Der EuGH (Urteil vom 25.2.2016, C-299/14) entschied, dass arbeitslose Ausländer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland keinen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben.
Die entsprechende deutsche gesetzliche Regelung verstößt – so der EuGH -nicht gegen EU-Recht.
Ein spanischer Staatsangehöriger war zusammen mit seinem Sohn nach Deutschland gekommen und hatte vor Ort sofort Hartz-IV-Leistungen beantragt. Das Jobcenter lehnte Antrag auf Leistungen für die ersten drei Monate des Aufenthalts des Klägers und seines Sohnes in Deutschland ab. Dagegen klagte der Spanier.
Das Landessozialgericht NRW setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor mit der Rechtsfrage, ob die entsprechenden deutschen Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht vereinbar sind.
Der EuGH bejahte dies und wies auf die Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG) hin, wonach EU-Bürger für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat haben, wobei diese hierfür nur einen gültigen Reisepass oder Personalausweis haben müssen. Der Nachweis finanzieller Mittel ist nicht erforderlich. Von daher muss der Aufnahmestatt – sofern dies dort gesetzlich so geregelt ist – auch innerhalb dieses Zeitraumes den EU-Ausländer nicht finanziell unterstützen.
Rechtsanwalt Andreas Martin