EU-Kommission – Maßnahmen gegen deutschen Mindestlohngesetzes für ausländische LKW-Fahrer

Die Anwendung des deutschen (gesetzlichen) Mindestlohnes – der mit der Einführung des Mindeslohngesetzes für alle Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland als Lohnuntergrenze gilt – auf ausländische Fernfahrer, die die BRD durchfahren, wurde von der EU-Kommission von Anfang an als kritisch angesehen. Die Kommission sieht darin eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU.

Ausländische Speditionsfirmen hatten gegen den Mindestlohn sogar Verfassungsbeschwerde in DE zum Bundesverfassungsgericht eingelegt, welche aber aus formellen Gründen abgewiesen wurde.Für den reinen LKW-Transitverkehr durch Deutschland wurde die Anwendung des MiLoG auf ausländische LKW-Fahrer zunächst aber bis zur Klärung durch die EU-Kommission ausgesetzt. Diese Übergangsregelung (Aussetzung) gilt allerdings nicht für den grenzüberschreitenden Straßenverkehr mit Be- und Entladung in Deutschland sowie die sog. Sabotagebeförderung (binnenländische Güterbeförderung durch ausländische Frachtführer).

Nun hat die EU-Kommission am 16.6.2016 die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der systematischen Anwendung der Mindestlohnvorschriften auf ausländische Fahrer bei grenzüberschreitende Transporte eingeleitet. Die EU-Kommission sieht hierin eine unzulässige Beschränkung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs innerhalb der EU.

Die deutschen Behörden können nun innerhalb von zwei Monaten eine Stellungnahme abgeben.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Fachanwalt für Arbeitsrecht



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