Eigentlich sei die Zahlungsmoral der Unternehmer besser geworden, heißt es. Und doch scheint es notwendig geworden zu sein, dass die EU eine neue Richtlinie erlässt (2011/7/EU) beziehungsweise wesentliche Punkte der Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ändert. Damit, so die Begründung, soll Vereinfachung und Klarheit auf dem Gebiet des Zahlungsverzugs gesorgt und die Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittelständischen Unternehmen, bei denen offene Forderungen schnell zu Liquiditätsengpässen führen, gestärkt werden. ie Regelungen sind bis spätestens 16. März 2013 in nationales Recht umzusetzen.
Wesentlicher Grundsatz der Richtlinie sind EU-weit einheitliche Zahlungsfristen für Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und zwischen Unternehmen und Behörden. Diese müssen demnach Rechnungen innerhalb von 30 Tagen begleichen, Unternehmen dürfen sich maximal 60 Tage Zeit lassen. Längere Zahlungsziele dürfen zwar vereinbart werden, jedoch nur, wenn sie keine grobe Benachteiligung darstellen. Wichtig ist eine korrekte Rechnungsstellung sowie ein eindeutiger Vermerk, wann (Tage nach Rechnungsdatum oder konkretes Datum) Fälligkeit eintritt.
Verbraucher und in Insolvenz befindliche Unternehmen sind von diesen Regelungen nicht betroffen.
Juristisch ist die Sache klar: Zahlungsverzug bedeutet Vertragsbruch und damit Schadensersatzpflichtig. Wer also seine Verbindlichkeiten nicht innerhalb von 30 beziehungsweise 60 Tagen begleicht, muss damit rechnen, dass ihm sein Gläubiger ohne weitere Mahnung Verzugszinsen sowie eine Inkassopauschale von mindestens 40 Euro auf den Forderungsbetrag aufschlägt. Allerdings ist diese Möglichkeit zwar rechtlich gegeben, ob sie genutzt wird, ist jedoch in der Praxis fraglich, um Geschäftsbeziehungen nicht zu belasten.
Regelungen sind eine Sache, ihre Umsetzung eine andere. So koppelt die EU die verbindlichen Zahlungsziele an ein schnelles und wirksames Verfahren, Forderungen auch einzutreiben. Alle in der EU niedergelassenen Unternehmen können daher auf die Verfahren zur Beitreibung von Forderungen bei Zahlungsverzug nutzen. Die Höhe der Forderungssumme ist hierbei irrelevant. Als Kosten sieht die Richtlinie einen pauschalen Mindestbetrag von 40 Euro vor, die der Schuldner zu übernehmen hat.