EuGH: Unternehmen darf durch interne Regelung das Tragen von islamischen Kopftuch verbieten

Der europäische Gerichtshof hat am 14. März 2017 zwei Urteile, die sich mit dem Verbot des Tragens des islamischen Kopftuch beschäftigen, gefällt. Es geht hier um den Fall „Bougnaoui und ADDH / Micropole“; Urteil des EuGH vom 14.03.2017 zum Aktenzeichen C 188-15.

EuGH- Urteil vom 14.März 2017 – C 188-15

Im hier oben genannten Fall ging es darum, dass eine Softwareentwicklerin eine französischen Unternehmen tätig war und das islamische Kopftuch trug. Ein Kunde beschwerte sich und der Arbeitgeber verlangte von der Arbeitnehmerin, dass sie zukünftig nicht mehr das Kopftuch tragen solle.

Kundenbeschwerde wegen Tragens des Kopftuchs

Diese lehnte dies ab, worauf hin der französische Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der Muslima durch Kündigung beendete. Dagegen wehrte sich die Arbeitnehmerin und das französische Gericht legte die Streitfrage dem EuGH vor.

EuGH hält interne Regelung über Kopftuchverbot für möglich

Der EuGH entschied, dass es grundsätzlich zulässig sei, dass ein Unternehmen eine interne Regelung treffe, wonach (alle!) religiöse Symbole durch Arbeitnehmer während der Arbeit nicht getragen werden dürfen, so auch das islamische Kopftuch. Wenn es eine solche Regelung gibt, dann kann auch die Kündigung eines Arbeitnehmers, der dagegen verstößt, zulässig sein, wenn die Kündigung angemessen ist und mit ihr das Ziel verfolgt wird, dieses „Neutralitätsgebot“ in der Firma durchzusetzen. Gibt es eine solche Regelung nicht, dann wird es schon schwieriger.

Europäischer Gerichtshof: ohne arbeitsvertragliche Regelung wäre die Kündigung wohl diskriminierend

Der EuGH jedenfalls meinte, dass ohne betriebliche interne Regelung allein die Beschwerde eines Kunden nicht ausreichen dürfte, um der Arbeitnehmerin zu kündigen. Denn der Wille eines Unternehmens, den Wünschen eines Kunden zu entsprechen, die Leistungen nicht mehr von Frauen ausführen zu lassen, die ein islamisches Kopftuch tragen, kann nicht als eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung i. S. d. oben genannten Richtlinie angesehen werden.

Rechtsanwalt Andreas Martin



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