Als ich heute früh für den hpd die Meldung schrieb, dass das Bundesverfassungsgericht über das Adoptionsrecht von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften entscheiden wird – und mich dabei auf einen Artikel in der TAZ von heute bezog – hat mich das Gericht regelrecht überholt. Denn inzwischen hat das Bundesverfassunggericht entschieden.
in eingetragener Lebenspartnerschaft dürfen in Deutschland bisher nicht gemeinsam Kinder adoptieren. Ausnahmen davon gelten nur, wenn es sich um das leibliche Kind eines der beiden Partner handelt.
Zwei Frauen, die seit über 20 Jahren zusammenleben, haben vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt (nach einem siebenjährigen Weg durch die Instanzen).
Eine der Frauen hat 2004 ein Mädchen adoptiert; der zweiten wurde dieses Recht bislang verweigert. Das Oberlandesgericht Hamm war der Auffassung: “Das Kind soll in einer lebenstüchtigen Familie aufwachsen, in der es soziale Verhaltensweisen einübt, die ihm von einer weiblichen und männlichen Bezugsperson vorgelebt werden.” Ein – wie die TAZ schreibt – “Satz wie vom Papst.”
Der Stern meldet bereits, dass das Bundesverfassungsgericht im Sinne der Beschwerdeführer die “Beschränkungen beim Adoptionsrecht homosexueller Lebenspartner für verfassungswidrig erklärt” hat. Das Gericht ordnete an, “dass eine Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner ab sofort möglich ist.” Für eine gesetzliche Reglung gab es der Bundesregierung Zeit bis zum 30. Juni 2014.
Nic