Der Fall vor dem EuGH (C 157/15) um das Verbot des Tragens eines Kopftuches während der Arbeit steht kurz vor dem Abschluss.
Die EuGH-Generalanwältin Juliane Kokott hat in ihrem Schlussantrag die Auffassung vertreten, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern grundsätzlich das Tragen eines islamischen Kopftuchs am Arbeitsplatz untersagen können. Dies sei dann möglich, wenn in dem Unternehmen das Tragen sichtbarer religiöser, politischer und philosophischer Zeichen allgemein verboten ist. Damit spricht Einiges dafür, dass der EuGH hier zu Gunsten des Arbeitgebers entscheiden wird, da oft den Schlussanträgen der Generalanwälte gefolgt wird (dies muss aber nicht zwingend hier auch so sein). Eine belgische Muslima, die an der Rezeption tätig war, hatte gegen ein Kopftuchverbot ihres Arbeitgebers geklagt und sah sich in ihrer Religionsausübungsfreiheit beeinträchtigt. Der Arbeitgeber argumentiert, dass grundsätzlich im Betrieb das offene Tragen religiöser Symbole verboten sei. Von daher werden keine Arbeitnehmer mit einer bestimmten Religionszugehörigkeit benachteiligt oder bevorzugt. Der Arbeitgeber verhalte sich hier neutral. Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH dies auch so sieht. Rechtsanwalt Andreas Martin