt das Landgericht Köln eine weitere Lüge der Nebenklägerin fest: die von ihr behauptete Todesdrohung des freigesprochenen Wettermoderators hat es nicht gegeben – ein weiterer nicht unerheblicher Mosaikstein für die Öffentlichkeit auf dem Weg, ein tatsächliches Bild über den Prozess vor dem Landgericht Mannheim zu erhalten; und ein weiterer Mosaikstein für Jörg Kachelmann auf seinem Weg, ein volle Rehabilitation zu erhalten und nicht mit der unsäglichen mündlichen Urteilsbegründung des Landgerichts Mannheim leben zu müssen.

Der Nebenklägerin bleibt allerdings noch der Weg des Rechtsmittels – allerdings mit mehr als beschränkten Möglichkeiten, ihren trotz renommierter anwaltlicher Vertretung fehlenden Vortrag zum Wahrheitsgehalt der angeblichen Todesdrohung nachzubessern – es bleibt abzuwarten, ob sie den bisher schon angefallenen etwa 15.000,00 EUR, die sie diese beiden Prozesse vor dem Landgericht Köln überschlägig gekostet haben dürften, weitere Kosten folgen lassen wird.

Apropos Mannheim: das dortige Amtsgericht sucht übrigens derzeit gerade meine Klage bzgl. der Veröffentlichung der anonymisierten und neutralisierten Fassung des Beschlusses des OLG Karlsruhe, mit dem die Untersuchungshaft gegen Herrn Jörg Kachelmann aufgehoben worden ist. Da hoffe ich mal, dass diese nicht in dem neu angeschafften Tresor des Landgerichts Mannheim verschwunden ist, von dem dortige Pressesprecher während des Prozesses gegen Jörg Kachelmann ja berichtet hatte…

Photo: www.pixelio.de


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