EuGH: Betroffene haben ein „Recht auf Vergessen“

EuGH: Betroffene haben ein „Recht auf Vergessen“

Mit Urteil vom 13.05.2014 (Rechtssache C‑131/12) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass der Suchmaschinen-Anbieter Google aufgrund der Richtlinie 95/46/EG verpflichtet ist, aus seinen Ergebnislisten Links zu Internetseiten, die Informationen über eine Person enthalten, zu entfernen, sofern diese Informationen nach Art. 7 und Art. 8 der EU-Grundrechtecharta (Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten) schützenswert sind. Der EuGH fordert diesbezüglich, dass sensible Informationen/Daten betroffen sein müssen, denn das Recht der Allgemeinheit am ungehindertem Informationszugang ist ein hohes Schutzgut, das zu berücksichtigen ist.

Damit kommt nun jedermann ein Recht zu, "vergessen zu werden".

Der EuGH stärkt damit nach seinem Urteil vom 08.04.2014 zur Vorratsdatenspeicherung erneut das allgemeine Persönlichkeitsrecht.


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